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   BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15   

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BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15 (https://dejure.org/2015,21576)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2015 - 9 B 17.15 (https://dejure.org/2015,21576)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 (https://dejure.org/2015,21576)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1
    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr; "Freiburger Modell"; Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip; Typisierung; Typengerechtigkeit; Nichtigkeit; Teilnichtigkeit; Gesamtnichtigkeit; Frischwassermaßstab.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    "Freiburger Modell"; Abwassergebühr; Frischwassermaßstab; Gebühr; Gesamtnichtigkeit; Gleichheitssatz; Nichtigkeit; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr; Teilnichtigkeit; Typengerechtigkeit; Typisierung; Äquivalenzprinzip

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, EntwGebOG BR 2012
    Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, EntwGebOG BR 2012
    Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers

  • Wolters Kluwer

    Verstoß einer Entwässerungsgebührensatzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG

  • doev.de PDF

    Gebühr für Beseitigung des Niederschlagswassers

  • rewis.io

    Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Verstoß einer Entwässerungsgebührensatzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebühren für Beseitigung von Niederschlagswasser: Wasserverbrauch als Maßstab zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 975
  • BauR 2015, 1885
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abgabensatzung

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Ein Vorbehalt ist allenfalls für solche Fallgestaltungen gerechtfertigt, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    Der Hinweis der Beschwerde auf eine ersichtlich nicht einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 zur Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftssteuer) kann die Formulierung einer konkreten, aber fallübergreifenden Frage und die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit nicht ersetzen.

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 97 ff.; s. zu kommunalabgabenrechtlichen Satzungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 und vom 20. September 2007 - 9 BN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

  • VGH Bayern, 29.04.1999 - 23 B 97.1628
    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    In diesem Zusammenhang hat sich das Oberverwaltungsgericht aber nicht mit möglichen Typisierungen bei der Ausgestaltung einer durchgehend flächenbezogenen Niederschlagswassergebühr auseinandergesetzt (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 29. April 1999 - 23 B 97.1628 - juris Rn. 38 und Beschluss vom 4. August 2014 - 20 ZB 14.576 - ZfW 2015, 20 = juris Rn. 4 m.w.N. zum Maßstab eines "Gebietsabflussbeiwertes" im Sinne eines Mittelwertes für den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche) und dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 97 ff.; s. zu kommunalabgabenrechtlichen Satzungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage weiterer, von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachen stellen würden, können die Zulassung der Revision regelmäßig - und auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, s. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 11. Juli 2014 - 9 B 58.13 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 11.11.2011 - 9 B 41.11

    Abfallentsorgung; verbrauchsunabhängige Abfallgrundgebühr; Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 04.08.2014 - 20 ZB 14.576

    Berufungszulassung (abgelehnt); Niederschlagswassergebühr; keine Privilegierung

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    In diesem Zusammenhang hat sich das Oberverwaltungsgericht aber nicht mit möglichen Typisierungen bei der Ausgestaltung einer durchgehend flächenbezogenen Niederschlagswassergebühr auseinandergesetzt (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 29. April 1999 - 23 B 97.1628 - juris Rn. 38 und Beschluss vom 4. August 2014 - 20 ZB 14.576 - ZfW 2015, 20 = juris Rn. 4 m.w.N. zum Maßstab eines "Gebietsabflussbeiwertes" im Sinne eines Mittelwertes für den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche) und dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
  • BVerwG, 19.09.2005 - 10 BN 2.05

    Vorgaben für die Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren aus dem

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 und vom 20. September 2007 - 9 BN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • VG Regensburg, 23.09.2009 - RN 3 K 08.01610

    Bei Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von mehr als 12 % der

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
    Soweit auf der Grundlage solcher Feststellungen die Erhebung einer separaten Niederschlagswassergebühr keinen unvertretbaren Mehraufwand verursachen und daher bundesrechtlich geboten sein sollte, stehen die betreffenden Rechtsgrundsätze ersichtlich, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste, nicht in der Weise zur Disposition des Einzelnen, dass eine verfassungskonforme Gebührenerhebung je nach Grundstücksgröße von einer besonderen Antragstellung des jeweiligen Gebührenschuldners abhängig gemacht werden könnte (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 23. September 2009 - RN 3 K 08.01610 - juris Rn. 44 zum sog. "Freiburger Modell").
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

  • BVerwG, 11.07.2014 - 9 B 58.13

    Anforderungen an einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht i.R.

