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   BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98   

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BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98 (https://dejure.org/1999,884)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1999 - 9 AZR 893/98 (https://dejure.org/1999,884)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 (https://dejure.org/1999,884)
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Geknicktes Zeugnis

§§ 630, 126 BGB

Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1060
  • NZA 2000, 257
  • BB 1999, 2143
  • BB 2000, 411
  • DB 1999, 2011
  • DB 2000, 282
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

    Auszug aus BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98
    Es muß deshalb nicht nur inhaltlich zutreffen, sondern auch in gehöriger Form erteilt sein (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 17).

    Der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt, beurteilt (vgl. BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - und 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 19 und Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 15 und Nr. 17).

  • BAG, 08.03.1995 - 5 AZR 848/93

    Arbeitspapiere (Zeugnis) - Holschuld - Schickschuld

    Auszug aus BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98
    Seine Pflicht beschränkt sich darauf, das Arbeitszeugnis im Betrieb für den Arbeitnehmer zum Abholen bereit zu halten (BAG 8. März 1995 - 5 AZR 848/93 - AP BGB § 630 Nr. 21 = EzA BGB § 630 Nr. 19).

    Im Einzelfall kann der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers auch verpflichtet sein, das Zeugnis dem Arbeitnehmer zu schicken (BAG 8. März 1995 - 5 AZR 848/93 - AP BGB § 630 Nr. 21 = EzA BGB § 630 Nr. 19).

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.12.1997 - 5 Ta 97/96

    Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen Erfüllung der Anordnung; Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98
    Der Arbeitnehmer, der mit einem "geknickten" Zeugnis auf Stellensuche gehen müsse, vermittle den Eindruck beachtlicher Sorglosigkeit beim Umgang mit derart wichtigen Dokumenten (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 15. Aufl., S. 36; Red. Anm. zu LAG Schleswig-Holstein, 9. Dezember 1997 - 5 Ta 97/96 - BB 1998, 275).
  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94

    Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter

    Auszug aus BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98
    Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluß über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (vgl. BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20).
  • RG, 27.06.1910 - VI 297/08

    Ist der Vorschrift in § 126 Abs. 1 BGB. genügt, wenn bei gesetzlich

    Auszug aus BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98
    Eigenhändig iS der Vorschrift ist als "handschriftlich" zu verstehen (st. Rspr. seit RG 27. Juni 1910 - VI 297/08 -RGZ 74, 69 ).
  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 509/91

    Zeugnisdatum

    Auszug aus BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98
    Der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt, beurteilt (vgl. BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - und 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 19 und Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 15 und Nr. 17).
  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98
    Die Frage, ob der Arbeitnehmer, der die "Berichtigung" eines erteilten Zeugnisses verlangt, den Erfüllungsanspruch verfolgt, oder einen Anspruch aus Schlechterfüllung (vgl. BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - AP BGB § 630 Nr. 17 = EzA BGB § 630 Nr. 12), ist hierfür ohne Bedeutung.
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07

    Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

    Mit seiner Unterschrift machte sich der gesetzliche Vertreter der früheren Arbeitgeberin den entworfenen Zeugnisinhalt für die Gesellschaft zu Eigen, ohne sich erkennbar von ihm zu distanzieren (zu dem Problem der Distanzierung Senat 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 17 und 31, AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04

    Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung

    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).
  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 262/20

    Arbeitszeugnis - Beurteilung in Tabellenform

    Auch seiner äußeren Form nach muss ein Zeugnis den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt und vom Leser als selbstverständlich erwartet werden (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00

    Arbeitszeugnis

    Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muß (Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).

    In einem solchen Fall sind aber das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluß über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    "Falsch" ist ein Zeugnis auch dann, wenn es Merkmale enthält, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen und denen entnommen werden muß, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen, der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt (vgl. BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2017 - 5 Sa 314/17

    Form eines Arbeitszeugnisses

    durch Schwärzungen (vgl. BAG 21.09.1999 - 9 AZR 893/98).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2023 - 5 Sa 35/23

    Arbeitszeugnis - Äußere Form des Zeugnisses

    Ein Arbeitnehmer hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Übersendung des Zeugnisses, da es sich um eine Holschuld handelt (BAG, Urteil vom 8. März 1995 - 5 AZR 848/93 - Rn. 13, juris = ZTR 1995, 416; BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 19, juris = NZA 2000, 257).

    Im Einzelfall kann sogar ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Übersendung des Zeugnisses bestehen, wenn beispielsweise die Abholung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 20, juris = NZA 2000, 257).

    Das Fehlen dieser Angaben kann sich als nachteilig für den Arbeitnehmer erweisen (BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 31, juris = NZA 2000, 257; BAG, Urteil vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - Rn. 17, juris = NZA 2002, 33).

    Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen (BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 24, juris = NZA 2000, 257).

  • LAG Nürnberg, 11.10.2018 - 5 Sa 100/18

    Zeugnisberichtigungsanspruch - Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit -

    Ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO) dient dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage (BAG, 21. September 1999 - 9 AZR 893/98, zitiert nach Juris).

    Der Arbeitgeber hat die von ihm geforderte Leistung im Sinne des § 362 BGB erst bewirkt, wenn das Arbeitszeugnis nicht mehr zu beanstanden ist (BAG, 21. September 1999 - 9 AZR 893/98, zitiert nach Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 3 Sa 21/14

    Streitwertfestsetzung - Zeugnisberichtigung - Erteilung eines qualifizierten

    a) Ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO) dient dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22 = NZA 2000, 257).

    Der Arbeitgeber hat die von ihm geschuldete Leistung im Sinne des § 362 BGB erst bewirkt, wenn das Zeugnis auch nicht wegen äußerlicher Mängel zu beanstanden ist (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - aaO.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17

    Zeugnis - Ausstellungsdatum - Unterschrift

    Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt ( BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 31, NZA 2000, 257; BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 16, NZA 2006, 436 ).
  • LAG Nürnberg, 11.07.2019 - 3 Sa 58/19

    Zeugnis - Geheimzeichen - gelochtes Papier

  • LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13

    Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe

  • LAG Sachsen, 30.11.2006 - 6 Sa 963/05

    Bedeutung der inhaltlichen Wahrheit eines Arbeitszeugnisses im Rahmen der

  • LAG Baden-Württemberg, 28.03.2002 - 20 Sa 75/01

    Abwerbung von Arbeitskollegen während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses als

  • ArbG Herford, 26.06.2019 - 1 Ca 791/18

    Ein tabellarisches Zeugnis genügt seiner Form nach nicht den Anforderungen des §

  • ArbG Kiel, 06.03.2018 - 1 Ca 1712c/17

    Anspruch auf nicht gefaltetes Zeugnis - Zusendung des Zeugnisses

  • ArbG München, 18.08.2010 - 21 Ca 12890/09

    Zeugnisberichtigung

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 Ta 148/13

    Zwangsvollstreckung, Vergleich, Ausbildungszeugnis, Form, äußere, Form, gehörige,

  • ArbG Hamm, 24.10.2016 - 3 Ca 1338/15
  • LAG Hessen, 30.11.2014 - 12 Ta 486/14

    Zur Erfüllung eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten

  • LAG Hamburg, 20.10.2003 - 8 Ta 6/03

    Kostenpflicht des Schuldners bei Erledigung wegen Erfüllung nach Zwangsgeld

  • ArbG Gießen, 04.06.2021 - 1 Ca 171/20

    Arbeitszeugnis - Wo muss die Unterschrift erfolgen?

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