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   BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00   

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BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00 (https://dejure.org/2002,562)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2002 - 9 AZR 601/00 (https://dejure.org/2002,562)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 (https://dejure.org/2002,562)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Berechnungsklausel - Urlaubsentgelt - Freistellung - Kürzung - Urlaubsgeld - Urlaubstage - Günstigkeitsvergleich - Tarifvertrag - Berechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wie wird das Urlaubsgeld berechnet, § 13 BUrlG ?

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BUrlG § 11 Abs. 1; ; BUrlG § ... 13 Abs. 1; ; CGM "Tarifvertrag zur Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in den Elektrohandwerken des Landes Thüringen" und "Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken des Landes Thüringen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BUrlG § 11 Abs. 1, § ... 13 Abs. 1; CGM "Tarifvertrag zur Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in den Elektrohandwerken des Landes Thüringen" und "Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken des Landes Thüringen"
    Grenzen tariflicher Regelungen zur Berechnung des Urlaubsentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 100, 189
  • NZA 2002, 1041
  • NJ 2002, 668
  • BB 2002, 1920
  • DB 2002, 1835
  • JR 2003, 132
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 22.02.2000 - 9 AZR 107/99

    Mehrarbeit und Urlaubsvergütung - MTV Metall NRW

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Derartige Leistungen können - ebenso wie sonstige nicht im Bundesurlaubsgesetz vorgesehene Leistungen (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - aaO) - nicht zur Bestimmung dessen, was tarifliches Urlaubsentgelt ist, herangezogen werden (Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93, 376).

    Das gilt sowohl für die Vergütung solcher Stunden, die voraussichtlich angefallen wären (Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - aaO; ebenso ErfK/Dörner 2. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 47 ff.), als auch für die Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit, soweit damit nicht die Abgeltung eines besonderen Aufwands verbunden ist.

    b) Dieses Ergebnis ist (entgegen der Ansicht von Buchner Anm. zu BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - SAE 2001, 82, 86 ff.) mit der Tarifautonomie vereinbar.

    Danach es ist unzulässig, Regelungen über Zusatzleistungen, die neben der Entgeltfortzahlung vereinbart sind, in diesem gesetzlich besonders geregelten (vgl. Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - aaO; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 47 ff.) Günstigkeitsvergleich einzubeziehen.

    Weder eine gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub erhöhte Anzahl von Urlaubstagen (Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - aaO) noch ein in zusätzliches Urlaubsgeld (aA von seinem Standpunkt aus Berscheid/GK-BUrlG 5. Aufl. § 13 Rn. 64) kann daher berücksichtigt werden.

    Läßt daher § 13 Abs. 1 BUrlG die im Tarifvertrag vorgesehene Abweichung von der gesetzlichen Berechnungsmethode des Urlaubsentgelts nicht zu, ist § 11 Abs. 1 BUrlG weiter anzuwenden (Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - aaO; Schütz/Hauck Gesetzliches und tarifliches Urlaubsrecht Rn. 909).

  • BAG, 12.01.1989 - 8 AZR 404/87

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Urlaub sind

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Gewährt ein Arbeitgeber Urlaub, so ist dieser grundsätzlich zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzurechnen (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - BAGE 61, 1).

    Es steht sowohl den Arbeits- als auch den Tarifvertragsparteien frei, für weitergehende Urlaubsansprüche auch hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts eigenständige Regelungen zu treffen (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - aaO).

    Anders als für die kraft Gesetzes ausgeschlossenen zusätzlichen Vergütung für Überstunden sind Vergütungen wegen der ungünstigen Lage der Arbeitszeit aber zu berücksichtigen (so schon für Nachtarbeit: BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - aaO; für Sonn- und Feiertagsarbeit: BAG 8. Juni 1977 - 5 AZR 97/76 - AP BUrlG § 11 Nr. 13 = EzA BUrlG § 11 Nr. 14).

