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   BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07   

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BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07 (https://dejure.org/2008,2667)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 9 AZR 815/07 (https://dejure.org/2008,2667)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2008 - 9 AZR 815/07 (https://dejure.org/2008,2667)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Arbeitnehmerweiterbildung - Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Satz 1 AWbG Nordrhein-Westfalen

  • openjur.de

    Arbeitnehmerweiterbildung; Sprachkurs Spanisch für Flugbegleiter; Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 S 1 ArbWeitBiG NW

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezahlte Freistellung von Flugbegleitern im Rahmen der Arbeitnehmerweiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) NRW; Begriff der beruflichen Weiterbildungsveranstaltung; Begriff und Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach AWbG NRW; ...

  • Judicialis

    GG Art. 70; ; GG Art. 72; ; GG Art. 74; ; AWbG § 1; ; AWbG § 2; ; AWbG § 3; ; AWbG § 4; ; AWbG § 5; ; AWbG § 7; ; AWbG § 9; ; BGB § 269; ; SGB IV § 7; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezahlte Freistellung von Flugbegleitern im Rahmen der Arbeitnehmerweiterbildung nach AWbG NRW; Begriff der beruflichen Weiterbildungsveranstaltung; Begriff und Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach AWbG NRW; Entbehrlichkeit der Vorgriffszusammenfassung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerweiterbildung: Definition der beruflichen Weiterbildung (hier: Sprachkurs) ? Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses (= Arbeitsverhältnisses) i. S. von § 2 Satz 1 AWbG Nordrhein-Westfalen bei wechselnden Einsatzorten (hier: Flugbegleiter) ? Abgrenzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 632
  • NZA-RR 2010, 56 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 104/04

    Bildungsurlaub - Allgemeine Bildung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    Aus der vom Kläger angenommenen Freistellungspflicht in der Vergangenheit ergeben sich noch Rechtsfolgen für die Gegenwart (vgl. Senat 15. März 2005 - 9 AZR 104/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 70).

    (1) Veranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf oder jedenfalls Kenntnisse vermitteln, die im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden können (vgl. etwa Senat 15. März 2005 - 9 AZR 104/04 - zu II 1 c bb (1) der Gründe, BAGE 114, 70; 21. Oktober 1997 - 9 AZR 510/96 - zu II 1 der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 23 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 26).

    Die Länder sind deshalb befugt, den Bildungsurlaub von Arbeitnehmern in ihrem Hoheitsgebiet gesetzlich zu regeln (BVerfG 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 ua. - zu C I der Gründe, BVerfGE 77, 308; Senat 15. März 2005 - 9 AZR 104/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 70; inhaltlich einschränkend für die politische Weiterbildung Kania Anm. EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 16 zu III; zum hessischen Schwerpunkterfordernis Schiefer Schulung und Weiterbildung im Arbeits- und Dienstverhältnis Rn. 387).

    Gesetzgeberisches Ziel des Anspruchs auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Weiterbildung aus §§ 2, 3 und 7 AWbG ist, die Weiterbildung in zeitlich größerem Rahmen zu ermöglichen, Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen finanziell zu entlasten und sie damit zu motivieren, verstärkt Weiterbildungsbemühungen zu unternehmen (vgl. zum niedersächsischen Weiterbildungsanspruch Senat 15. März 2005 - 9 AZR 104/04 - zu II 2 d bb der Gründe, BAGE 114, 70).

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 126/89

    Zusammenfassung des Anspruchs auf Arbeitnehmerweiterbildung aus mehreren

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    Der Erklärung muss zu entnehmen sein, dass der Anspruch auf Weiterbildung nicht in diesem, sondern im nächsten Jahr erfüllt werden soll (vgl. Senat 11. Mai 1993 - 9 AZR 126/89 - zu 3 b der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 3 Nr. 2 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 3 Nr. 1).

    bb) Eine sog. Vorgriffszusammenfassung setzt im Fall der Teilnahme an mehreren Veranstaltungen ferner voraus, dass die bis zu zehntägige Freistellung zum Besuch inhaltlich-thematisch verbundener Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden soll (vgl. Senat 11. Mai 1993 - 9 AZR 126/89 - zu 3 a der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 3 Nr. 2 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 3 Nr. 1).

    Dafür spricht nicht nur das fehlende Zustimmungserfordernis, sondern auch, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zusammenfassung nicht angeben muss, welche Veranstaltungen er besuchen will (Senat 11. Mai 1993 - 9 AZR 126/89 - zu 3 b der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 3 Nr. 2 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 3 Nr. 1).

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 510/96

    Arbeitnehmerweiterbildung - Sprachkurs

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    (1) Veranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf oder jedenfalls Kenntnisse vermitteln, die im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden können (vgl. etwa Senat 15. März 2005 - 9 AZR 104/04 - zu II 1 c bb (1) der Gründe, BAGE 114, 70; 21. Oktober 1997 - 9 AZR 510/96 - zu II 1 der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 23 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 26).

    Sie können bei der Arbeit verwendet und damit kontinuierlich nutzbringend eingesetzt werden (zum nötigen kontinuierlichen Berufsbezug und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers bei zukunftsgerichteter beruflicher Weiterbildung Senat 21. Oktober 1997 - 9 AZR 510/96 - zu II 1, 2 b der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 23 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 26).

    Der Kläger brauchte nicht darzulegen, dass er seine Tätigkeit künftig mithilfe der Spanischkenntnisse besser versehen kann (vgl. Senat 21. Oktober 1997 - 9 AZR 510/96 - zu II 2 b (3) der Gründe, aaO.).

