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   BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17   

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BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17 (https://dejure.org/2017,16337)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2017 - 9 B 1.17 (https://dejure.org/2017,16337)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 9 B 1.17 (https://dejure.org/2017,16337)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 153; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b, § 584
    Wiederaufnahme; Wiederaufnahmeantrag; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschluss; Zuständigkeit; sachliche Zuständigkeit; Urkunde; Frist; Fristablauf; Fristversäumung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 153
    Beschluss; Frist; Fristablauf; Fristversäumung; Nichtzulassungsbeschwerde; Urkunde; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmeantrag; Zuständigkeit; sachliche Zuständigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 153 VwGO
    Wiederaufnahmeantrag nach Verwerfung Nichtzulassungsbeschwerde; sachliche Zuständigkeit; Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahme eines durch Zurückweisung oder Verwerfung des Rechtsmittels abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

  • doev.de PDF

    Wiederaufnahmeantrag nach Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Wiederaufnahmeantrag nach Verwerfung Nichtzulassungsbeschwerde; sachliche Zuständigkeit; Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 153; ZPO § 580 Nr. 7b; ZPO § 584
    Wiederaufnahme eines durch Zurückweisung oder Verwerfung des Rechtsmittels abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Wiederaufnahmeantrag nach Verwerfung Nichtzulassungsbeschwerde; sachliche Zuständigkeit; Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 81
  • DÖV 2017, 740
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15

    Anhörungsrüge; Begründung der Nichtzulassung der Revision; fehlerhafte

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17
    Der Senat hat die Anhörungsrügen der Antragsteller mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - zurückgewiesen.

    Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - (Rn. 8) ausgeführt, unterhält der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel keine gemeinsame Post- bzw. Telefax-Annahmestelle mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.

    Ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass ohnehin nur der erste Teil der Beschwerdebegründung ("Verfahrensgegenstand und Vorgeschichte") am 9. Februar 2015 abgesandt worden ist, während der zweite und rechtlich maßgebliche Teil ("Beschwerdegründe") überhaupt erst am nächsten Tag nachfolgte (vgl. auch dazu schon den Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - Rn. 11).

  • BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15

    Ablehnungsgesuch; Wiederaufnahme des Verfahrens; Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17
    Wenn sich ein Wiederaufnahmegrund auf die Feststellung von (prozessualen) Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht bezieht, soll die etwa erforderliche Korrektur ihm und nicht dem Berufungsgericht obliegen (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - juris Rn. 12; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 22).

    Die nicht abschließend geklärte Frage der sachlichen Zuständigkeit bei Wiederaufnahmegründen, die teilweise in die Zuständigkeit der einen und teilweise der anderen Instanz fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - juris Rn. 13), beantwortet der Senat im Sinne einer Zuständigkeitsteilung (ebenso Braun, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 584 Rn. 8; a.A. Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 584 Rn. 7 und Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 584 Rn. 10, die eine Zuständigkeitsaufspaltung "wenig sinnvoll" bzw. "wenig praktikabel" finden).

  • BVerwG, 11.03.2015 - 9 B 5.15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17
    I Mit Beschluss vom 11. März 2015 - 9 B 5.15 - hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller - des Klägers und des Beigeladenen des damaligen Rechtsstreits - gegen das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 verworfen, weil das kurz vor Fristablauf versehentlich an das Verwaltungsgericht gesandte und nicht mehr rechtzeitig an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Telefax des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 9. Februar 2015 die Begründungsfrist nicht gewahrt habe und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.

    Der Streitwert entspricht dem der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 9 B 5.15.

  • BVerwG, 08.04.2015 - 1 A 7.15

    Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen rechtskraftfähige verfahrensbeendende

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17
    Das Wiederaufnahmeverfahren gegen derartige Beschlüsse wird nicht durch Klage, sondern durch Antrag eröffnet, über den im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4 und vom 8. April 2015 - 1 A 7.15 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.08.2016 - 9 AV 2.16

    Notanwalt; Prozesskostenhilfe; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmeklage;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17
    Von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO werden im Übrigen nur solche Urkunden erfasst, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit von dem Beteiligten ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten (s. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. August 2016 - 9 AV 2.16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09

    Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als Wiederaufnahmegrund

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17
    Unter einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen, die zur Beweiserbringung geeignet ist (stRspr, vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - NJW-RR 2013, 833 Rn. 17; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 70).
  • BVerwG, 04.02.2002 - 4 B 51.01
    Auszug aus BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17
    Das Wiederaufnahmeverfahren gegen derartige Beschlüsse wird nicht durch Klage, sondern durch Antrag eröffnet, über den im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4 und vom 8. April 2015 - 1 A 7.15 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    aa) Mit dem Einwand, die Verfahren 9 B 5.15 und 9 B 1.17 seien seitens des Senats und seiner Mitglieder in einer Weise geführt worden, welche dem Kläger nicht mit dem gebotenen Wohlwollen eine Rechtsverteidigung ermöglicht habe, rügt der Kläger zum wiederholten Male, der Senat habe zu Unrecht eine Säumnis der Begründungsfrist im Verfahren auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 (5 A 1992/13) angenommen.

