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   BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14   

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BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 (https://dejure.org/2015,48998)
BAG, Entscheidung vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 (https://dejure.org/2015,48998)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 (https://dejure.org/2015,48998)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 3 BUrlG, § 1 TVG
    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 268 ZPO, § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB, Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 MTV, § 4 Abs. 5 TVG, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, Abschn. A Ziff. 7 MTV, § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BUrlG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime

  • rewis.io

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsrecht - Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub; Verfall trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; eigenständiges tarifliches Fristenregime

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Abgeltung von aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht genommenem Jahresurlaub im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tariflicher Mehrurlaub - und das eigenständige tarifliche Fristenregime

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - eigenständiges tarifliches Fristenregime

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14
    Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15, BAGE 137, 328) .

    a) Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10  - Rn. 21, BAGE 137, 328 ) .

    Insofern unterscheidet sich die tarifliche Regelung des MTV von jener tariflichen Regelung, bei der der Senat einen Gleichlauf zwischen MTV und BUrlG angenommen hat, weil der Tarifvertrag nicht auf eine Übertragung, sondern ausschließlich auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet hat (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 29 ff., BAGE 137, 328) .

  • BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14

    MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14
    aa) Der MTV entsprach dem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. März 2009, der Gegenstand des Urteils des Senats vom 17. November 2015 (- 9 AZR 275/14 -) war.

    Der Senat hat zu diesem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie entschieden, dass er ein eigenständiges, vom BUrlG abweichendes Fristenregime regelt (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 27 f.) .

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14
    Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12 ) .
  • LAG Nürnberg, 20.05.2014 - 6 Sa 58/14

    Ersatzurlaub nach langer Arbeitsunfähigkeit - Manteltarifvertrag

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2014 - 6 Sa 58/14 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14
    Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 18, BAGE 143, 1) .
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14
    a) Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10  - Rn. 21, BAGE 137, 328 ) .
  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Ein Vorrang der Leistungsklage besteht nicht (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 9) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R

    Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen

    Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57).

    Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Befristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Abgeltung auszugehen (vgl BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14; BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20; BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26).

  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 507/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (- 9 AZR 747/14 - Rn. 15 ff.) zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 25 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 des MTV vom 1. Dezember 1973 idF vom 24. Mai 2002 entschieden (vgl. ferner zur strukturell ähnlichen Vorschrift des § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. März 2009 BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 27 f.) .
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

    Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12) .
  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime

    b) Tarifvertragsparteien können jedoch Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 13; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328) .

    Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - aaO; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 18, BAGE 143, 1) .

    Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12) .

    Dies ist zB dann der Fall, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 16 f.) .

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Befristung

    Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist danach nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12) .
  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16

    Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf

    Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12; zum Verzicht auf Übertragungsgründe vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21

    Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime -

    Schließlich unterstelle das Arbeitsgericht den Tarifvertragsparteien zu Unrecht, in § 17 Abs. 9 MTV DTS keinen Differenzierungswillen gehabt, da ein identischer Wortlaut auch in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - einem eigenständigen Fristenregime nicht entgegengestanden habe.

    Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21

    Urlaubsanspruch bei Arbeitslosengeldbezug im Rahmen der Gleichwohlgewährung

    Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG, Urteil vom 29. September 2020, 9 AZR 364/19, Rn. 20 - 26, juris; BAG, Urteil vom 14. Februar 2017, 9 AZR 386/16, Rn. 15; BAG Urteil vom 15. Dezember 2015, 9 AZR 747/14 Rn. 14; BAG Urteil vom 22. Mai 2012, 9 AZR 575/10, Rn. 12).
  • LAG Düsseldorf, 05.12.2018 - 7 Sa 448/18

    Eigenständiges Fristenregime zum Verfall des tariflichen Urlaubs im

    Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2015, 9 AZR 747/14, zitiert nach juris).
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