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   BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19   

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https://dejure.org/2019,41613
BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19 (https://dejure.org/2019,41613)
BAG, Entscheidung vom 03.12.2019 - 9 AZR 78/19 (https://dejure.org/2019,41613)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 (https://dejure.org/2019,41613)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 308 ZPO, § 322 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 167 Abs. 2 SGB IX, § 84 Abs. 1 SGB IX, § 167 Abs. 1 SGB IX, § 241 Abs. 2 BGB, § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, Art. 33 Abs. 2 GG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 106 Satz 1 GewO, § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, § 162 Abs. 2 BGB, §§ 135, 136 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Keine Beschränkung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG im Bereich der Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers; Bestimmtheitsanforderungen im Klageantrag bei Klage auf leidens- und behindertengerechte Beschäftigung; Reichweite des Gebots ...

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers; Gebot der Rücksichtnahme; Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG - Beschäftigungsanspruch; schwerbehinderte Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de

    Keine Beschränkung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG im Bereich der Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de

    Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Bewerbungsverfahren und Gebot der Rücksichtnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auf Beschäftigung gerichteten Klageantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 169, 26
  • NJW 2020, 1538
  • MDR 2020, 934
  • MDR 2020, 935
  • NZA 2020, 578
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    aa) Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, darüber zu entscheiden, ob, welche und ggf. wie viele Statusämter er vorhält (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 29; BAGE 161, 157 ; BVerwG 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - Rn. 20, BVerwGE 145, 237) .

    Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 28, aaO; BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 34, BVerwGE 156, 272) .

    Er darf diese insbesondere nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um den nach Maßgabe von § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX bestehenden Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter und mit ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer zu umgehen oder eine Auswahlentscheidung zugunsten oder zulasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 30, BAGE 161, 157 ) .

    Angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (st. Rspr. zB BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, BAGE 161, 157; 28. September 2017 - 8 AZR 492/16 - Rn. 39; 19. Mai 2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 mwN) .

    Dem verfahrensfehlerhaft zurückgewiesenen Bewerber stehen allenfalls Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm die Stelle hätte übertragen werden müssen (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 25, BAGE 161, 157 ) .

    Dann ist es ihm entsprechend den Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 2 BGB sowie aus §§ 135, 136 BGB verwehrt, dem übergangenen Bewerber die anderweitige Stellenbesetzung entgegenzuhalten (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 34, aaO ; 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28, BAGE 155, 29) .

    Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Stelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 40; BAGE 161, 157) .

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei feststellbar sein (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1; siehe auch 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 25; 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 14, BAGE 118, 252; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 2 a der Gründe mwN, BAGE 114, 299) .

    Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Antrag nicht enthalten (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit eines Beschäftigungstitels nach § 322 Abs. 1 ZPO: BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 40, 44, 46, aaO; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 20, BAGE 130, 195) .

    Die Erleichterungen der sekundären Darlegungslast greifen jedoch nur ein, soweit die darlegungspflichtige Partei, obwohl sie alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihrer primären Darlegungslast nicht nachkommen kann, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 31, BAGE 152, 1; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 53, BAGE 133, 265; 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 29) .

    Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die entsprechende Neubestimmung der auszuübenden Tätigkeit rechtlich möglich und zumutbar ist (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 26 f., 34, 44, 46, BAGE 152, 1; 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 28 ff., BAGE 134, 296) .

  • BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 673/14

    Öffentliches Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    Wie der öffentliche Arbeitgeber seine Organisationsfreiheit nutzt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 25, BAGE 155, 29 ; 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 40 mwN, BAGE 121, 67) .

    (1) Bei den Stellen für Lehrer-Kulturagenten/Kulturagentinnen handelt es sich um öffentliche Ämter iSd. Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. hierzu BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 16, BAGE 155, 29) .

    Dann ist es ihm entsprechend den Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 2 BGB sowie aus §§ 135, 136 BGB verwehrt, dem übergangenen Bewerber die anderweitige Stellenbesetzung entgegenzuhalten (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 34, aaO ; 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28, BAGE 155, 29) .

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 837/13

    Konkurrentenklage - Zulassung zum Bewerbungsverfahren

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    (3) Infolge der unbeschränkten Ausschreibung hatte der Beklagte bei der Auswahlentscheidung und Stellenbesetzung das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu gewährleisten (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 mwN) .

    Angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (st. Rspr. zB BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, BAGE 161, 157; 28. September 2017 - 8 AZR 492/16 - Rn. 39; 19. Mai 2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 mwN) .

    Wäre der Beklagte verpflichtet, eine der Stellen außerhalb dieses Rahmens durch Zuweisung der Tätigkeit an die Klägerin zu besetzen, bestünde die Gefahr, dass entweder unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG der Anspruch anderer Bewerber auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 mwN) vereitelt oder mit der Verpflichtung zur - jedenfalls faktischen - Doppelbesetzung unzulässig in die Organisationsgewalt des Beklagten eingegriffen würde (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 101, 153 ) .

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04

    Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    Verlangte man für einen zulässigen Beschäftigungsantrag die Angabe eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, so liefe der klagende Arbeitnehmer stets Gefahr, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet wäre, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuweisen dürfte (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 2 b ff der Gründe mwN, BAGE 114, 299) .

    Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei feststellbar sein (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1; siehe auch 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 25; 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 14, BAGE 118, 252; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 2 a der Gründe mwN, BAGE 114, 299) .

    Der Beklagte soll verpflichtet werden, ihr einen Arbeitsplatz als Kulturagentin zur Verfügung zu stellen (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 114, 299) , dh.

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei feststellbar sein (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1; siehe auch 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 25; 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 14, BAGE 118, 252; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 2 a der Gründe mwN, BAGE 114, 299) .

    ihr Zutritt zum Betrieb gewähren, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben übertragen und den Zugriff auf die sachlichen und personellen Mittel eröffnen, die zur tatsächlichen Ausübung der Arbeitsleistung als Kulturagentin erforderlich sind (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 18, BAGE 118, 252) .

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die entsprechende Neubestimmung der auszuübenden Tätigkeit rechtlich möglich und zumutbar ist (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 26 f., 34, 44, 46, BAGE 152, 1; 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 28 ff., BAGE 134, 296) .

    Der Arbeitgeber kann im Rahmen der Rücksichtnahmepflicht lediglich gehalten sein, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Vertragsanpassung nachzukommen, insbesondere wenn anderenfalls ein dauerhaftes Unvermögen des Arbeitnehmers droht (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 22, BAGE 158, 148; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, BAGE 134, 296; 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31, BAGE 131, 325) .

  • BAG, 15.10.2013 - 1 ABR 25/12

    Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen - Einsatz von

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die entsprechende Neubestimmung der auszuübenden Tätigkeit rechtlich möglich und zumutbar ist (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 26 f., 34, 44, 46, BAGE 152, 1; 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 28 ff., BAGE 134, 296) .

    Daraus kann sich ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige - auch vertragsfremde - Beschäftigung ergeben, wenn er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24) .

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, BAGE 130, 195 ) .

    Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Antrag nicht enthalten (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit eines Beschäftigungstitels nach § 322 Abs. 1 ZPO: BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 40, 44, 46, aaO; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 20, BAGE 130, 195) .

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 492/06

    Fehlende Antragstellung - Säumnis - Konkurrentenklage

    Auszug aus BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19
    Wie der öffentliche Arbeitgeber seine Organisationsfreiheit nutzt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 25, BAGE 155, 29 ; 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 40 mwN, BAGE 121, 67) .
  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00

    Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 249/17

    Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 492/16

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen einer Behinderung

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 277/08

    Konkurrentenklage - Wiederherstellungsanspruch

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12

    Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 911/08

    Aufhebungsverträge - Altersdiskriminierung

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

    Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

  • BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 367/15

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Anspruch auf Durchführung

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 13.08.2009 - 6 AZR 330/08

    Beschäftigungsanspruch leistungsgeminderter Arbeitnehmer

  • LAG Thüringen, 27.09.2018 - 4 Sa 231/16

    Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung im öffentlichen Dienst

  • ArbG Köln, 02.08.2018 - 5 Ca 1537/18
  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 571/20

    BEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?

    Die Klage ist allerdings - entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts - insgesamt zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 10 f. mwN, BAGE 169, 26) .

