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   BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14   

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https://dejure.org/2016,10357
BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14 (https://dejure.org/2016,10357)
BAG, Entscheidung vom 19.01.2016 - 9 AZR 564/14 (https://dejure.org/2016,10357)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 (https://dejure.org/2016,10357)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, § 4 Abs 1 TzBfG, Art 3 Abs 1 GG
    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

  • IWW

    § 4 Abs. 1 TzBfG, § 4 TzBfG, § 22 TzBfG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstellung von Arbeitnehmern in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; Anspruch auf tarifliche Einmalzahlung und Tariferhöhung

  • bag-urteil.com

    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

  • Betriebs-Berater

    Keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses

  • rewis.io

    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung von Arbeitnehmern in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersteilzeit im Blockmodell - und die Tariferhöhungen in der Freistellungsphase

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 776
  • BB 2016, 1267
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345) .

    b) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17, BAGE 150, 345; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, BAGE 128, 63; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 16; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 28; HaKo-TzBfG/Joussen 3. Aufl. § 4 Rn. 24 ff.) .

    § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - aaO; vgl. auch Thüsing ZfA 2002, 249, 259 f. mwN) .

    Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - aaO; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23 mwN) .

    Das ändert zwar nichts an der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und einem Teil der Teilzeitarbeitnehmer (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17, BAGE 150, 345; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23) , zeigt jedoch, dass nicht die Dauer der Arbeitszeit das Differenzierungskriterium ist, sondern allein deren Lage (vgl. zu einer tariflichen Regelung, die zwischen Altersteilzeit- und sonstigen Teilzeitarbeitnehmern differenziert BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 104, 272) .

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 423/10

    Altersteilzeit - Vergütungserhöhung in der Freistellungsphase

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Senats vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 -) und vom 22. Juli 2014 (- 9 AZR 946/12 -) hilft ihm nicht weiter.

    Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353) .

    Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1) .

    bb) Kommt es in der Freistellungsphase zu einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (vgl. BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 - Rn. 30; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 30, BAGE 116, 86) .

  • BAG, 16.10.2014 - 6 AZR 661/12

    Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26, BAGE 149, 297; vgl. auch Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl. § 199 Rn. 7 mwN) .

    Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 27 mwN zur Rspr. des BVerfG, BAGE 149, 297; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) .

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28 mwN, BAGE 149, 297) .

    Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) .

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26, BAGE 149, 297; vgl. auch Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl. § 199 Rn. 7 mwN) .

    Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz in der Regel verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 30 mwN insb. zur Rspr. des BVerfG) .

    Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN; vgl. auch BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) .

  • BVerfG, 03.07.2014 - 2 BvL 25/09

    Unzulässige Vorlageverfahren betreffend die Beschränkung der

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 15, BAGE 150, 246) .

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28 mwN, BAGE 149, 297) .

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien Britz NJW 2014, 346) .

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 353/02

    Vorhandwerkerzulage - Weiterzahlung - Altersteilzeit

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353) .

    Er baut ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase auf (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - aaO) .

  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 442/09

    Tarifliches Wegegeld - Besitzstand - Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN; vgl. auch BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) .

    Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) .

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 449/04

    Vergütungsberechnung - Altersteilzeit - Blockmodell

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    bb) Kommt es in der Freistellungsphase zu einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (vgl. BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 - Rn. 30; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 30, BAGE 116, 86) .

    Es bleibt dabei den Tarifvertragsparteien oder den Parteien eines Individualarbeitsvertrags unbenommen, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - aaO; vgl. auch BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12 - Rn. 11) .

  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 946/12

    Altersteilzeit - Entgelterhöhung in der Freistellungsphase

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Senats vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 -) und vom 22. Juli 2014 (- 9 AZR 946/12 -) hilft ihm nicht weiter.

    Es bleibt dabei den Tarifvertragsparteien oder den Parteien eines Individualarbeitsvertrags unbenommen, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - aaO; vgl. auch BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12 - Rn. 11) .

  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 634/08

    Ausschluss einer Ausgleichszulage für Teilzeitbeschäftigte wegen Absenkung einer

    Auszug aus BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14
    Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - aaO; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23 mwN) .

    Das ändert zwar nichts an der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und einem Teil der Teilzeitarbeitnehmer (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17, BAGE 150, 345; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23) , zeigt jedoch, dass nicht die Dauer der Arbeitszeit das Differenzierungskriterium ist, sondern allein deren Lage (vgl. zu einer tariflichen Regelung, die zwischen Altersteilzeit- und sonstigen Teilzeitarbeitnehmern differenziert BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 104, 272) .

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 931/12

    Anspruch einer Lehrkraft auf Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 5 TVÜ-Länder

  • BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 509/14

    Altersteilzeit - Blockmodell - Tariferhöhung

  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 646/13

    Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

  • BAG, 06.01.2015 - 6 AZB 105/14

    Verwerfung der Berufung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 211/11

    Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - 4 Sa 1380/12

    Altersteilzeit - Blockmodell - Freistellungsphase - Tariflohnerhöhung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2014 - 16 Sa 482/14

    Entgelterhöhung bei Altersteilzeit - Einmalzahlung - Freistellungsphase

  • BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06

    Beiträge für Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 657/07

    Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 4/02

    Pflichtstundenermäßigung für ältere Lehrkräfte - Ungleichbehandlung der

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 437/09

    Überleitung in den TV-BA - Gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. für die st. Rspr. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 44, BAGE 158, 360; 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345) .

    Teilzeitbeschäftigte werden wegen der Teilzeitarbeit ungleichbehandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 46, BAGE 158, 360; 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 32, BAGE 148, 1) .

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

    Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. für die st. Rspr. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345) .

    Ein Teilzeitbeschäftigter wird wegen der Teilzeitarbeit ungleichbehandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 32, BAGE 148, 1) .

    § 4 Abs. 1 TzBfG schützt vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - aaO) .

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    (1) Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist - mit Ausnahme der nicht im Austauschverhältnis stehenden Aufstockungsbeträge, die als Anreiz zur Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dienen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 52, BAGE 118, 1) , und der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 26) .
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