Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06   

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https://dejure.org/2006,2689
BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06 (https://dejure.org/2006,2689)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.2006 - 9 B 2.06 (https://dejure.org/2006,2689)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 (https://dejure.org/2006,2689)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 28 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; VwGO §§ 11, 12 Abs. 2 und 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1; KAG NRW §§ 6, 8 Abs. 2, Abs. 4 Satz 5; GO NRW §§ 107 ff.
    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung; beitragsfähiger Aufwand; Selbstkostenpreis; Entgeltanteil; Gewinnzuschlag; Regiekostenaufschlag; Unternehmerwagnis; Gewinnerzielung; öffentliches Preisrecht; Selbstverwaltungsgarantie; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 28 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
    Abweichung; Abweichung; Binnendivergenz; Divergenz; Divergenz; Entgeltanteil; Entgeltanteil; Gewinnerzielung; Gewinnzuschlag; Gewinnzuschlag; Großer Senat; Großer Senat; Kernbereich; Organisationshoheit; Organisationshoheit; Preisrecht; Regiekostenaufschlag; ...

  • Deutsches Notarinstitut

    KAG NRW §§ 8 Abs. 2, Abs. 4 Satz 5, 6; GG Art. 28 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; VwGO §§ 11, 12 Abs. 2 und 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1; GO NRW §§ 107 ff.
    Verbot eines Gewinnaufschlages für Kostenberechnung der Straßenentwässerung durch Stadtwerke bei Straßenbaubeiträgen verstößt nicht gegen kommunale Selbstverwaltungsgarantie

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für eine Ausbaumaßnahme im Bereich der Straßenentwässerung; Privatisierung einer öffentlichen Einrichtung; Organisationsbefugnisse der Gemeinden; Preisrechtliche Zulässigkeit eines Gewinnzuschlags; Pflichtwidrige Nichtvorlage einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung; beitragsfähiger Aufwand; Selbstkostenpreis; Entgeltanteil; Gewinnzuschlag; Regiekostenaufschlag; Unternehmerwagnis; Gewinnerzielung; öffentliches Preisrecht; Selbstverwaltungsgarantie; ...

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 2; ; GG Art. ... 101 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 11; ; VwGO § 12 Abs. 2; ; VwGO § 12 Abs. 3; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 138 Nr. 1; ; KAG NRW § 6; ; KAG NRW § 8 Abs. 2; ; KAG NRW § 8 Abs. 4 Satz 5; ; GO NRW §§ 107 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung; beitragsfähiger Aufwand; Selbstkostenpreis; Entgeltanteil; Gewinnzuschlag; Regiekostenaufschlag; Unternehmerwagnis; Gewinnerzielung; öffentliches Preisrecht; Selbstverwaltungsgarantie; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1404
  • DÖV 2007, 205
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 9 A 2737/00

    Querfinanzierung der Biotonne

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    Im Übrigen finden sich in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verschiedene Ansätze, die im Ergebnis dazu führen, dass das Kommunalabgabenrecht den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts engere Grenzen setzt mit der Folge, dass ggf. bestimmte preisrechtlich zulässige Ansätze, namentlich Gewinnzuschläge, ganz oder der Höhe nach nicht als auf die Abgabenschuldner umlagefähiger Aufwand anzuerkennen sind (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - NVwZ-RR 2002, 684 ; OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12 ; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 8 B 209.97 - juris Rn. 5 und vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 85 f. = NVwZ 1999, 653 sowie die zusammenfassende Darstellung bei Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.Lfg.

    Demgegenüber lege der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts in den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen (OVG Münster, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - NVwZ 1995, 1238 und Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - NVwZ-RR 2002, 684) § 109 GO NRW dahingehend aus, dass die Verabredung eines kalkulatorischen Gewinnzuschlags auch bei nichtwirtschaftlichen Unternehmen dem Grunde nach zulässig sei, und begrenze ihn nur der Höhe nach.

    Die Entscheidung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1994 (NVwZ 1995, 1238) betraf eine Straßenreinigungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 StrReinG NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG NRW, diejenige vom 4. Oktober 2001 (NVwZ-RR 2002, 684) eine Abfallentsorgungsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 LAbfG NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG NRW, sind also jeweils zu Benutzungsgebühren ergangen.

    Auch in der Entscheidung vom 4. Oktober 2001 zu der Abfallentsorgungsgebühr stellt der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts wesentlich darauf ab, dass § 9 Abs. 2 LAbfG NRW eine Sondervorschrift darstelle, die den Begriff der nach § 6 Abs. 2 KAG NRW ansatzfähigen Kosten (nochmals) erweitere (vgl. OVG Münster, a.a.O., NVwZ-RR 2002, 684 ).

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228 und BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - BVerwG 8 CN 1.03 - Buchholz 415.1 Allg.

    Die Organisationsbefugnisse der Gemeinden sind allerdings durch die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden, dem wiederum Grenzen gesetzt sind, die sich zum einen aus dem Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie und zum anderen bereits in dessen Vorfeld aus der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG ergeben, den Gemeinden die Möglichkeit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung zu garantieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 und vom 26. Oktober 1994, a.a.O., BVerfGE 91, 228 ).