    (2) Wird der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht gerecht und ist der Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht in der Lage, Beschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Möglichkeiten aufzuzeigen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie die Arbeitsorganisation behinderungsgerecht zu gestalten (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX) , kann sich der Arbeitgeber zur Abwehr des Beschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers (vgl. hierzu BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 17, BAGE 169, 26) oder zur Begründung einer Kündigung nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer und es gebe keine Arbeitsplätze, die dieser mit seinem Leistungsvermögen ausfüllen könne, oder es sei mit einer Verringerung von Fehlzeiten nicht zu rechnen (vgl. hierzu BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 51, BAGE 162, 327) .

    Ein Anspruch des Klägers auf Einleitung und Durchführung eines bEM ergibt sich, wie vom Landesarbeitsgerichts zutreffend entschieden, auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. hierzu BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 21, BAGE 169, 36; 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 16, BAGE 158, 148) als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 167 Abs. 2 SGB IX (aA LAG Hamm 13. November 2014 - 15 Sa 979/14 - Rn. 34; Wullenkord Arbeitsrechtliche Kernfragen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements in der betrieblichen Praxis S. 103 ff.) oder einer Konkretisierung der Schutzpflichten des Arbeitgebers aus § 618 BGB (Schils Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX 2009 S. 220 ff.) .

    Die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB und die Schutzpflichten aus § 618 BGB können es zwar gebieten, dass der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, um Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, mit dem Ziel, die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu sichern (vgl. zur leidensgerechten Beschäftigung BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 22, BAGE 169, 26; 22. August 2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 21; zur Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen im Rahmen des Weisungsrechts vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 30; 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 36) .

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

    Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (st. Rspr. vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 10 mwN, BAGE 169, 26) .
  • LAG Hessen, 20.05.2020 - 18 Sa 170/19

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Urteilsverfahren; Anspruch auf

    Ein Antragsteller ist deshalb gehalten, unterschiedliche Tätigkeiten anzuführen, die nach seiner Auffassung entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unter Berücksichtigung seiner Behinderung und den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ausüben kann ( BAG Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - NZA 2020, 578, Rz. 11; BAG Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - NZA 2006, 155, Rz. 31, 34; Schlegel/Voelzke-Fabricius, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 164 SGB IX Rz. 29 ).

    Erforderlich und ausreichend ist die Bezeichnung eines Berufsbilds, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, wenn sich damit hinreichend bestimmt feststellen lässt, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll ( BAG Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - NZA 2020, 578, Rz. 11).

    Bei einer unbeschränkten Ausschreibung einer Stelle hat ein/e Bewerber/in allenfalls ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren (für Stellen des öffentlichen Dienstes: BAG Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - NZA 2020, 578, Rz. 30; BAG Urteil vom 19. Mai 2019 - 9 AZR 837/13 - NZA 2015, 1074, Rz. 16 ).

    Aus der Vorschrift folgt kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf einen bestimmten Arbeitsplatz, der den Neigungen entspricht ( BAG Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - NZA 2020, 578, Rz. 11; BAG Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - NZA 2006, 155, Rz. 34; BAG Urteil vom 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - NZA 2003, 1215, Rz. 22 ).

    Typischerweise wird in Rechtsstreiten um eine leidens- und behinderungsgerechte Beschäftigung gestritten, in denen - unstreitig - die bisherige Tätigkeit überhaupt nicht mehr ausgeübt werden kann (vgl. z.B. BAG Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - NZA 2020, 578; BAG Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - NZA 2006, 1691; BAG Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - NZA 2006, 155 ).

    Der Kläger hatte aber bereits als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 SGB IX) einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung ( BAG Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - NZA 2020, 578, Rz. 26 ).

    Er ist nicht verpflichtet, die Beklagte vorab auf Zustimmung zur Vertragsänderung zu verklagen ( BAG Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - NZA 2020, 578, Rz. 24; BAG Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - NZA 2006, 155, Rz. 36; BAG Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - NZA 2014, 214, Rz. 24 ).

    Der Kläger hat Anspruch nach § 164 Abs. 4 S. Nr. 1 SGB IX auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung, nicht auf Zuweisung einer konkreten Stelle, die in einem formalisierten Bewerbungsverfahren ausgeschrieben wurde (vgl. für den öffentlichen Dienst : BAG Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - NZA 2020, 578, Rz. 25 ).

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