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    Sie stellte den Kläger für die beiden Veranstaltungen von seiner Arbeitspflicht frei und lehnte nur die Entgeltfortzahlung ab (vgl. Senat 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu A II der Gründe, BAGE 72, 200).

    Er darf den Arbeitnehmer nach dem AWbG nicht unter dem Vorbehalt der Klärung von Rechtsfragen freistellen und die Vergütungsfortzahlung zunächst ablehnen (vgl. zum Hessischen Bildungsurlaubsgesetz Senat 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu A III 1 der Gründe, BAGE 72, 200).

    Sie macht es den Arbeitsvertragsparteien möglich, den Streit über die Qualität einer Bildungsveranstaltung und die Anspruchsberechtigung nachträglich gerichtlich auszutragen (vgl. Senat 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 74, 99; 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 72, 200).

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    Die organisatorische Zuordnung zu einer konkreten Niederlassung und die teilweise Eingliederung in deren Organisationsstruktur begründen keinen gewöhnlichen Arbeitsort (Senat 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 37 und 39 mwN, AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 9; zum Problem des Erfüllungsorts für entsandte Arbeitnehmer allgemein BAG 12. Juni 1986 - 2 AZR 398/85 - zu B V 3 b der Gründe, AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 1 = EzA BGB § 269 Nr. 2).

    Die Beklagte übt damit ihr Weisungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit aus (vgl. Senat 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 48, AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 9).

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 279/07

    Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift - unrichtige

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    Das Revisionsgericht hat den Antrag als prozessuale Willenserklärung selbst auszulegen (st. Rspr., vgl. für die Parteibezeichnung zB BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 16; für das Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag Senat 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 16, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 39 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 27).

    Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus objektiver Sicht nach dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei hat (vgl. BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - aaO.).

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 422/91

    Fortzahlung des Gehalts anlässlich des Besuchs einer Weiterbildungsveranstaltung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    Es hat den Vertrag dahin ausgelegt, dass dem Kläger vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Freistellungspflicht keine Entgeltfortzahlungsansprüche zustehen sollten (zu der Auslegung einer ähnlichen Vereinbarung Senat 21. September 1993 - 9 AZR 422/91 - zu I 3 a der Gründe).

    Die Abgabe einer Freistellungserklärung zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung ist Voraussetzung der Entgeltfortzahlungspflicht nach § 7 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 1 AWbG (vgl. Senat 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zu 1 der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 8 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 15; 21. September 1993 - 9 AZR 422/91 - zu I 2 der Gründe; 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - zu II 1 der Gründe, BAGE 74, 99).

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    Die Abgabe einer Freistellungserklärung zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung ist Voraussetzung der Entgeltfortzahlungspflicht nach § 7 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 1 AWbG (vgl. Senat 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zu 1 der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 8 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 15; 21. September 1993 - 9 AZR 422/91 - zu I 2 der Gründe; 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - zu II 1 der Gründe, BAGE 74, 99).

    Sie macht es den Arbeitsvertragsparteien möglich, den Streit über die Qualität einer Bildungsveranstaltung und die Anspruchsberechtigung nachträglich gerichtlich auszutragen (vgl. Senat 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 74, 99; 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 72, 200).

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2007 - 5 Sa 285/07

    Bildungsurlaub, Freistellung, Verblockung, Versagung, Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    (1) Das AWbG sieht im Unterschied zu anderen Weiterbildungsgesetzen kein Einverständnis des Arbeitgebers mit der Zusammenfassung der Ansprüche vor (zu einem solchen Erfordernis zB LAG Schleswig-Holstein 20. November 2007 - 5 Sa 285/07 - Rn. 40, NZA-RR 2008, 288).
  • BAG, 12.06.1986 - 2 AZR 398/85

    Erfüllungsort der Arbeitsleistung von Reisenden

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07
    Die organisatorische Zuordnung zu einer konkreten Niederlassung und die teilweise Eingliederung in deren Organisationsstruktur begründen keinen gewöhnlichen Arbeitsort (Senat 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 37 und 39 mwN, AP EGBGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 9; zum Problem des Erfüllungsorts für entsandte Arbeitnehmer allgemein BAG 12. Juni 1986 - 2 AZR 398/85 - zu B V 3 b der Gründe, AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 1 = EzA BGB § 269 Nr. 2).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 261/90

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für

  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 325/92

    Ablehnung der Freistellung nach dem AWbG - Vereinbarung einer unbezahlten

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 111/07

    Altersteilzeit - Überforderungsquote

  • BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 783/06

    Auslegung eines Versorgungstarifvertrages - vorgezogenes Altersruhegeld -

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher

  • LAG Hamm, 18.07.2007 - 18 Sa 243/07

    Arbeitnehmerweiterbildung, Sprachkurs Spanisch, Flugbegleiter einer

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 404/08

    Fluggesellschaft - Bordpersonal - Einsatzort

    Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und die teilweise Eingliederung in dessen Organisationsstruktur begründen bei ihnen keinen gewöhnlichen Arbeitsort (Senat 18. November 2008 - 9 AZR 815/07 - Rn. 43, EzA AWbG NW § 7 Nr. 32).
  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand

    Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. nur Senat 18. November 2008 - 9 AZR 815/07 - Rn. 18; BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 15, AP UmwG § 131 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 4 Nr. 7).
  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 145/08

    Altersteilzeit - Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

    Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. nur Senat 18. November 2008 - 9 AZR 815/07 - Rn. 18 mwN).
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