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   BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92   

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https://dejure.org/1993,1751
BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92 (https://dejure.org/1993,1751)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1993 - 9 AZR 9/92 (https://dejure.org/1993,1751)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1993 - 9 AZR 9/92 (https://dejure.org/1993,1751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW § 1 Abs. 1, §§ 78, 9; WbG § 2 Abs. 4; BGB §§ 133, 157
    Bildungsurlaub nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 58
  • NZA 1994, 448
  • BB 1994, 641
  • DB 1994, 736
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88

    Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92
    Er muß außerdem so verlautbart sein, daß auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAGE 65, 352).

    Die Tatsachen, aus denen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 9 AWbG, § 2 Abs. 4 WbG folgen, hat derjenige darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, der den Anspruch geltend macht (BAGE 65, 352).

  • BAG, 11.01.1990 - 8 AZR 440/88

    Konkursausfallgeld und Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92
    Es ist bereits fraglich, ob das vertragliche Abtretungsverbot nach § 399 BGB gegenüber der IG Druck und Papier, die der Klägerin einen Teil der Forderungen ausgeglichen und für den weiteren Betrag eine Zahlungszusage gegeben hatte, unwirksam ist, wie die Vorinstanzen angenommen haben (vgl. dazu BAG, Urteil vom 2. Juni 1966 - 2 AZR 322/65 - AP Nr. 8 zu § 399 BGB; BAGE 64, 6, 10, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH und des BAG).
  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92
    Der zu diesem Zeitpunkt fortbestehende Freistellungsanspruch nach dem AWbG sollte dann nachträglich mit der gewährten Freistellung nach dem Vertrag verrechnet werden (vgl. zu ähnlichen Vereinbarungen die Senatsurteile vom 9. Februar 1993, BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90], und vom 24. August 1993, BAGE 74, 99).
  • BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 249/87

    Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92
    Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (BAGE 62, 280 = EzA § 9 AWbG NW Nr. 3).
  • BAG, 02.06.1966 - 2 AZR 322/65

    Gehaltsabtretungsverbot - Lohnabtretungsverbot

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92
    Es ist bereits fraglich, ob das vertragliche Abtretungsverbot nach § 399 BGB gegenüber der IG Druck und Papier, die der Klägerin einen Teil der Forderungen ausgeglichen und für den weiteren Betrag eine Zahlungszusage gegeben hatte, unwirksam ist, wie die Vorinstanzen angenommen haben (vgl. dazu BAG, Urteil vom 2. Juni 1966 - 2 AZR 322/65 - AP Nr. 8 zu § 399 BGB; BAGE 64, 6, 10, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH und des BAG).
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92
    Der zu diesem Zeitpunkt fortbestehende Freistellungsanspruch nach dem AWbG sollte dann nachträglich mit der gewährten Freistellung nach dem Vertrag verrechnet werden (vgl. zu ähnlichen Vereinbarungen die Senatsurteile vom 9. Februar 1993, BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90], und vom 24. August 1993, BAGE 74, 99).
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 549/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Danach hat sich die Beklagte rechtsgeschäftlich verpflichtet, im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen für das vom Kläger besuchte Seminar das Entgelt entsprechend § 7 AWbG fortzuzahlen (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).

    Deshalb war - anders als in dem vom Senat am 9. November 1993 entschiedenen Fall (- 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW) - nicht zu prüfen, ob auch der Grundkurs allgemein zugänglich war.

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 533/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Danach hat sich die Beklagte rechtsgeschäftlich verpflichtet, im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen für das vom Kläger besuchte Seminar das Entgelt entsprechend § 7 AWbG fortzuzahlen (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).

    Deshalb war - anders als in dem vom Senat am 9. November 1993 entschiedenen Fall (- 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW) - nicht zu prüfen, ob auch der Grundkurs allgemein zugänglich war.

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn ihm ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an dem Seminar zustand (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).

    Deshalb war - anders als in dem vom Senat am 9. November 1993 entschiedenen Fall (- 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW) - nicht zu prüfen, ob auch der Vorkurs allgemein zugänglich war.

