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   BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00   

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BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 (https://dejure.org/2001,150)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 (https://dejure.org/2001,150)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 (https://dejure.org/2001,150)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitszeugnis - Schlusssätze - Unzulässiges Geheimzeichen - Beredtes Schweigen - Zeugnisinhalt

  • hensche.de

    Zeugnis, Wunschformel, Dankesformel

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Schlussformel unter einem Arbeitszeugnis

  • Judicialis

    BGB § 630

  • RA Kotz

    Muss ein Arbeitszeugnis folgende Schlusssätze enthalten: "Dank für die gute Zusammenarbeit und für die Zukunft alles Gute"?

  • RA Kotz

    Muss ein Arbeitszeugnis folgende Schlusssätze enthalten: Dank für die gute Zusammenarbeit und für die Zukunft alles Gute"?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 64 Abs. 2; BGB § 630
    Arbeitszeugnis; Schlusssätze; Zeugnisrechtsstreit; Streitwert

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 630
    Zeugnistext: Kein Anspruch auf Schlusssatz mit Ausdruck des Dankes für geleistete Arbeit und guten Wünschen für die Zukunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft?

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss mein Chef mir im Arbeitszeugnis danken?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft?

  • arbeitszeugnis.com (Leitsatz)

    Arbeitszeugnis - Schlussteil (Dank, Bedauern, Zukunftswünsche)

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 630 BGB
    Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft im Zeugnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformulierung mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen - "Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg"

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis // Arbeitszeugnis muss keine Schlussformel enthalten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Die Schlussformel im Arbeitszeugnis // Wünscht der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis "viel Erfolg" und nicht "weiterhin" viel Erfolg" so kann dies bereits heißen, dass sich der Erfolg des Mitarbeiters in Grenzen hielt.

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf "Wunschformel" im Zeugnis

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 630
    Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 57
  • NJW 2001, 2995
  • MDR 2001, 1063
  • NZA 2001, 843
  • BB 2001, 1957
  • BB 2001, 629
  • DB 2001, 1674
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 29.07.1971 - 2 AZR 250/70

    Arbeitszeugnis - Verpflichtung des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung des Zeugnisses, so lange das Zeugnis nichts Falsches enthält (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1).

    Ein unzulässiges Geheimzeichen kann auch im Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhalts bestehen (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - aaO).

    (1) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur unzulässigen Auslassung, dem sog. beredten Schweigen, betrifft den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt, also ua. die Leistungs- und Führungsbeurteilung, die sich auf das Anforderungsprofil der vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben beziehen muß, wie es sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ablesen läßt (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - aaO).

    Vielmehr obliegt dem Arbeitgeber die Formulierung und Gestaltung des Zeugnisses (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - aaO).

  • LAG Hamm, 12.07.1994 - 4 Sa 564/94

    Notwendigkeit einer Übereinstimmung der Schlussformel im Arbeitszeugnis mit der

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses in Anspruch nehmen (LAG Hamm 12. Juli 1994 - 4 Sa 564/94 - LAGE BGB § 630 Nr. 26 Ls.).

    (6) Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich den von ihr angezogenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm (ua. 12. Juli 1994 - 4 Sa 192/94 - und - 4 Sa 564/94 - LAGE BGB § 630 Nr. 27 und Nr. 26) und des Landesarbeitsgerichts Köln (29. November 1990 - 10 Sa 801/90 - LAGE BGB § 630 Nr. 11) nichts anderes entnehmen.

  • LAG Hessen, 17.06.1999 - 14 Sa 1157/98

    Arbeitszeugnis: Fehlen einer Schlußformulierung

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    9 AZR 44/00 14 Sa 1157/98.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1999 - 14 Sa 1157/98 - aufgehoben, soweit es die Beklagten auf die Anschlußberufung der Klägerin verurteilt und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1998 - 4 Ca 248/97 - zurückgewiesen hat.

  • LAG Köln, 29.11.1990 - 10 Sa 801/90

    Zeugnis Beendigungsgrund Auflösungsurteil

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    (6) Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich den von ihr angezogenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm (ua. 12. Juli 1994 - 4 Sa 192/94 - und - 4 Sa 564/94 - LAGE BGB § 630 Nr. 27 und Nr. 26) und des Landesarbeitsgerichts Köln (29. November 1990 - 10 Sa 801/90 - LAGE BGB § 630 Nr. 11) nichts anderes entnehmen.
  • LAG Hamm, 12.07.1994 - 4 Sa 192/94

    Voraussetzungen für die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses für einen

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    (6) Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich den von ihr angezogenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm (ua. 12. Juli 1994 - 4 Sa 192/94 - und - 4 Sa 564/94 - LAGE BGB § 630 Nr. 27 und Nr. 26) und des Landesarbeitsgerichts Köln (29. November 1990 - 10 Sa 801/90 - LAGE BGB § 630 Nr. 11) nichts anderes entnehmen.
  • LAG Hamm, 28.03.2000 - 4 Sa 1578/99

