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   BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18   

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BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18 (https://dejure.org/2019,30661)
BAG, Entscheidung vom 24.09.2019 - 9 AZR 481/18 (https://dejure.org/2019,30661)
BAG, Entscheidung vom 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 (https://dejure.org/2019,30661)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Jahresbezogene Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit; Struktur der gesetzlichen Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase; Quotelung des Urlaubsanspruchs im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die ...

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

  • rewis.io

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

  • bag-urteil.com

    Altersteilzeit, Freistellungsphase, Urlaubsanspruch

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Urlaubsabgeltungsanspruch für die "Freistellungsphase"!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Urlaubsabgeltung für Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Urlaub für die Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell

  • IWW (Kurzinformation)

    Bei Altersteilzeit gilt: Wer im gesamten Jahr nicht arbeitet, bekommt auch keinen Urlaub

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Freistellungsphase der Altersteilzeit - und der Urlaubsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Blockmodell: Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Urlaubsanspruch während Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell

  • datev.de (Kurzinformation)

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Altersteilzeit im Blockmodell

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Urlaub mehr in der Freistellungsphase

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Freistellung in der Altersteilzeit schließt Urlaubsanspruch aus

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kein Urlaub in der passiven Phase der Altersteilzeit

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haben bei einer Befreiung von der Arbeitspflicht keinen Urlaubsanspruch

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Altersteilzeit im Blockmodell - Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Urlaub in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Urlaub mehr in der Freistellungsphase

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Freistellung in der Altersteilzeit schließt Urlaubsanspruch aus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer hat bei Altersteilzeit im Blockmodell keinen Anspruch auf Urlaub für Freistellungsphase - Während Freistellungsphase sind Arbeitnehmer weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts regulären Arbeitnehmern gleichzustellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs - Urlaubsanspruch; Altersteilzeit; Freistellungsphase; Blockmodell

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Jahresbezogene Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Altersteilzeit im Blockmodell: Kein Urlaub mehr für Altersteilzeitler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Urlaubsabgeltungsanspruch für die "Freistellungsphase"! (IBR 2020, 182)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 684
  • MDR 2020, 418
  • NZA 2020, 300
  • BB 2020, 1024
  • BB 2020, 568
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (39)

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Gemäß § 4 BUrlG entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses der volle Urlaubsanspruch jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f.) .

    Unter Umständen muss daher die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 27) .

    Die Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage; vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 30 ff.) .

    Darüber hinaus gelten Besonderheiten für Urlaubsansprüche, die von Kürzungsregelungen wie in § 4 ArbPlSchG oder § 4 Abs. 4 PflegeZG erfasst werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 36 f.) .

    Dieses gesetzgeberische Grundverständnis hat in § 3 Abs. 1 BUrlG seinen Ausdruck gefunden und wird durch § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX (früher § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX bzw. zuvor § 47 Satz 1 SchwbG) bestätigt (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 26 mwN) .

    Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 20) .

    Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht jedoch - außerhalb des Anwendungsbereichs spezieller gesetzlicher Regelungen - nur für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer vertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 36 f.) .

    Das gesetzgeberische Ziel, es dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung zu ermöglichen, sich zu erholen (vgl. BT-Drs. IV/785 S. 1 f.) , setzt voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet war, eine Tätigkeit auszuüben (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23 f. mwN) .

    (bb) Allerdings gebietet es das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer, die in einem Zeitraum die Arbeitsleistung nicht erbringen können, mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben (vgl. hierzu ausf. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 37; 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 30).

    Ausgehend von dem § 3 Abs. 1 BUrlG zugrunde liegenden Tagesprinzip (ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 2) knüpft die Berechnung ausschließlich an die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage an und nicht an die Zahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 33) .

    Bei einer Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG bleiben diese Urlaubsansprüche erhalten, denn die einzelnen Zeiträume der Beschäftigung im betreffenden Kalenderjahr sind entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 27) .

    aa) In Anwendung von § 3 Abs. 1 BUrlG, dem zufolge der Urlaubsanspruch zu berechnen ist, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage ; vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 30 f.) , war der vertragliche Urlaubsanspruch des Klägers zu berechnen, indem die ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags zustehenden 30 Arbeitstage Urlaub im Jahr auf Werktage (30 Arbeitstage geteilt durch 5 x 6 = 36 Werktage) umzurechnen, anschließend durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche (312 Werktage) zu teilen und mit der Anzahl der für den Kläger maßgeblichen Arbeitstage im Jahr 2016 (65 Arbeitstage in den Monaten Januar bis März 2016) zu multiplizieren waren (36 Werktage x 65 Arbeitstage geteilt durch 312 Werktage).

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Mit § 17 BEEG hat der Gesetzgeber eine abschließende Sonderregelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehenden Urlaubsansprüche geschaffen, die - zugunsten des Arbeitnehmers - die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die allgemeinen Berechnungsgrundsätze von einer durch den Arbeitgeber im noch bestehenden Arbeitsverhältnis auszusprechenden Kürzungserklärung abhängig macht (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 16, 32 ff.) .

    § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG sowie § 6 Abs. 1 BUrlG tragen der besonderen Situation des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Urlaubsjahres Rechnung (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 Rn. 27 f.) .

    Die Vorschrift trägt der besonderen Situation des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Urlaubsjahres Rechnung und wird bei anschließender Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch § 6 Abs. 1 BUrlG ergänzt (vgl. hierzu BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 27 f.) .

    (2) Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG und des aus der Vorschrift hergeleiteten Umkehrschlusses setzen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 27 f.) , so dass ein Rückgriff hierauf weder bei einem unterjährigen Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Altersteilzeitbeschäftigung noch von der Arbeits- zur Freistellungsphase möglich ist.

    Die Vorschrift und der aus ihr abgeleitete Umkehrschluss finden nur Anwendung, wenn nach Maßgabe von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG ein Urlaubsanspruch erworben wurde, denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann der Zwölftelung unterliegen (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 10; 19. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 24, BAGE 138, 58) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Eine Freistellung durch Urlaubsgewährung, die eine Befreiung von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht zu Erholungszwecken voraussetzt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 17 mwN) , ist damit in der Freistellungsphase weder möglich noch geboten.

    Der erworbene Urlaubsanspruch unterliegt allein der Befristung nach § 7 Abs. 3 BUrlG, sofern der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nachgekommen ist, indem er den Arbeitnehmer in die Lage versetzte, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 37 ff.) .

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52; 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15) .

    Entgegen der Ansicht des Klägers führt es nicht zur Gesamtunwirksamkeit von § 8 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass die Erfüllung bestehender Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase der Altersteilzeit mangels Arbeitspflicht unmöglich ist, weil der Urlaubsanspruch auf eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht gerichtet ist (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 17 mwN) .

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) hat erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen ( EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 26 ; vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann] Rn. 32 ff.) .

    (aa) Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist daher grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ( EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27 ; vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    Ein Arbeitnehmer kann Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat, so dass für Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, kein auf dieser Vorschrift beruhender Urlaubsanspruch entsteht (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 29) .

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.) .

    (aa) Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist daher grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ( EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27 ; vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    Das ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer willentlich die Aufhebung ihrer Arbeitspflicht herbeigeführt haben (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 31 ff.) .

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Darin liegt keine geltungserhaltende Reduktion, denn die Trennung ist in den vom Verwender gestellten Vertragsbedingungen bereits vorgegeben (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 67; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 163, 282) .

    Der vertragliche Urlaubsanspruch war mangels einer abweichenden Regelung im Altersteilzeitarbeitsvertrag gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub kein eigenständiger Anspruch, soweit sich beide Ansprüche deckten (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 64; vgl. zu tariflichen Regelungen BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 14, BAGE 143, 1) .

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 30 mwN, BAGE 163, 282) .

    Darin liegt keine geltungserhaltende Reduktion, denn die Trennung ist in den vom Verwender gestellten Vertragsbedingungen bereits vorgegeben (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 67; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 163, 282) .

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 10/17

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Kürzung des Urlaubsanspruchs -

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch geboten sein, § 3 Abs. 1 BUrlG richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die während des Bezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während dieses Zeitraums tatsächlich arbeiten (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 30 ff.) .

    (bb) Allerdings gebietet es das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer, die in einem Zeitraum die Arbeitsleistung nicht erbringen können, mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben (vgl. hierzu ausf. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 37; 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 30).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Durch die im Blockmodell entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG verstetigte Zahlung des Arbeitsentgelts während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub in der Arbeitsphase ein Urlaubsentgelt erhält, das entsprechend § 1 BUrlG der Vergütung entspricht, die er im Falle geleisteter Arbeit erhalten hätte (vgl. hierzu EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50; BAG 18. September 2018 - 9 AZR 159/18 - Rn. 28; 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19) .
  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

    Auszug aus BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
    Durch die im Blockmodell entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG verstetigte Zahlung des Arbeitsentgelts während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub in der Arbeitsphase ein Urlaubsentgelt erhält, das entsprechend § 1 BUrlG der Vergütung entspricht, die er im Falle geleisteter Arbeit erhalten hätte (vgl. hierzu EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50; BAG 18. September 2018 - 9 AZR 159/18 - Rn. 28; 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19) .
  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 429/15

    Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 159/18

    Urlaubsentgelt - Fälligkeit während der Ansparphase eines "Sabbatjahres"

  • BAG, 28.08.2019 - 10 AZR 549/18

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 576/09

    Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 295/13

    Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

  • BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 51/16

    Teilurlaub nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

  • LAG Düsseldorf, 13.07.2018 - 6 Sa 272/18

    Entstehung des Urlaubsanspruchs während der Freistellungsphase einer

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14

    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase -

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 186/14

    Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Der Urlaubsanspruch ist auf eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht gerichtet (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 17) .
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19

    Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Der Urlaubsanspruch ist auf eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht gerichtet (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 17) .
  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Erforderlichenfalls ist der Umfang des entstandenen und verbleibenden gesetzlichen und weitergehenden Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 14 ff., BAGE 168, 70; 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f., BAGE 166, 176) , da § 3 Abs. 5 der Anlage 14 AVR Caritas die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes lediglich nachvollzieht.
  • BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

    Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 14, BAGE 168, 70; 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f., BAGE 166, 176) .

