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   BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09   

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BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09 (https://dejure.org/2010,7705)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 B 108.09 (https://dejure.org/2010,7705)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 9 B 108.09 (https://dejure.org/2010,7705)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 VwGO, § 104 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 17e Abs 6 FStrG
    Straßenplanung; Anliegerinteresse in der Abwägung; Gewinneinbußen von Gewerbetreibenden; Gehörsverstoß, Gehörsverkürzung durch Vorsitzenden

  • Wolters Kluwer

    Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenprojekt als abwägungserheblicher Belang

  • rewis.io

    Straßenplanung; Anliegerinteresse in der Abwägung; Gewinneinbußen von Gewerbetreibenden; Gehörsverstoß, Gehörsverkürzung durch Vorsitzenden

  • ra.de
  • rewis.io

    Straßenplanung; Anliegerinteresse in der Abwägung; Gewinneinbußen von Gewerbetreibenden; Gehörsverstoß, Gehörsverkürzung durch Vorsitzenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenprojekt als abwägungserheblicher Belang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09
    Die Beschwerde kritisiert vielmehr pauschal und in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels, dass der Beklagte und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht "Abwägungsgrundsätze und -kriterien nicht eingehalten" hätten, ohne eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung zu bezeichnen, die Anlass zu weiterer höchstrichterlicher Klärung geben würde (zu diesem Erfordernis vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).

    Eine bloße fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts, die die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht sinngemäß vorwirft, genügt den Darlegungsanforderungen für eine Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

    Die von der Beschwerde (S. 7) des weiteren gerügte Abweichung betreffend die Frage von Schutzauflagen zur Abwehr der Existenzgefährdung eines Gewerbebetriebs kann eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht tragen, weil die divergierenden Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsnorm aufgestellt sein müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

    Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch weiter mündlich vortragen wollte, wäre es zur Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich gewesen substantiiert darzutun, am Vortrag welcher weiterer entscheidungserheblicher Aspekte - über die bereits (schriftlich oder mündlich) vorgetragenen und im Urteil behandelten hinaus - der Kläger gehindert worden ist und dass er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht durch eine entsprechende Rüge versucht hat, die drohende Gehörsverkürzung abzuwenden (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09
    Soweit der Beschwerde zu entnehmen ist, dass es ihr um eine weitere Klärung der Frage geht, ob Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden (hier: des Inhabers einer Buchhandlung) aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenprojekt einen abwägungserheblichen Belang darstellen, ist dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits - im bejahenden Sinne - geklärt, allerdings mit der Aussage verbunden, dass Lagevorteile und mit ihrem (vorübergehenden) Wegfall verbundene Gewinneinbußen regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang sind (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 S. 25 f. und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 9 A 27.03 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 59 S. 44 m.w.N.).

    Dies ist vorliegend nicht gegeben, weil die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Dezember 1987 a.a.O. S. 25 f.) zu § 17 Abs. 4 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl I S. 2413) ergangen ist, das hier angefochtene Urteil dagegen zu der - in ihrem Wortlaut davon abweichenden - Vorschrift des § 141 Abs. 2 Satz 2 LVwG.

  • BVerwG, 29.09.1976 - 7 CB 46.76

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Darlegungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09
    Dazu gehören namentlich Angaben dazu, ob und wie lange der in Rede stehende Aspekt bereits mündlich erörtert worden war und was der Kläger bei Vermeidung des (behaupteten) Gehörsverstoßes weiter Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (Beschluss vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23 S. 1 f.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09
    Die Beschwerde kritisiert vielmehr pauschal und in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels, dass der Beklagte und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht "Abwägungsgrundsätze und -kriterien nicht eingehalten" hätten, ohne eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung zu bezeichnen, die Anlass zu weiterer höchstrichterlicher Klärung geben würde (zu diesem Erfordernis vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09
    Die Beschwerdebegründung (S. 5 f.) zitiert zwar allgemeine Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (aus den Leitsätzen des Beschlusses vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86 f. = NVwZ 1993, 572), setzt diesen aber keine abweichenden abstrakten Rechtssätze entgegen, die das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte.
  • BVerwG, 28.01.2004 - 9 A 27.03

    Beseitigung eines Bahnübergangs; Vertrauen auf Aufrechterhaltung einer günstigen

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09
    Soweit der Beschwerde zu entnehmen ist, dass es ihr um eine weitere Klärung der Frage geht, ob Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden (hier: des Inhabers einer Buchhandlung) aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenprojekt einen abwägungserheblichen Belang darstellen, ist dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits - im bejahenden Sinne - geklärt, allerdings mit der Aussage verbunden, dass Lagevorteile und mit ihrem (vorübergehenden) Wegfall verbundene Gewinneinbußen regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang sind (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 S. 25 f. und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 9 A 27.03 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 59 S. 44 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.2006 - 10 B 2.06

    Beitragspflicht für die Herstellung von Wasserversorgungs- bzw.