    Dass der Senat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2017 (9 B 1.17) das rechtliche Gehör des Klägers willkürlich verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18

    Ablehnungsgesuch; Abweisung durch Beschluss; Anhörung; Berufungsgericht;

    Die Besorgnis der Befangenheit kann nicht darauf gestützt werden, dass der Senat der ständig, auch im vorliegenden Verfahren, wiederholten, im Kern gleichen Rechtsansicht des Klägers zu dem angeblich rechtzeitigen Zugang seiner per Telefax eingereichten Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 und der - im Zusammenhang damit - vermeintlichen Unvollständigkeit der Gerichtsakte nicht zu folgen vermochte (s. dazu insbesondere BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 8 und vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - juris Rn. 4, 13).

    Demgegenüber hat der Senat über den Wiederaufnahmeantrag bezüglich seiner eigenen Feststellung, die Beschwerdebegründungsschrift vom 9. Februar 2015 sei nicht rechtzeitig in den Machtbereich des Berufungsgerichts gelangt, bereits durch Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - (vgl. juris Rn. 7 f.) abschließend entschieden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 L 104/19

    Flurstücksbildung ohne Vermessung

    Die Regelung des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO mag zwar neben § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anwendbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - juris Rn. 26; Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - juris Rn. 11, m.w.N.).

    Erforderlich ist im Rahmen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO aber (im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) stets, dass die Urkunde, auf die die Restitutionsklage gestützt werden könnte, spätestens in dem Zeitpunkt errichtet worden ist, in dem sie im Vorprozess noch hätte benutzt werden können (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O.; Beschluss vom 3. Mai 2017, a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 21 Sa 102/19

    Restitutionsklage - Beweiskraft einer Privaturkunde - nachträgliche Errichtung

    Die Anforderung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO zu einem Zeitpunkt errichtet sein muss, in dem sie in dem früheren Verfahren noch hätte geltend gemacht werden können, wird auch von anderen obersten Gerichten und Obergerichten aufgestellt (vgl. etwa BVerwG - 9 B 1/17 - vom 3. Mai 2017 Rn. 11 mwN.; Hessischer VGH vom 23. Mai 2017 - 10 C 1501/16 - juris Rn. 21 mwN.; LSG Baden-Württemberg vom 12. Januar 2017 - L 6 VS 578/16 - juris Rn. 30 mwN.).
  • BVerwG, 10.12.2018 - 9 B 26.18

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Gehörsverletzung im

    Dass und warum der Kläger hierauf keinen Anspruch hat, wurde ihm im Laufe der letzten Jahre wiederholt mitgeteilt und erläutert, etwa in den gerichtlichen Verfügungen vom 24. März 2017, vom 11. Juli 2018, hier unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - (Rn. 4), in der gerichtlichen Verfügung vom 9. August 2018 sowie zuletzt nochmals mit Beschluss vom 29. November 2018.
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2019 - 2 KS 1/19

    Wiederaufnahme eines Berufungszulassungsverfahrens

    Unter einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen, die zur Beweiserbringung geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 -, Rn. 11, juris).

    Erfasst werden aber nur solche Urkunden, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit von dem Beteiligten ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 -, Rn. 11, juris; Beschluss vom 30. August 2016 - 9 AV 2.16, 9 PKH 1.16 -, Rn. 5, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 -, BeckRS 2008, 14423, beck-online).

  • VGH Hessen, 30.11.2017 - 5 C 1714/17
    Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 (- 9 B 1.17 -, BayVBl 2017, 713 = Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens abgelehnt und mit Beschluss vom 12. Juni 2017 (- 9 B 19.17 -) Ablehnungsgesuche verworfen und die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 24.04.2023 - 3 ZB 23.499

    Aufzeichnung einer Fernsehsendung kein Restitutionsgrund bei rechtskräftigem

    Eine hinreichende schriftliche Verkörperung fehlt, solange die betreffenden Informationen nur auf einem elektronischen Datenträger gespeichert sind (stRspr, BVerwG, B.v. 3.5.2017 - 9 B 1.17 - juris Rn. 11; BGH, B.v. 24.4.2013 - XII ZB 242/09 - juris Rn. 17; BGH, U.v. 28.11.1975 - V ZR 127/74 - juris Rn. 6, 11 m.w.N; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 153 Rn. 12).

    Zumal von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nur solche Urkunden erfasst werden, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit von dem Beteiligten ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten (BVerwG, B.v. 3.5.2017 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.12.2018 - 9 B 26.18

    Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht wegen Besorgnis

    Dass und warum der Kläger hierauf keinen Anspruch hat, wurde ihm im Laufe der letzten Jahre wiederholt mitgeteilt und erläutert, etwa in den gerichtlichen Verfügungen vom 24. März 2017, vom 11. Juli 2018, hier unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - (Rn. 4), in der gerichtlichen Verfügung vom 9. August 2018 sowie zuletzt nochmals mit Beschluss vom 29. November 2018.
  • BVerwG, 09.01.2020 - 2 B 46.19

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Anfechtbarkeit des Beschlusses

    Der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - (NVwZ 2018, 81) hat dagegen den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zum Gegenstand.
  • VG Düsseldorf, 04.05.2022 - 20 K 2339/21

    - Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage - Substantiierte Geltendmachung eines

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