    Zulässigkeit der Klage auf Erteilung eines Zeugnisses mit ausformuliertem

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    In der Entscheidung vom 23. März 2000 (- 4 Sa 1578/99 - nv.) behandelt es eine vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Schlußformel ("viel Erfolg" statt der vom Arbeitgeber verwendeten Formulierung "viel Glück"), mit der sich der Arbeitgeber in der Berufung nicht auseinandergesetzt hatte.
  • KG, 06.11.1978 - 2 U 2290/78

    Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Erteilung von Zeugnissen

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    Ein solcher selbstverständlicher "Akt der Höflichkeit" könne nicht verweigert werden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis habe durch Vertragsbruch des Arbeitnehmers geendet oder es sei zu Tätlichkeiten oder zu tiefgreifenden Kränkungen gekommen (KG Berlin 6. November 1978 - 2 U 2290/78 - insoweit nicht abgedruckt in BB 1979, 988; Schleßmann Das Arbeitszeugnis 16. Aufl. S 163 f.; Weuster/Scheer Arbeitszeugnis in Textbausteinen 5. Aufl. S 72 f.).
  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    Hat der Arbeitgeber kein in diesem Sinn ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt, kann der Arbeitnehmer Erfüllung seines Anspruchs verlangen (ständige Rechtsprechung BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329).
  • BAG, 25.10.1973 - 2 AZR 526/72

    Berufung - Gesetzliche Form - Formmangel - Heilung

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    Es kommt nicht darauf an, daß das Landesarbeitsgericht die Berufung für zulässig angesehen hat (BAG 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22).
  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
    a) Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muß das Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein; es darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 17 mwN).
  • LAG Berlin, 10.12.1998 - 10 Sa 106/98

    Anspruch eines ausscheidenden Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses;

  • BAG, 23.06.1960 - 5 AZR 560/58

    Zeugnis - Unterlage für neue Bewerbung - Unterrichtung eines Dritten -

  • BAG, 20.02.1986 - 6 AZR 236/84

    Arbeitgeberverbandsvertreter - Postulationsfähigkeit

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98

    Das "geknickte" Zeugnis

  • LAG Hamm, 28.08.1997 - 4 Sa 1926/96

    Anspruch auf eine bestimmte tarifliche Eingruppierung; Beschäftigung eines

  • BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

    Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank

    b) Der Senat verkennt nicht, dass positive Schlusssätze geeignet sein können, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen (vgl. bereits BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    Eine solche Verpflichtung würde im Ergebnis auch nur bedeuten, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    Ohne gesetzliche Grundlage kann der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen von persönlichen Empfindungen, wie zB Dankbarkeit, dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (4) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    Unabhängig von dem tatsächlichen Gebrauch von Schlussformeln in der Praxis lässt sich die Rechtsprechung zum beredten Schweigen in Zeugnissen nicht auf das Fehlen von Schlusssätzen übertragen (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    Diese Rechtsprechung zur unzulässigen Auslassung betrifft jedoch nur den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - aaO) .

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Hinweise des Senats: Verhältnis Rspr. BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP HGB § 73 Nr. 1 (teilweise Aufgabe); 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16 (Fortführung); 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 = AP BGB § 630 Nr. 26 = EzA BGB § 630 Nr. 23 (Bestätigung).

    Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57, 59).

    Dem Arbeitgeber ist damit gesetzlich nicht vorgegeben, welche Formulierungen er im Einzelnen verwendet (st. Rechtsprechung des BAG vgl. zuletzt Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57).

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10

    Zeugnis - Geheimcode - Zeugnisklarheit

    Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (st. Rspr., vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00  - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57 ) .

    Denn inhaltlich "falsch" ist ein Zeugnis auch dann, wenn es eine Ausdrucksweise enthält, der entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen und der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57) .

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04

    Zeugnisberichtigung - Bindung an Erfüllungsversuche

    Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57).
  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

    An dieser Rechtsprechung (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 9 ff., BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I der Gründe, BAGE 97, 57, jeweils mit ausführlicher Begründung) hält der Senat uneingeschränkt fest.

    Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    (3) Der materielle Aussagegehalt von auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssätzen beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 13, BAGE 144, 103, 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57) .

    Selbst wenn Arbeitgeber die Schlussformel teilweise nur floskelhaft aus Gründen der Höflichkeit verwenden, ohne die mitgeteilten Gefühle zu empfinden, enthält sie überprüfbare innere Tatsachen (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (4) der Gründe, BAGE 97, 57) .

