Rechtsprechung
VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Nichtverbescheidung eines Antrags auf Aufhebung einer Rückbauanordnung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.1135
- VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.1135
- VGH Bayern, 04.07.2013 - 9 ZB 12.1124
- VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
- BVerwG, 06.02.2017 - 4 B 2.17
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (17)
- VGH Bayern, 25.11.2014 - 9 B 13.1401
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
Am 16. September 2011 reichte der Kläger einen weiteren Bauantrag zum "Neubau eines Mehrgenerationenwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage ein" (datiert einschl. Bauvorlagen auf den 22.8.2010 - Bauakte BA 1469-2011), der nach vorheriger Ablehnung durch die Beklagte zuletzt aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Senats vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401) mit Bescheid vom 23. Juli 2015 bauaufsichtlich genehmigt wurde.Die Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) ändere daran nichts, weil der Senat im Urteil vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401) ausgeführt habe, dass sich aus der Entscheidung vom 2. Mai 2011 nichts dafür herleiten lasse, was einer beantragten Baugenehmigung entgegenstehen könne und es keine Bindung des Gerichts in seiner Entscheidung über die Hauptsache an die im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ergangene Entscheidung gebe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 B 13.1401, 9 CE 11.2554, 9 CE 10.3104 sowie W 5 K 12.221, W 5 K 10.1135, W 5 E 11.761, W 5 S 11.473, W 5 E 11.443, W 5 E 10.1238, W E 10.1137, W S 10.1136) und der hierzu beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Rückbauverfügung wäre - wenn überhaupt - jedenfalls nicht schon am 30. Dezember 2010 in Betracht gekommen, wie der Kläger meint, weil zu diesem Zeitpunkt der inzwischen aufgrund des Verpflichtungsurteils vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401) genehmigte Bauantrag vom 16. September 2011 noch nicht gestellt und der Erwerb eines Grundstücksstreifens von ca. 200 m² aus dem Nachbargrundstück zur Behebung des Abstandsflächenverstoßes bereits Inhalt der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 war.
(3) Das Urteil des Senats vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401), mit dem die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger eine Baugenehmigung gemäß seinem Bauantrag vom 16. September 2011 zu erteilen, musste bei der Beklagten zu keiner vom verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 29. März 2012 abweichenden Rechtseinsicht führen.
Die Verzögerung des Weiterbaus war ebenfalls nicht durch die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 veranlasst, die der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstand (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 2014 - 9 B 13.1401), sondern aufgrund der Weigerung der Beklagten, dem Kläger die zuletzt mit Bauantrag vom 16. September 2011 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
- BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13
Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung; …
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - d. h. im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses - gestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 21 m. w. N.;… BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 8; BVerwG m. w. N.; grundlegend Decker, Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage, JA 2016, 241).bb) Soweit der Kläger allerdings die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Antrag auf Aufhebung der Rückbauverfügung bereits ab dem 30. Dezember 2010 positiv zu bescheiden, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag unstatthaft (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 21 m. w. N.; zur Unzulässigkeit der darin liegenden Klageerweiterung siehe nachfolgend Doppelbuchst. cc).
Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014, a. a. O.).
Nur dieser Antrag ist vom ursprünglichen Verpflichtungsantrag mitumfasst (…vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 8; U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13, 21, jeweils m. w. N.;… Decker, a. a. O., S. 242 ff.).
Stellt der Kläger mit seinem Feststellungsantrag dagegen auf einen anderen Zeitpunkt ab als den unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses oder gar auf einen bestimmten Zeitraum, dann liegt keine Fortsetzungsfeststellungsklage vor, sondern eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO und damit eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014, a. a. O., juris Rn. 23;… BVerwG, U. v. 16.5.2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 = juris Rn. 18;… Decker, a. a. O., S. 243, jeweils m. w. N.).
aa) Soweit der Kläger auch sein berechtigtes Feststellungsinteresse mit der "rechtswidrigen Nichtverbescheidung seines Antrags" begründet, wurde bereits ausgeführt, dass die Umstellung einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Minus zur Verpflichtungsklage nur statthaft ist, wenn mit der begehrten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13 m. w. N.; grundlegend Decker, "Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage", JA 2016, 241 [242]).
- VGH Bayern, 02.05.2011 - 9 CE 10.3104
Anfechtungs-, Verpflichtungsklage; einstweiliger Rechtsschutz; …
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
Die Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) ändere daran nichts, weil der Senat im Urteil vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401) ausgeführt habe, dass sich aus der Entscheidung vom 2. Mai 2011 nichts dafür herleiten lasse, was einer beantragten Baugenehmigung entgegenstehen könne und es keine Bindung des Gerichts in seiner Entscheidung über die Hauptsache an die im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ergangene Entscheidung gebe.Soweit die eingeleiteten Verfahren des Klägers in der Folgezeit abschlägig beschieden worden seien, sei dies auf den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) zurückzuführen, der in einem Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 B 13.1401, 9 CE 11.2554, 9 CE 10.3104 sowie W 5 K 12.221, W 5 K 10.1135, W 5 E 11.761, W 5 S 11.473, W 5 E 11.443, W 5 E 10.1238, W E 10.1137, W S 10.1136) und der hierzu beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Dass die Rechtsfrage eines etwaigen Aufhebungsanspruchs des Klägers zweifelhaft und nicht einfach zu lösen war, zeigt schon die Entscheidung des ebenfalls mit drei rechtskundigen Berufsrichtern besetzten Senats im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) über den Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010.