    Diese Berechnungsweise trägt allein dem Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs und der Intention des Gesetzgebers Rechnung, für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu sichern (BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 16 f., 32 ff., BAGE 168, 70; 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23 ff., BAGE 166, 176).

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 332/22

    Anspruch auf tarifvertragliche Jahressonderzahlung sowie Corona-Sonderzahlung in

    In diesen Fällen der Freistellung von der Arbeit fingiert § 7 Abs. 1a SGB IV eine Beschäftigung, wenn Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird (BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 24 mwN, BAGE 168, 70) .

    Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung nach den Vorgaben von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG abweichend von § 614 BGB erst in der Freistellungsphase verlangen kann (BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 23, BAGE 168, 70) .

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Befristung

    Soweit sich der im Berufungsverfahren auf Anregung des Gerichts gestellte Klageantrag auf Ersatzurlaub bezieht, handelt es sich um eine Bewertung der Rechtsfolgen, die sich aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt ergeben (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 10 ff.) .
  • BAG, 12.10.2021 - 9 AZR 577/20

    Vorabentscheidungsersuchen - Urlaub - Altersteilzeitarbeitsverhältnis im

    Die Arbeits- und die Freistellungsphase sind dabei gleichermaßen entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berücksichtigen (grundlegend BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 16, BAGE 168, 70) .
  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21

    Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch "Kurzarbeit Null"

    Ob diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes uneingeschränkt auf jeden Fall anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer von Kurzarbeit Null betroffen ist, mag insoweit infrage zu stellen sein, als das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 19. März 2019 (9 AZR 315/17) und vom 24. September 2019 (9 AZR 481/18, Rz. 26 am Ende) davon ausgegangen ist, dass eine Verringerung oder Erhöhung der Tage mit Arbeitspflicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erfolgt.
  • LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22

    Anspruch auf tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der

    Nach dieser Regelung haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, während gemäß § 8 S. 1 TV FlexAZ in der Freistellungsphase keine Urlaubsanspräche mehr generiert werden (auch: BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 m.w.N.) .

    In diesem Zusammenhang ist erneut von Bedeutung, das dem betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der bei der Altersteilzeit im Blockmodell allein in der Arbeitsphase bestehenden Arbeitspflicht für die Freistellungsphase nicht einmal mehr der sehr elementare, unter anderem durch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG geschützte gesetzliche (Mindest-) Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, § 8 S. 1 TV FlexAZ (auch: BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 m.w.N.) .

  • ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21

    Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie -

    Die Umrechnung erfolgt, in dem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 20 Werktage durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, NZA 2022, 629 Rn. 14; BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 234/21, NZA 2022, 634 Rn. 15; BAG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 AZR 481/18, NZA 2020, 300 Rn. 57; BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/27, NZA 2019, 1435 Rn. 31).
  • LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 889/21

    Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell;

  • LAG München, 11.08.2020 - 7 Sa 392/20

    Urlaubsabgeltung und Altersteilzeit

  • LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22

    Altersteilzeit; Blockmodell; Corona-Sonderzahlung; Freistellungsphase;

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2022 - 8 Sa 869/21

    Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderprämie; Corona-Sonderprämie

  • LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21

    Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell;

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 9 Sa 1202/21

    Keine Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase für Altersteilzeit im

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 9 Sa 1138/21

    Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase für Alterszeitzeit

  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 219/22

    Urlaubsabgeltung - zusätzliche Urlaubsvergütung - Tarifvertragsauslegung

  • LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21

    Urlaubsanspruch bei Arbeitslosengeldbezug im Rahmen der Gleichwohlgewährung

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 9 Sa 1031/21

    Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in einer Freistellungsphase im

  • ArbG Bochum, 17.06.2021 - 1 Ca 316/21

    Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderzahlung - Corona-Virus

  • ArbG Herne, 01.12.2021 - 1 Ca 1322/21

    Tarifliche Jahressonderzahlung und tarifliche Coronazahlung bei

  • ArbG Dortmund, 20.07.2021 - 5 Ca 845/21

    Tarifliche Corona-Sonderzahlung - Altersteilzeit - Freistellungsphase

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 2881/21

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4003/20
  • ArbG Bochum, 09.07.2021 - 5 Ca 279/21
  • VG Berlin, 25.02.2020 - 28 K 130.17
  • ArbG Regensburg, 12.02.2020 - 3 Ca 2315/19

    Arbeitnehmer, Urlaubsanspruch, Arbeitgeber, Betriebsvereinbarung, Altersteilzeit,

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