    Der Gesetzgeber kannte bei der Neufassung des § 109 GewO am 24. August 2002 die kurz zuvor ergangene Entscheidung des Senats, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schlussformel hat (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I der Gründe, BAGE 97, 57) .

  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 632/07

    Zeugnis - Tageszeitungsredakteur - Stressbelastbarkeit

    Vom Arbeitgeber wird dabei verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57, zu B I 2 a der Gründe).

    aa) Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO ist es unzulässig, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (vgl. zum früheren Recht Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57, zu B I 2 a der Gründe).

    Ein Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet (vgl. Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - aaO; BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1, zu II der Gründe).

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04

    Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis

    Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 -BAGE 97, 57 mwN).

    Insbesondere muss das Zeugnis ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2021 - 3 Sa 800/20

    Rechtsanspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

    Es darf dessen weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren (BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00, juris, Rz. 17).

    Denn inhaltlich "falsch" ist ein Zeugnis auch dann, wenn es eine Ausdrucksweise enthält, der entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen und der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt (BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 15; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00, juris, Rz. 18).

    Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen zu lassen (BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 15; BAG vom 12.08.2008 - 9 AZR 632/07, juris, Rz. 21; BAG vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04, juris, Rz. 21; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00, juris, Rz. 18).

    Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Aufnahme einer positiven Schlussformel (Bedauerns-, Dankesklausel und Ausspruch guter Zukunftswünsche) in ein Arbeitszeugnis habe (so BAG vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11, juris, Rz. 11 ff; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00, juris, Rz. 22 ff.), und soweit es das von dem Kläger hier eingeforderte Bedauern über sein Ausscheiden betrifft, folgt die Berufungskammer dieser Rechtsprechung im Ergebnis weiterhin.

    Zutreffend gehen Arbeitsgericht wie auch Beklagte allerdings davon aus, dass nach der vorstehend bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11, juris, Rz. 11 ff; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00, juris, Rz. 22 ff.) ein Anspruch auch auf diese Schlussformel ausgeschlossen ist.

    Weiter ist anerkannt, dass eine entsprechende Formulierung in einem Arbeitszeugnis dasselbe aufwertet (BAG vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11, juris, Rz. 12; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00, juris, Rz. 23).

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 262/20

    Arbeitszeugnis - Beurteilung in Tabellenform

    Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung muss sich auf das Anforderungsprofil der vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben beziehen und steht damit in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeitsbeschreibung (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 97, 57) .
  • LAG Sachsen, 30.11.2006 - 6 Sa 963/05

    Bedeutung der inhaltlichen Wahrheit eines Arbeitszeugnisses im Rahmen der

    Aufgrund der Bedeutung eines Arbeitszeugnisses im Rahmen der Arbeitsplatzsuche muss ein erteiltes Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich vom verständigen Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein; es darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 bis 63; BAG, Urteil vom 03. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP Nr. 20 zu § 630 BGB).

    In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP Nr. 6 zu § 630 BGB).

    male enthält, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen und denen entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen; der Arbeitnehmer werde vielmehr ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt, beurteilt (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -, a. a. O.; BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP Nr. 23 zu § 630 BGB).

    Ein unzulässiges Geheimzeichen kann demnach auch im Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhaltes bestehen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - a. a. O. unter Hinweis auf: BAG, Urteil vom 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 -, a. a. O.).

    Hat der Arbeitgeber in diesem Sinn kein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt, kann der Arbeitnehmer die Erfüllung seines Anspruches verlangen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -, a. a. O.; BAG, Urteil vom 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329).

    Dem Arbeitgeber ist jedoch rechtlich nicht vorgegeben, welche Formulierung er im Einzelnen verwendet (BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86 bis 94, Rn. 25; BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 - 63 Rn. 18).

    Zutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass Schlusssätze vielfach verwendet werden und für Zeugnisinhalte "üblich' sind (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - a. a. O., Rz. 23).

    Zutreffend geht daher der Kläger davon aus, dass derartige Redewendungen mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen müssen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -, a. a. O. m. w. N.).

    Auch insoweit gilt, dass es dem Arbeitgeber obliegt, die Formulierungsgestaltung des Zeugnisses vorzunehmen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -, a. a. O.; BAG, Urteil vom 29.07.1971 - 2 AZR 250/70, a. a. O.).

    dass gute Wünsche für die Zukunft des Arbeitnehmers persönliche Empfindungen des Arbeitgebers darstellen, zu deren Bescheinigung dieser mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet werden kann (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -, a. a. O.).

