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   BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16   

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https://dejure.org/2017,6163
BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 (https://dejure.org/2017,6163)
BAG, Entscheidung vom 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 (https://dejure.org/2017,6163)
BAG, Entscheidung vom 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 (https://dejure.org/2017,6163)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 64 Abs 6 ArbGG
    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • IWW

    § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung; Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess

  • bag-urteil.com

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • rewis.io

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Berufung; Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
    Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16
    Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9) .

    Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9) .

    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16
    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 230/14

    Betriebliche Altersversorgung - Zulässigkeit der Berufung - Folgen einer

    Auszug aus BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16
    Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9) .

    Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9) .

  • LAG Köln, 04.09.2015 - 10 Sa 176/15

    Rechtliche Einordnung einer Vereinbarung zwischen einem V-Mann und

    Auszug aus BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 10 Sa 176/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca 10354/13 - als unzulässig verworfen wird.
  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 855/11

    Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels - gesetzlicher Urlaub -

    Auszug aus BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16
    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .
  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Die Zulässigkeit der Berufung ist eine auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9; dazu und zum Folgenden auch BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 8 ff.) .
  • LAG Düsseldorf, 14.01.2021 - 5 Sa 483/20

    Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel - Kündigung

    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG v. 24.10.2019 - 8 AZR 528/18 - juris; BAG v. 21.05.2019 - 2 AZR 574/18 - juris; BAG v. 23.11.2017 - 8 AZR 458/16 - juris; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - juris; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - juris; BAG v. 11.06.2013 - 9 AZR 855/11 - juris).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 24.10.2019 - 8 AZR 528/18 - a.a.O.; BAG v. 21.05.2019 - 2 AZR 574/18 - a.a.O.; BAG v. 23.11.2017 - 8 AZR 458/16 - a.a.O.; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - a.a.O.; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - a.a.O.).

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16

    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die

    Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, aaO; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I der Gründe) oder die Revision zurückzuweisen (vgl. etwa BGH 25. Januar 2017 - IV ZR 206/15 - Rn. 10; zur Zurückweisung der Revision mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird vgl. etwa BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 8 mwN; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 13 und 14 mwN, aaO) .
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