  • LAG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 3 Sa 97/19

    Bildungszeit Baden-Württemberg - ehrenamtliche Tätigkeit als Sport-Übungsleiter -

    Er kann allenfalls versuchen, den Freistellungsanspruch gerichtlich durchzusetzen (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58).

    Folglich ist von einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung auszugehen, deren nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnder Inhalt darin besteht, dass die Beklagte der Klägerin zunächst unbezahlte Freistellung außerhalb des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg zur Teilnahme an dem Lehrgang gewährte und sich verpflichtete, das Arbeitsentgelt nachzuentrichten, wenn gerichtlich festgestellt würde, die Klägerin habe einen Anspruch nach dem Bildungszeitgesetz gehabt (vgl. BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58).

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

    Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58) .
  • LAG Düsseldorf, 27.02.1996 - 16 Sa 1502/95

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW

    Erforderlich ist vielmehr eine faktische Zugangsmöglichkeit für jedermann, unabhängig von einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit oder von sonstigen Bindungen (vgl. auch BAG vom 09.11.1993 - 9 AZR 9/92 - AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW, zu II 3 a der Gründe = NZA 1994, 448).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob die Jedermannzugänglichkeit deswegen zu verneinen sei, weil die nicht der Gewerkschaft angehörenden Teilnehmer einen Tagungsbeitrag entrichten müssen, während Gewerkschaftsmitglieder davon befreit sind, in der Entscheidung vom 09.11.1993 - 9 AZR 9/92 - AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW, zu III der Gründe = NZA 1994, 448, 450) offengelassen.

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 28 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

    Die Beklagte hat sich rechtsgeschäftlich verpflichtet, nach der gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen das Entgelt entsprechend § 6 BFG fortzuzahlen (vgl. zu solchen Vereinbarungen Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 23. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • LAG Düsseldorf, 16.03.1995 - 5 (10) Sa 151/95

    Allgemeinzugänglichkeit nach dem AMG NRW

    Gleichwohl neigt die Kammer dazu, die Zugangsbeschränkung als eine solche zu betrachten, die mit Sinn und Zweck des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW nicht in Einklang zu bringen ist (das BAG hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen, vgl. etwa: Urteil vom 09.11.1993 - 9 AZR 9/92 -, EzA § 9 AWbG NRW Nr. 4).

    In der Praxis führt diese differenzierte Betrachtungsweise dann auch, wie die Erfahrung zeigt, dazu, dass die entsprechende Ankündigung in einem gewerkschaftlichen Seminarangebot zu einer ausschließlichen oder doch überwiegenden Beschränkung der Teilnehmer auf Gewerkschaftsmitglieder führt und damit einer Zugangsbegrenzung gleichkommt (offen gelassen auch insoweit von: BAG, Urteil vom 09.11.1993, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 16.03.1995 - 5 Sa 4/95

    Allgemeinzugänglichkeit nach dem AMG NRW

    Gleichwohl neigt die Kammer dazu, die Zugangsbeschränkung als eine solche zu betrachten, die mit Sinn und Zweck des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW nicht in Einklang zu bringen ist (das BAG hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen, vgl. etwa: Urteil vom 09.11.1993 - 9 AZR 9/92 -, EzA § 9 AWbG NRW Nr. 4).

    In der Praxis führt diese differenzierte Betrachtungsweise dann auch, wie die Erfahrung zeigt, dazu, dass die entsprechende Ankündigung in einem gewerkschaftlichen Seminarangebot zu einer ausschließlichen oder doch überwiegenden Beschränkung der Teilnehmer auf Gewerkschaftsmitglieder führt und damit einer Zugangsbegrenzung gleichkommt (offen gelassen auch insoweit von: BAG, Urteil vom 09.11.1993, aaO.).

  • ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16

    Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Weiterbildung

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 686/96

    Arbeitnehmerweiterbildung - Entgeltfortzahlung

  • ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16

    Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Bildung - Begriff - Zugänglichkeit für

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 470/97
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 469/97
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 467/97
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.11.2006 - 3 L 9/05

    Förderung von Maßnahmen der Erwachsenenbildung

  • ArbG Lörrach, 24.08.2016 - 5 Ca 198/16

    Bildungsurlaub - politische Bildung

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