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   BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00   

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BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00 (https://dejure.org/2000,4073)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2000 - 9 B 137.00 (https://dejure.org/2000,4073)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2000 - 9 B 137.00 (https://dejure.org/2000,4073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Grenzen der Befugnis des Berufungsgerichts von der erneuten Anhörung von Zeugen oder Beteiligten abzusehen - Pflicht des Berufungsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu ...

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.06.1999 - 7 B 47.99
    Auszug aus BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00
    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - ; Beschluß vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - ; und Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 9 B 473.94 - mit Nachweisen zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BVerwG, 27.01.2000 - 9 B 613.99
    Auszug aus BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00
    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - ; Beschluß vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - ; und Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 9 B 473.94 - mit Nachweisen zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00
    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - ; Beschluß vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - ; und Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 9 B 473.94 - mit Nachweisen zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Es ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, eine in erster Instanz durchgeführte Zeugenvernehmung in zweiter Instanz zu wiederholen; wenn allerdings das Oberverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen will als die Vorinstanz, bedarf es in aller Regel einer erneuten Einvernahme des Zeugen (Beschlüsse vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 38, vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235, vom 20. November 2001 - BVerwG 1 B 297.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 251 und vom 17. November 2008 - BVerwG 3 B 4.08 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 58).
  • BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01

    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des

    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 275.01 - Beschluss vom 20. November 2001 - BVerwG 1 B 297.01 - ; Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - juris; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 ; Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - juris).

    Ließe sich das Tatsachengericht von der hierauf beruhenden Beweiswürdigung der Behörde leiten, verstieße es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor Gericht (vgl. dazu Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - a.a.O. sowie Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 96 Rn. 18 ff.).

    Insofern gelten die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht anerkannt sind (vgl. insbes. Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O. und Beschluss vom 14. Juni 1999, a.a.O., sowie im Übrigen die bereits eingangs hierzu zitierten Entscheidungen).

    Zwar darf das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen nicht ohne erneute Anhörung abweichend vom Erstrichter beurteilen, wenn es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschlüsse vom 20. November 2001 - BVerwG 1 B 297.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 251 und vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 275.01

    Absehen dürfen von der erneuten Anhörung eines Zeugen oder Beteiligten - Recht

    Zugleich sei es vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - abgewichen.

    Der beschließende Senat hat in dem von der Beschwerde genannten Beschluss vom 28. April 2000 im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass das Berufungsgericht von der erneuten Anhörung eines Zeugen oder Beteiligten dann nicht absehen darf, wenn es die Glaubwürdigkeit der in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für die Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (BVerwG 9 B 137.00 - AuAS 2000, 148 m.w.N. zur Rspr).

    An der selbstständigen Würdigung schriftlich festgehaltener Aussagen ist das Berufungsgericht auch ohne nochmalige Vernehmung des Zeugen oder der Beteiligten grundsätzlich nicht gehindert (Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 B 101.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, Berufungsgericht, Anhörung, rechtliches

    4 Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsgericht gehalten, den Asylbewerber persönlich anzuhören, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz angehörten Asylbewerbers abweichend vom Verwaltungsgericht beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. April 2000 BVerwG 9 B 137.00 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235).
  • BVerwG, 17.10.2002 - 1 B 281.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Abweichung von

    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 10. Mai 2002 BVerwG 1 B 392.01 ; Beschluss vom 28. April 2000 BVerwG 9 B 137.00 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 253).

    4 Greift das Berufungsgericht für seine Überzeugungsbildung auf die schriftlich festgehaltene Aussage eines Zeugen oder Beteiligten zurück, muss es zudem beachten, dass Grundlage seiner Wahrheitsfindung insoweit nur diese Urkunde und nicht die durch das erstinstanzliche Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst gewonnene Überzeugung von seiner Glaubwürdigkeit ist (vgl. dazu Beschluss vom 28. April 2000 BVerwG 9 B 137.00 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.06.2002 - 1 B 37.02

    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubwürdigkeit des Ausländers;

    Zwar hat sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies unzulässig gewesen wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; stRspr).
  • BVerwG, 05.12.2001 - 1 B 320.01

    Verzicht auf persönliche Anhörung als Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der

    Zugleich sei es damit von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - abgewichen.

    Die gerügte Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - ist zudem auch nicht ausreichend dargelegt.

  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 218.02

    Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel,

    5 Zwar hat sich das Berufungsgericht mit seiner tatrichterlichen Bewertung nicht in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies unzulässig wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 BVerwG 9 B 137.00 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235).
  • BVerwG, 14.07.2005 - 1 B 135.04

    Beschwerde, Verfahrensrüge, Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der

    Von einer erneuten Anhörung hätte es unter diesen Umständen nicht absehen dürfen (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 B 218.02 - a.a.O. und vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235).
  • BVerwG, 17.04.2003 - 1 B 226.02

    Irak, Nordirak, Blutrache, Zwangsheirat, Familienehre, Vereinfachtes

  • BVerwG, 20.11.2001 - 1 B 297.01

    Anforderungen an die Geltendmachung von Grundsatz- und Divergenzrügen -

  • BVerwG, 18.06.2002 - 1 B 140.02

    Fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als

  • BVerwG, 06.03.2003 - 1 B 223.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 03.06.2002 - 1 B 9.02

    Revisionszulassung bei gerichtlich verfahrensfehlerhaftem Hinausgehen über einen

  • BVerwG, 01.03.2002 - 1 B 358.01

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

  • BVerwG, 17.12.2001 - 1 B 344.01

    Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei Absehen von persönlicher Anhörung

  • BVerwG, 17.12.2001 - 1 B 395.01

    Absehen von persönlicher Anhörung als revisionsbegründende Verletzung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2001 - 1 A 1713/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Abschiebung eines chinesischen Staatsbürgers;

  • BVerwG, 15.08.2003 - 1 B 11.03

    Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im Kurdengebiet des nördlichen Irak

  • BVerwG, 21.05.2002 - 1 B 409.01

    Revisonsrechtlich erheblicher Verfahrensverstoß bei abweichender Würdigung einer

  • BVerwG, 21.05.2002 - 1 B 401.01

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

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