    Derartige Leistungen können - ebenso wie sonstige nicht im Bundesurlaubsgesetz vorgesehene Leistungen (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - aaO) - nicht zur Bestimmung dessen, was tarifliches Urlaubsentgelt ist, herangezogen werden (Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93, 376).

    Tarifverträge dürfen aber durch eine von § 11 BUrlG abweichende Berechnung der weiterzuzahlenden Vergütung nicht die in § 1 BUrlG bestehende Lohnfortzahlungspflicht mindern (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - aaO unter Aufgabe von BAG 8. Oktober 1981 - 6 AZR 296/79 - AP BAT § 47 Nr. 3 = EzA BUrlG § 13 Nr. 15).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer älteren Entscheidung bei der Beurteilung einer tariflichen Regelung allerdings darauf abgestellt, daß der dortige Kläger während seiner Urlaubszeit tatsächlich Nachtarbeit geleistet hätte (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - aaO; zustimmend Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 104).

  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 644/89

    Urlaubsabgeltungsanspruch; Berechnung

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Da die Beklagte dem Kläger die vermögenswirksamen Leistungen als Festbetrag auch während des Urlaubs weiter gewährt hat, sind sie bei der Urlaubsentgeltberechnung nicht nochmals zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 644/89 - BAGE 67, 94).

    Es steht ihnen zB frei, das Urlaubsentgelt entsprechend dem konkreten Lohnausfall zu berechnen (dazu BAG 19. September 1985 - 6 AZR 460/83 - BAGE 49, 370) oder den gesetzlichen Referenzzeitraum zu erweitern (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 644/89 - aaO).

    Davon sind jeweils 3 x 52, 00 DM abzuziehen, da die während des Urlaubs weiter gewährten vermögenswirksamen Leistungen auch hier außer Betracht zu bleiben haben (dazu BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 644/89 - BAGE 67, 94).

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 771/98

    Bemessung des Urlaubsentgelts

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Es ist somit bei einem Stundenlohn - wie hier beim Kläger - der während des Bezugszeitraums verdiente Stundenlohn zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: Senat 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - BAGE 92, 343; kritisch Gutzeit Anm. zu EzA BUrlG § 11 Nr. 46).

    Er hat die zusätzliche Überstundenvergütung aus der Bemessung des Geldfaktors herausgenommen (vgl. Senat 9. Februar 1999 - 9 AZR 771/98 - aaO).

  • BAG, 10.02.1966 - 5 AZR 408/65

    Kuraufenthalte - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Beurlaubungen für

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Dieses Verbot kann auch nicht durch einen mittelbaren Eingriff in die unabdingbaren Bestimmungen umgangen werden (BAG 10. Februar 1966 - 5 AZR 408/65 - BAGE 18, 129; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 57; ErfK/Dörner 2. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 46; Dersch/Neumann BUrlG 8. Aufl. § 13 Rn. 16; Schütz/Hauck Gesetzliches und tarifliches Urlaubsrecht Rn. 910; aA Berscheid/GK-BUrlG 5. Aufl. § 13 Rn. 63).

    Das entspricht seit jeher der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (10. Februar 1966 - 5 AZR 408/65 - BAGE 18, 129) und hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (Dersch/Neumann BUrlG 8. Aufl. § 13 Rn. 37; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 48 ff.; aA Berscheid/GK-BUrlG 5. Aufl. § 13 Rn. 65).

  • BAG, 27.01.1987 - 8 AZR 66/84

    Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages zur Urlaubsvergütung -

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Soweit den Entscheidungen des früher für das Urlaubsrecht zuständigen Achten Senats vom 13. November 1986 (- 8 AZR 224/84 - BAGE 53, 331) und vom 27. Januar 1987 (- 8 AZR 66/84 - BAGE 54, 136) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, stellt der nunmehr allein für das Urlaubsrecht zuständige Neunte Senat das klar.