  • BVerwG, 20.09.2007 - 9 BN 2.07

    Berechnung der Verteilung der Kosten für Schmutzwasser und Niederschlagswasser

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Denn ohne den in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Primärmaßstab fehlt den Absätzen 3 und 4 der Bezug, da sie kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen und der Satzungsgeber dieses Regelungswerk nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - juris, Rn. 28, und vom 27. März 2011 - 2 C 50.11 - juris, Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - juris, Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 - juris, Rn. 4, jeweils m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18

    Evaluationssatzung an Hochschule

    Der hypothetische Wille des Normgebers muss objektiviert sein, d. h. es ist auf den im Verfahren zum Erlass der Satzung zum Ausdruck gekommenen Willen des jeweiligen Normgebers, im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts zu beschließen, abzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.07.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 m.w.N.; vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 - und vom 28.07.2015 - 9 B 17.15 -, beide juris; Panzer, a.a.O., § 47 Rn. 110; Hoppe, a.a.O., § 47 Rn. 82).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Denn ohne den in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Primärmaßstab fehlt den Absätzen 3 und 4 der Bezug, da sie kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen und der Satzungsgeber dieses Regelungswerk nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - juris, Rn. 28, und vom 27. März 2011 - 2 C 50.11 - juris, Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - juris, Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 - juris, Rn. 4, jeweils m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).
  • OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15

    Voraussetzungen einer Pflicht zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren zur

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem 2015 ergangenen Beschluss(BVerwG, Beschluss vom 28.7.2015 - 9 B 17.15 -, juris) in Bezug auf die Rechtsprechung - unter anderem des Senats - zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs bei einem infolge einer homogenen Siedlungsstruktur annähernd gleichen Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagsmenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits durchaus skeptisch geäußert.

    Es heißt dort, der (zur Rechtfertigung dieser Rechtsprechung herangezogene) Grundsatz der Typengerechtigkeit könne nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Anwendung finden, die bei der Anwendung des Frischwassermaßstabs auf eine Niederschlagswassergebühr nicht vorlägen, weil zwischen dem Wasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers kein direkter Zusammenhang bestehe, ferner der Frischwassermaßstab sei "grundsätzlich nur" - so der Leitsatz - bzw. "im Wesentlichen nur" unter der aufgezeigten Voraussetzung der Geringfügigkeit der anteiligen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zulässig, und schließlich, dass eine weitere Ausnahme allenfalls in Fallgestaltungen gerechtfertigt sein könne, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.7.2015, a.a.O., Rdnr. 7).

    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise erst im Jahr 2015(BVerwG, Beschluss vom 28.7.2015, a.a.O.) ungeachtet einer zunehmenden Skepsis verschiedener Obergerichte(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O., Rdnrn. 45 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 34 f.) ausdrücklich bekräftigt.

  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Dies gilt auch für den Vorwurf, das Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundes(verfassungs)recht, etwa unter Überschreitung der Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung, angewandt worden, es sei denn, damit werden zugleich klärungsbedürftige Fragen grundsätzlicher Bedeutung gerade des Bundesrechts aufgeworfen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 6 f. und vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 5), was hier nicht der Fall ist.
  • OVG Sachsen, 12.06.2018 - 4 A 580/15

    Erledigung; Nebenwohnung; Zweitwohnung; Studentenwerk; Auskunftsrecht;

    Dies ist davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 -, juris Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.).
  • BVerwG, 20.12.2023 - 9 BN 4.23

    Normenkontrolle gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Einstellung der

    Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 114 Rn. 6 m. w. N.).
  • VG Neustadt, 13.11.2023 - 5 K 82/23