Zum einen wurde diese Entscheidung vom Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) aufgehoben, zum andern geht es - wie bereits ausgeführt - bei der Frage einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht darum, ob die Entscheidung des Kollegialgerichts richtig ist oder von einer anderen Entscheidung abweicht.
- VG Würzburg, 08.12.2010 - W 5 E 10.1137
Rückbauanordnung; Widerruf; Rücknahme; Verpflichtungsklage; Klageverzicht
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 (Az. W 5 E 10.1137) sei ausgeführt worden, dass die Klage auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben werde.Insoweit habe auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8. Dezember 2010 (Az. W 5 E 10.1137) ausgeführt, dass die Klage auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 voraussichtlich Erfolg haben werde.
Soweit der Kläger auf die ihm günstigere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 (Az. W 5 E 10.1137) hinweist, ergibt sich nichts anderes.
- BVerwG, 21.01.2015 - 4 B 42.14
Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Umstellung einer Verpflichtungs- auf eine …
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - d. h. im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses - gestellt wird (…vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 21 m. w. N.; BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 8; BVerwG m. w. N.; grundlegend Decker, Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage, JA 2016, 241).Nur dieser Antrag ist vom ursprünglichen Verpflichtungsantrag mitumfasst (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 8;… U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13, 21, jeweils m. w. N.;… Decker, a. a. O., S. 242 ff.).
- BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12
Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass einem Amtswalter auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen ist, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 44, Rn. 49 ff. m. w. N. - sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie"). - BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10
Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
Die Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss und - wie hier - eine zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage zu beantworten hat, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet worden ist (vgl. BGH, U. v. 4.11.2010 - BauR 2011, 544 = juris Rn. 37 m. w. N.). - VG Würzburg, 10.12.2010 - W 5 E 10.1238
Unterlassung von Behauptungen; Glaubhaftmachung; Presseartikel
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 B 13.1401, 9 CE 11.2554, 9 CE 10.3104 sowie W 5 K 12.221, W 5 K 10.1135, W 5 E 11.761, W 5 S 11.473, W 5 E 11.443, W 5 E 10.1238, W E 10.1137, W S 10.1136) und der hierzu beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen. - VG Würzburg, 11.10.2011 - W 5 E 11.761
Zwangsgeld; Fälligstellung; Ermessen
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 B 13.1401, 9 CE 11.2554, 9 CE 10.3104 sowie W 5 K 12.221, W 5 K 10.1135, W 5 E 11.761, W 5 S 11.473, W 5 E 11.443, W 5 E 10.1238, W E 10.1137, W S 10.1136) und der hierzu beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen. - BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
Bauvorbescheid.
Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400
b) Entgegen seines Wortlauts kann der Feststellungsantrag nach § 88 VwGO als Antrag auf Feststellung ausgelegt werden, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rückbauanordnung aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder - hilfsweise - bei fehlender Spruchreife zumindest zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet war (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, U. v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 zur etwaigen Herstellung der Spruchreife im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage). - BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90
Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund - …
- VG Würzburg, 27.07.2012 - W 5 K 12.221
- VGH Bayern, 04.07.2013 - 9 ZB 12.1124
Antrag auf Zulassung der Berufung; Rückbauanordnung
- BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06
Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission; …
- VGH Bayern, 17.02.2012 - 9 CE 11.2554
Antrag auf einstweilige Anordnung; Einstellung der Zwangsvollstreckung; …
- VG Würzburg, 28.06.2011 - W 5 E 11.443
Vollstreckung einer Rückbauanordnung; Fälligstellung eines Zwangsgeldes; …
- VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.1135
Rückbauanordnung; Rechtsbehelfsverzicht; Treu und Glauben; Umgehung; Wegfall der …
- VGH Bayern, 25.11.2014 - 9 B 13.1401 Die Frage, ob die Rückbauanordnung gemäß Art. 49 BayVwVfG zu widerrufen ist, ist Gegenstand des beim Senat ebenfalls anhängigen Verfahrens Az. 9 B 13.1400.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsache- und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie der Verfahren betreffend die Rückbauanordnung (Az. 9 B 13.1400 und 9 CE 11.2554) wie auch auf die entsprechenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
- VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
Fehlendes Feststellungsinteresse bei Erledigung eines Verwaltungsaktes - …
Unabhängig davon, dass im Sinne der sog. Kollegialgerichtsrichtlinie zwar grundsätzlich auf eine Entscheidung in der Hauptsache abzustellen ist (BayVGH, U.v. 17.10.2016 - 9 B 13.1400 - juris), geht sowohl aus dem Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. Februar 2016 - M 9 S. 15.5264 - UA als auch aus dem nachfolgenden Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2016 - 12 CS 16.347 - BA klar hervor, dass die Behörde so, wie geschehen, verfahren durfte. - VG Würzburg, 02.06.2015 - W 5 V 15.409
Zwangsgeld gegen Behörde; angemessene Frist; grundlos säumig; Original-Akte
Nach Aktenlage strebt der Bayer. Verwaltungsgerichtshof eine umgehende Erledigung des noch anhängigen weiteren Berufungsverfahrens Nr. 9 B 13.1400 an (vgl. Schreiben des Bayer. Verwaltungsgerichtshof an den Vertreter des Vollstreckungsgläubigers vom 11.5.2015, Bl. 25 der Behördenakte).