    Soweit sich hinsichtlich des Urlaubsgeldes aus den Entscheidungen des früher für das Urlaubsrecht zuständigen Achten Senats vom 13. November 1986 (- 8 AZR 224/84 - BAGE 53, 331) und vom 27. Januar 1987 (- 8 AZR 66/84 - BAGE 54, 136) etwas anderes ergeben sollte, hält der nunmehr allein für das Urlaubsrecht zuständige Neunte Senat daran nicht fest.

  • BAG, 13.11.1986 - 8 AZR 224/84

    Höhe der Urlaubsvergütung - Berechnung des Durchschnittslohns - Berechnung des

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Soweit den Entscheidungen des früher für das Urlaubsrecht zuständigen Achten Senats vom 13. November 1986 (- 8 AZR 224/84 - BAGE 53, 331) und vom 27. Januar 1987 (- 8 AZR 66/84 - BAGE 54, 136) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, stellt der nunmehr allein für das Urlaubsrecht zuständige Neunte Senat das klar.

    Soweit sich hinsichtlich des Urlaubsgeldes aus den Entscheidungen des früher für das Urlaubsrecht zuständigen Achten Senats vom 13. November 1986 (- 8 AZR 224/84 - BAGE 53, 331) und vom 27. Januar 1987 (- 8 AZR 66/84 - BAGE 54, 136) etwas anderes ergeben sollte, hält der nunmehr allein für das Urlaubsrecht zuständige Neunte Senat daran nicht fest.

  • BAG, 08.06.1977 - 5 AZR 97/76

    Lohnzuschläge für Mehrarbeit - Sonntags- und Feiertagsarbeit - Berechnung des

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Anders als für die kraft Gesetzes ausgeschlossenen zusätzlichen Vergütung für Überstunden sind Vergütungen wegen der ungünstigen Lage der Arbeitszeit aber zu berücksichtigen (so schon für Nachtarbeit: BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - aaO; für Sonn- und Feiertagsarbeit: BAG 8. Juni 1977 - 5 AZR 97/76 - AP BUrlG § 11 Nr. 13 = EzA BUrlG § 11 Nr. 14).
  • BAG, 10.06.1965 - 5 AZR 432/64

    Abschluß ersetzender Tarifverträge - Geltungsbereich - Grundrecht der

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Das gilt auch dann, wenn die Beklagte in Eisenach einen Industriebetrieb unterhält, für den nicht das Tarifwerk der CGM, sondern die IG-Metall Industrietarifverträge einschlägig sind (aA Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 3 Rn. 76; offengelassen bei BAG 10. Juni 1965 - 5 AZR 432/64 - BAGE 17, 193).
  • BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 443/81

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00
    Zwar unterliegt der Anspruch auf Urlaubsgewährung weder einzelvertraglichen (BAG 5. April 1984 - 6 AZR 443/81 - BAGE 45, 314) noch tariflichen (Senat 24. November 1992 - 9 AZR 549/91 - AP BUrlG § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 102) Ausschlußfristen.
  • BAG, 19.09.1985 - 6 AZR 460/83

    Referenzprinzip - Tarifvertrag - Lohnausfallprinzip - Urlaubsgeld

  • BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 474/76

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf tarifrechtlich unwirksame Bestimmungen

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 47/93

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen; Tarifkonkurrenz und

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87

    Ausschlussfrist in Verfallklauseln: zulässige einzelvertragliche Vereinbarung;

  • BAG, 20.03.1969 - 5 AZR 463/68

    Urlaubsentgelt

  • BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 405/99

    Urlaubserteilung - Rückrufrecht des Arbeitgebers

  • BAG, 13.12.2000 - 10 AZR 168/00

    Weihnachtsgratifikation - Arbeitsvertragliche Ausschlußfrist

  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 549/91

    Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 29.11.1995 - 5 AZR 447/94

    Überraschende Klausel in Formulararbeitsverträgen

  • BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 539/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Unentgeltliche Nacharbeit; Kürzung des