    Heranziehung zu Abschleppkosten bei abgebrochenem Vollzug; anderweitiger

    Nach den - zumindest entsprechend anzuwendenden - Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit sind Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem erhebungstechnischen Vorteil der Typisierung steht und die Zahl etwaiger "Ausnahmen" gering ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17/15 -, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 19. September 2005 - 10 BN 2/05 -, juris, Rn. 8, jeweils m.w.N.; VG Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010 - 4 K 536/09.KO -, juris, Rn. 35 ).
  • VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474

    Vorläufig Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes in sog. roten und gelben

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dies davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, B.v. 28.7.2015 - 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 = juris Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 KN 1/19

    Luftreinhalteplan für die Stadt Kiel ist unzureichend - Fahrverbot steht an

    Vielmehr muss - in Anlehnung an die Grundsätze des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit von normativen Regelungen - ein Luftreinhalteplan auch dann bis zur Inkraftsetzung einer neugeplanten Fassung weiterhin Anwendung finden, wenn der unbeanstandete Teil ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellt und der Plangeber dieses Regelungswerk auch ohne den rechtswidrigen Teil erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - juris, Rn. 28, und vom 27. März 2011 - 2 C 50.11 - juris, Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - juris, Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 - juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).
  • BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18

    Anforderungen aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in

  • OVG Sachsen, 11.04.2018 - 5 A 293/15

    Abwassergebührenbescheid; Bestimmtheitsgrundsatz; Zweckverband;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2021 - 5 S 1770/18

    Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten; Nachweis eines ornithologischen

  • BVerwG, 29.11.2022 - 8 CN 1.22

    Keine Anknüpfung an Aufenthaltsstatus bei Regelung der Wählbarkeit in einen

  • BVerwG, 25.10.2021 - 3 B 13.20

    Anerkennung als Tierschutzorganisation

  • BVerwG, 04.03.2019 - 9 B 1.19

    Berücksichtigen der von einer Sondernutzung ausgehenden Beeinträchtigung des

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2023 - 5 S 3193/21

    Bebauungsplan; Ergänzung eines Begründungselements; Zweck der Ausfertigung;

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 28.20

    Unterschiedliche Auslegung von Oberverwaltungsgericht und BGH zur hypothetischen

  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 20 B 21.1676

    Abwassergebühren für den Betrieb einer Autobahn-Raststätte

  • BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16

    Planrechtfertigung für Bundesstraße (Ortsumgehung); Existenzgefährdung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2017 - 2 LB 7/17

    Polizeizulage für Zollbeamte aus dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit

  • VG Düsseldorf, 19.05.2017 - 17 K 146/15

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Gebühren für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 8 A 1005/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Amtshaftung;

  • OVG Sachsen, 30.08.2019 - 4 C 13/15

    Landschaftsschutzgebiet; Erweiterung; Schutzzweck

  • VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16

    Niederschlagswassergebühren, "Freiburger Modell", Urteil vom 30.06.2023 -

  • OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 A 1130/17
  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 30.20

    Heranziehung eines Erbbauberechtigten zu einem Abwasserbeitrag i.R.d. Betriebs

  • BVerwG, 15.07.2019 - 6 B 12.19

    Anspruch auf Wiederholung der für die Fortsetzung des Studiums erforderliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 9 A 50/16

    Erhebung von Gebühren für die Arzneimittelzulassung gegenüber dem Veranlasser

  • OVG Sachsen, 11.12.2019 - 4 C 14/16

    Naturschutzgebiet; Verordnung; Schutzzweck; Schutzbedürftigkeit

  • OVG Sachsen, 23.06.2016 - 5 A 243/14

    Mengengebühr; Grundgebühr; degressive Staffelung; degressive Ausgestaltung;

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 3.21

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen unterschiedlicher

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 2.21

    Entstehen der kommunalen Beitrittspflicht bezogen auf den Zeitpunkt des

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422

    Anwendung des Frischwassermaßstabes auf Niederschlagswassergebühr

  • BVerwG, 15.07.2021 - 9 B 45.20

    Zeitliche Obergrenze für eine Abgabenfestsetzung

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2020 - 2 KN 5/19
  • VG Dresden, 18.09.2017 - 13 K 934/16
  • VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63

    Zur Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Grundabgabgenbescheids

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