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   BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14   

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https://dejure.org/2015,34851
BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14 (https://dejure.org/2015,34851)
BAG, Entscheidung vom 21.07.2015 - 9 AZR 418/14 (https://dejure.org/2015,34851)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 (https://dejure.org/2015,34851)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 3 ArbWeitBiG NW, § 2 ArbWeitBiG NW, § 37 Abs 7 BetrVG, § 1 Abs 4 ArbWeitBiG NW, § 1 Abs 2 ArbWeitBiG NW
    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 37 Abs. 7 BetrVG, § 37 Abs. 6, Abs. 7 BetrVG, § 267 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar "Weimarer Demokratie und faschistische Diktatur; Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert; der Kampf um soziale Rechte"; Begriff der Zugänglichkeit einer Weiterbildungsmaßnahme für ...

  • bag-urteil.com

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar "Weimarer Demokratie und faschistische Diktatur - Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert - der Kampf um soziale Rechte"

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar "Weimarer Demokratie und faschistische Diktatur - Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert - der Kampf um soziale Rechte"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Politische Arbeitnehmerweiterbildung - und die Jedermannzugänglichkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerkschafliche Weiterbildung kann auch bei Betriebsratsthemen Jedermann zugänglich sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Das ist keine Frage der politischen Weiterbildung, sondern der Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung (BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 - zu II 2 b bb der Gründe) .

    Der Streitfall bietet zur Erörterung dieser Frage keinen Anlass (vgl. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 - zu II 2 c cc der Gründe) .

  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88

    Arbeitnehmerweiterbildung - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Eine Veranstaltung wird dann von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt, wenn die betreffende Einrichtung bestimmenden Einfluss darauf ausübt, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 220/88 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 65, 347) .
  • BAG, 17.11.1998 - 9 AZR 503/97

    Politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Es kann nur geprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (BAG 17. November 1998 - 9 AZR 503/97 - zu I 3 b der Gründe) .
  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88

    Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352) .
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92

    Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58) .
  • BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 185/94

    AWbG - Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Dazu ist erforderlich, dass nach dem didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Gründe; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94; 15. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 411/89

    Arbeitnehmerweiterbildung im Nordrhein-Westfalen - Kurs: "Rund um den

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Dazu ist erforderlich, dass nach dem didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Gründe; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94; 15. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Deshalb war nicht zu prüfen, ob auch diese Grundseminare jedermann zugänglich waren (vgl. BAG 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - zu I 2 a ff der Gründe) .
  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 395/97

    Arbeitnehmerweiterbildung; politische Bildung

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Dazu ist erforderlich, dass nach dem didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Gründe; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94; 15. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14
    Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (vgl. zu § 3 BFG BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 468/97 - zu II 2 b bb der Gründe) .
  • LAG Hamm, 27.02.2014 - 16 Sa 777/13

    Vergütung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 10 Sa 2076/18

    Bildungsurlaub - berufliche Weiterbildung - Yoga - Entspannungstechniken

    Denn der hier streitige Kurs basiert auch auf einem didaktischen Konzept, wie das BAG für die Förderung der beruflichen oder politischen Weiterbildung im Rahmen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW verlangt (BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14).
  • ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16

    Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Bildung - Begriff - Zugänglichkeit für

    Weder (hohe) Teilnahmekosten, die vom anerkannten Bildungsträger für Gewerkschaftsmitglieder übernommen werden, noch der Umstand, dass die Veranstaltung auch als Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ausgeschrieben wurde, stehen der Zugänglichkeit für jedermann entgegen (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 -).

    Dazu ist erforderlich, dass nach dem Didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 21, juris; 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Gründe, EzB AWbG § 1 Nr. 74; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94) .

    Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs und ist von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 26, aaO; 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352) .

    Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 29, aaO; 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58) .

    Die Information über das Internet ist anerkannt, gebräuchlich und gewährleistet eine allgemeine Zugänglichkeit (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 31, aaO) .

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 35, aaO) .

    Wie das Bundesarbeitsgericht zudem klargestellt hat, kann der individuelle Gewerkschaftsbeitrag kein Kriterium für die ein Jedermannzugänglichkeit ausschließende Kostenbelastung sein; dieser Beitrag deckt den gesamten Aufgabenbereich der Gewerkschaft ab (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 36, aaO) .

    Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 34 mwN, aaO) .

  • LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Zugänglichkeit für jedermann

    Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 29 juris).

    Die Information über das Internet ist anerkannt, gebräuchlich und gewährleistet eine allgemeine Zugänglichkeit (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 31 juris).

    Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (BAG Urteil vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 34 juris).

    Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 35 juris).

    So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2015 (9 AZR 418/14, aaO Rn. 35) Seminarkosten iHv. 2.741,40 EUR für eine 14-tägiges Seminar im Jahre 2012 (gemäß § 3 Abs. 1 AWbG Nordrhein-Westfalen kann der Anspruch auf Bildungszeit für 2 Kalenderjahre zusammengefasst werden) als nicht unzumutbare Kostenhürde bezeichnet.

  • ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16

    Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Weiterbildung

    Hierbei handelt es sich um ein mittlerweile anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet (BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14).

    Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14).

    Unschädlich ist auch, dass zumindest an einem Tag der Veranstaltung eine starke Fokussierung auf die Aufgaben des Betriebsrats erfolgte, da sich diese Vertiefung in den Gesamtaufbau der Tagung einfügt und den Themenschwerpunkt nicht einseitig verschiebt (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14).

  • ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Ausschluss wegen

    Veranstaltungen von Gewerkschaften, die auf der Internetseite der Gewerkschaft als für "interessierte Arbeitnehmer(innen)" offenstehend beworben werden, machen die Teilnahme nicht von der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft abhängig (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 -, juris).

    Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet (BAG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 -, Rn. 31, juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 3 Sa 30/17

    Politische Weiterbildung - Baden-Württemberg - weiter Politikbegriff - keine

    Die Information über das Internet ist anerkannt, gebräuchlich und gewährleistet eine allgemeine Zugänglichkeit (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - juris).
  • ArbG Lörrach, 24.08.2016 - 5 Ca 198/16

    Bildungsurlaub - politische Bildung

    Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 -, juris).
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