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09
    Selbst wenn man den Regelungsgehalt der genannten Vorschriften als im Wesentlichen identisch ansehen wollte, ändert dies nichts daran, dass Entscheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen, auch wenn sie inhaltlich (im Wesentlichen) übereinstimmen, eine Abweichung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen können (Beschluss vom 21. März 2006 - BVerwG 10 B 2.06 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 25 S. 2).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03).

    Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG - regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03).

    Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG - regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

  • BVerwG, 04.07.2013 - 9 A 7.13

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Erörterungspflicht; Rechtsgespräch; mündliche

    Bei erstinstanzlichen Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beteiligten ist es sachgerecht, die mündliche Verhandlung auf die Tatsachen- und Rechtsfragen zu konzentrieren, die dem Gericht durch die eingereichten Schriftsätze noch nicht hinreichend geklärt und deshalb erörterungsbedürftig erscheinen (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2010 - BVerwG 9 B 108.09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86 Rn. 4).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03).

    Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG - regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40044

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03).

    Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG - regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40043

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Vermietern und

    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03).

    Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG - regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

  • VG Hamburg, 31.01.2012 - 15 E 3102/11

    Polizeiliche Befugnis straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Regelung einer

    Gerade die Erreichbarkeit von Gewerbebetrieben, die auf Publikumsverkehr angewiesen sind, hat verfassungsrechtliche Relevanz, da sie den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) betrifft (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 24.1.2011, 22 A 09.40044 u.a., Juris Rn. 106; BVerwG, Beschluss vom 27.7.2010, 9 B 108/09, Juris Rn. 2).

    Einem bloßen Änderungsbescheid nach § 76 Abs. 2 VwVfG dürfte insoweit bislang entgegenstehen, dass die - hierzu bisher nicht einmal angehörte - Antragstellerin den zwischenzeitlichen Änderungen nicht zugestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, 7 A 7/09, NVwZ 2010, 584 ff., Juris Rn. 24), obwohl sie im Sinne des Gesetzes als Anliegerin von der Änderung betroffen ist, da eine verschlechterte Erreichbarkeit des Kinos zu Gewinneinbußen führen kann (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 24.1.2011, 22 A 09.40044 u.a., Juris Rn. 106; BVerwG, Beschluss vom 27.7.2010, 9 B 108/09, Juris Rn. 2).

    Vielmehr sind die Anliegerinteressen lediglich mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.2010, 9 B 108/09, Juris Rn. 2; Urteil vom 28.1.2004, 9 A 27/03, NVwZ 2004, 990 f., Juris Rn. 21 f.) und absolut nur vor unzumutbaren Lösungen geschützt (vgl. z.B. OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 3.3.2010, 1 MR 5/10).

  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 22 A 09.40060

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - aktiver Schallschutz für

    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03).

    Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG -regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Sch1-str.. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen.
  • OVG Sachsen, 15.06.2015 - 5 A 56/14

    Prozesskostenhilfe, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Wiederaufgreifen,

    Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch weiter vortragen wollte, wäre es zur Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich gewesen darzutun, am Vortrag welcher weiterer entscheidungserheblicher Aspekte - über die bereits (schriftlich oder mündlich) vorgetragenen und im Urteil behandelten hinaus - sie gehindert worden ist und dass sie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch eine entsprechende Rüge versucht hat, die drohende Gehörsverkürzung abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2010 - 9 B 108.09 -, juris Rn. 3).

    Die Pflicht und die Befugnis des Vorsitzenden, die mündliche Verhandlung zu leiten, den Beteiligten das Wort zu erteilen und die Streitsache mit ihnen tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 103 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 VwGO), schließt ein, dass er auf einen konzentrierten, "straffen" Verhandlungsablauf bedacht sein darf und gegebenenfalls, wenn dazu Anlass besteht, einen Beteiligten auffordern kann, sich in seinen Ausführungen zu beschränken, namentlich wenn alle aus der Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Aspekte hinreichend erörtert sind (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2010 - 9 B 108.09 -, juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

    Die von den Klägern für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen.
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

  • BVerwG, 30.06.2011 - 5 B 53.10

    Darlegung der fehlenden Vereinbarkeit einer Entscheidung mit einer des BVerwG

  • BVerwG, 27.07.2010 - 9 PKH 2.10
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 9 A 2885/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - 4 A 1490/14

    Raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte im Haus als überprüfungspflichtige

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2022 - 7 KS 30/21

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; UVP-Vorprüfung; Vorprüfungspflicht

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