    Die Auslassung stellt auch nicht die voranstehende "gute' Leistungsbewertung des Klägers in Frage, da zu deren Bestätigung keine formelhafte Wiederholung im Schlusssatz erforderlich erscheint (vgl. insoweit: BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -, a. a. O. in Auseinandersetzung mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2010 - 12 Sa 974/10

    Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2019 - 2 Sa 187/18

    Zeugnisberichtigung - Stichwortartige Aufzählung der übertragenen Aufgaben in

  • LAG Baden-Württemberg, 03.02.2011 - 21 Sa 74/10

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21

    Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis; Bindung des

  • BAG, 09.09.2011 - 3 AZB 35/11

    Zwangsvollstreckung - Zeugnis - Prozessvergleich

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 3 Sa 21/14

    Streitwertfestsetzung - Zeugnisberichtigung - Erteilung eines qualifizierten

  • LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21

    Zeugnis, Schlussformel, Steigerungen

  • BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 8/15

    Zeugnis - Beendigungsdatum - Prozessbeschäftigung

  • BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 82/01

    Umfang des Direktionsrechts - Bewährungsaufstieg

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • ArbG Hagen, 05.07.2006 - 2 Ca 2440/05

    Zeugnis, Führung und Leistung, Beurteilung, differenziert Darlegungs- und

  • LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08

    Arbeitszeugnis - Schlussformulierung (Dankes- und Wunschformel)

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

  • BAG, 14.07.2005 - 8 AZR 392/04

    Entsendevertrag - Befristung der Auslandstätigkeit - Betriebsübergang

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 403/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Niedersachsen, 13.03.2007 - 9 Sa 1835/06

    Anspruch des Arbeitsnehmers auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung des

  • LAG Köln, 29.02.2008 - 4 Sa 1315/07

    Arbeitszeugnis; Schlussformel

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013 - 6 Sa 468/12

    Qualifiziertes Arbeitszeugnis - Erfordernis einer berufsbildgemäßen

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2011 - 22 Sa 11/11

    Kündigung in der Probezeit - Arbeitsunfähigkeit aufgrund Arbeitsunfall

  • LAG Baden-Württemberg, 09.02.2012 - 11 Sa 43/11

    Zeugnisinhalte - geringerwertige Beschäftigung einer Hebamme

  • LAG Köln, 11.12.2013 - 11 Sa 511/13

    Arbeitszeugnis aus Prozessvergleich

  • LAG Hamm, 08.09.2011 - 8 Sa 509/11

    Anspruch auf abschließende "Wünscheformel" bei vergleichsweiser Verpflichtung zur

  • LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05

    Kündigung wegen Minderleistung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2020 - 8 Sa 89/20

    Erteilung eines berichtigten Arbeitszeugnisses - Darlegungs- und Beweislast

  • ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
  • LAG Hamm, 28.01.2020 - 14 Sa 1163/19

    Zeugnis; Form; Tabelle; Schulnoten

  • LAG Düsseldorf, 11.06.2003 - 12 Sa 354/03

    Zeugnis, Berichtigungsanspruch, Leistungsbeurteilung (Notenskala), Darlegungs-

  • ArbG Hannover, 19.10.2007 - 8 Ca 364/07

    Keine kleinlichen Zeugnisänderungen!

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2020 - 3 Sa 256/19

    Zeugnisberichtigung - unzureichende Berufungsbegründung

  • LAG Baden-Württemberg, 28.03.2002 - 20 Sa 75/01

    Abwerbung von Arbeitskollegen während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses als

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 729/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • ArbG Herford, 26.06.2019 - 1 Ca 791/18

    Ein tabellarisches Zeugnis genügt seiner Form nach nicht den Anforderungen des §

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.09.2014 - 3 Ta 119/14

    Streitwert, Streitwertfestsetzung, Vergleichsmehrwert, Kündigungsfrist,

  • LAG Berlin, 27.01.2004 - 3 Sa 1898/03

    Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Berichtigung des ihm erteilten

  • LAG Düsseldorf, 07.01.2020 - 14 Sa 505/19
  • ArbG München, 22.03.2012 - 23 Ca 8191/11

    Schlussformel im Arbeitszeugnis

  • ArbG Regensburg, 10.06.2021 - 5 Ca 2534/20

    Corona - Schadensersatz für eine abgesagte Hochzeit aufgrund einer Quarantäne

  • LAG München, 18.11.2015 - 10 Sa 611/15

    Schadensersatz wegen verzögerter Herausgabe eines PKW, wenn vereinbart ist,

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2010 - 5 Ta 119/10

    Streitwert - Zeugniserteilung unter nachfolgender Klageumstellung auf

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.12.2009 - 3 Ta 191/09

    Streitwert, Zeugnisberichtigung, Bedeutung, Monatsgehalt, volles Monatsgehalt

  • ArbG Rosenheim, 31.05.2017 - 3 Ca 213/17

    Schadensersatz, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Schadensersatzanspruch,

  • ArbG Nürnberg, 13.04.2012 - 10 Ca 7907/09

    Streitwert Kündigungsschutzklage - Feststellungsantrag - Hilfsantrag

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