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 506/99

    Bezugnahme auf branchenfremde Tarifwerke

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 296/79

    Urlaubsgeld - Nachtzuschlag

  • BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 801/95

    Ausschlußfrist - Karenzentschädigung

  • BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 196/90

    Aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse - Urlaubsanspruch

  • LAG Thüringen, 08.05.2000 - 8 Sa 429/99

    Urlaubsentgelt: Berechnung - Berücksichtigung von Zuschlägen

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

  • BAG, 18.10.1990 - 8 AZR 490/89

    Öffentlicher Dienst - befristetes Arbeitsverhältnis, Urlaubsabgeltung

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung

    Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich auch auf fehlerhafte Tarifverträge verweisen (BAG 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A I 2 b der Gründe mwN, BAGE 100, 189) .
  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

    a) Während der Urlaubsanspruch wegen des für ihn geltenden Fristenregimes des Bundesurlaubsgesetzes vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen regelmäßig nicht unterliegt (BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 38 f. mwN) , unterfällt der Urlaubsentgeltanspruch nach bisheriger Rechtsprechung entsprechenden tariflichen und vertraglichen Ausschlussfristen (BAG 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 4 c der Gründe, BAGE 100, 189) , und zwar auch dann, wenn Urlaub gewährt wurde (vgl. BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 30) .
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

    Wie diese Zeit zu vergüten ist, bestimmt sich nach dem in § 11 Abs. 1 BUrlG unter Zugrundelegung des Referenzprinzips geregelten Geldfaktor (vgl. Senat 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 52; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 14, 15, EzA BUrlG § 13 Nr. 60 ; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 100, 189) .

    Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei, jede ihnen als angemessen erscheinende andere Berechnungsmethode für das während des Tarifurlaubs fortzuzahlende Entgelt zu vereinbaren (vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15, EzA BUrlG § 13 Nr. 60; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 100, 189; 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 92, 343) .

    Hieraus folgt für die Tarifvertragsparteien ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum, der zum Beispiel die Berechnung des Urlaubsentgelts entsprechend dem konkreten Lohnausfall, die Erweiterung des gesetzlichen Referenzzeitraums, eine Vereinfachung der Entgeltberechnung anhand von Pauschalierungen für variable Lohnbestandteile oder auch eine Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit beinhalten kann (vgl. Senat 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 16, ZTR 2010, 367; 19. Januar 2010 - 9 AZR 427/09 - Rn. 46; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15, aaO; 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 39, 40, EzA BUrlG § 13 Nr. 59 ; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01 - zu I 1, 2 c der Gründe, BAGE 104, 65; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 2 der Gründe, aaO; 20. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 2 a, 4 der Gründe, BAGE 93, 376) .

    Überschritten wird dieser Gestaltungsspielraum mit der zielgerichteten Herausnahme fester Vergütungsbestandteile, die ohne urlaubsbedingte Freistellung angefallen wären, wie etwa bei der Herausnahme von Zuschlägen für die Lage der Arbeitszeit, die nicht bloß der Abgeltung eines besonderen Aufwands dienen (Senat 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 27, ZTR 2010, 367; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 100, 189) .

    Die gesetzlichen Bestimmungen kommen allerdings dann wieder zur Geltung, wenn hinsichtlich des Mehrurlaubs eigenständige Regelungen fehlen (vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 18, EzA BUrlG § 13 Nr. 60; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; 5. November 2002 - 9 AZR 658/00 - zu A II der Gründe, BAGE 103, 206; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A I 1 der Gründe, aaO) .

    Vielmehr galt für den Betrieb der Beklagten ein anderer Fälligkeitstermin als vereinbart, weil die Urlaubsvergütung des Arbeitnehmers in die allgemeine Abrechnung einbezogen wurde, die jeweils erst vom Letzten des Abrechnungsmonats datiert (vgl. Senat 19. April 2005 - 9 AZR 160/04 - zu II der Gründe, aaO; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 4 e der Gründe, BAGE 100, 189) .

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