    Vielmehr kommt dem staatlichen Gesetzgeber eine weitgehende Befugnis zu, die Organisationsstrukturen nach seinen Vorstellungen zu regeln; die Organisationshoheit der Gemeinden ist deshalb von vornherein nur relativ gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994, a.a.O., BVerfGE 91, 228 ).

    Für keinen Aufgabenbereich darf ausgeschlossen werden, dass die Gemeinden zumindest im Bereich der inneren Organisation auch selbst noch auf die besonderen Anforderungen am Ort durch organisatorische Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994, a.a.O., BVerfGE 91, 228 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    Demgegenüber lege der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts in den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen (OVG Münster, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - NVwZ 1995, 1238 und Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - NVwZ-RR 2002, 684) § 109 GO NRW dahingehend aus, dass die Verabredung eines kalkulatorischen Gewinnzuschlags auch bei nichtwirtschaftlichen Unternehmen dem Grunde nach zulässig sei, und begrenze ihn nur der Höhe nach.

    Die Entscheidung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1994 (NVwZ 1995, 1238) betraf eine Straßenreinigungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 StrReinG NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG NRW, diejenige vom 4. Oktober 2001 (NVwZ-RR 2002, 684) eine Abfallentsorgungsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 LAbfG NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG NRW, sind also jeweils zu Benutzungsgebühren ergangen.

  • BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.03

    Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; privater

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228 und BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - BVerwG 8 CN 1.03 - Buchholz 415.1 Allg.

    KommR Nr. 153 S. 13 = NVwZ 2005, 963 , jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich und die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich sichert.

  • BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 173.98

    Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenkalkulation; Mehrkosten durch Privatisierung;

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    Im Übrigen finden sich in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verschiedene Ansätze, die im Ergebnis dazu führen, dass das Kommunalabgabenrecht den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts engere Grenzen setzt mit der Folge, dass ggf. bestimmte preisrechtlich zulässige Ansätze, namentlich Gewinnzuschläge, ganz oder der Höhe nach nicht als auf die Abgabenschuldner umlagefähiger Aufwand anzuerkennen sind (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - NVwZ-RR 2002, 684 ; OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12 ; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 8 B 209.97 - juris Rn. 5 und vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 85 f. = NVwZ 1999, 653 sowie die zusammenfassende Darstellung bei Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.Lfg.
  • BVerwG, 01.10.1997 - 8 B 209.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    Im Übrigen finden sich in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verschiedene Ansätze, die im Ergebnis dazu führen, dass das Kommunalabgabenrecht den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts engere Grenzen setzt mit der Folge, dass ggf. bestimmte preisrechtlich zulässige Ansätze, namentlich Gewinnzuschläge, ganz oder der Höhe nach nicht als auf die Abgabenschuldner umlagefähiger Aufwand anzuerkennen sind (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - NVwZ-RR 2002, 684 ; OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12 ; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 8 B 209.97 - juris Rn. 5 und vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 85 f. = NVwZ 1999, 653 sowie die zusammenfassende Darstellung bei Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.Lfg.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    Im Übrigen finden sich in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verschiedene Ansätze, die im Ergebnis dazu führen, dass das Kommunalabgabenrecht den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts engere Grenzen setzt mit der Folge, dass ggf. bestimmte preisrechtlich zulässige Ansätze, namentlich Gewinnzuschläge, ganz oder der Höhe nach nicht als auf die Abgabenschuldner umlagefähiger Aufwand anzuerkennen sind (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - NVwZ-RR 2002, 684 ; OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12 ; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 8 B 209.97 - juris Rn. 5 und vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 85 f. = NVwZ 1999, 653 sowie die zusammenfassende Darstellung bei Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.Lfg.
  • BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95

    Revision - Beschwerde - Fehlende Begründung - Urteil - Abfassung - Unterschrift

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    Für die Verfahrensfehlerrelevanz einer unterbliebenen Vorlage spricht, dass es sich um einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO handelt und dass ein solcher - seit der Streichung der zulassungsfreien Verfahrensrevision durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) - grundsätzlich stets mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 42 S. 1 = NVwZ-RR 1996, 299 ; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 138 Rn. 14 und 84).
  • BVerwG, 08.02.2006 - 8 BN 3.05

    Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband;

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    Wird im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Unvereinbarkeit von Landesrecht (in der für das Revisionsgericht maßgeblichen Auslegung durch das Berufungsgericht) mit Bundes(verfassungs)recht gerügt, so kann sich daraus ein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung nur dann ergeben, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 8. Februar 2006 - BVerwG 8 BN 3.05 - SächsVBl 2006, 163).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
    Vielmehr gelten hier dieselben Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entwickelt worden sind (zusammengefasst etwa in BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 = NJW 1997, 3328 m.w.N.; Pietzner, a.a.O., § 11 Rn. 16 und § 132 Rn. 71).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

  • BVerwG, 11.03.1998 - 8 BN 6.97

    Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Gebietshoheit der Gemeinden; gemeindefreie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2005 - 15 A 873/04

    Beitragskalkulation

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Eine solche fehlt, wenn die Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.2006 - 9 B 2/06 -, NVwZ 2006, 1404; hierzu kritisch aber Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 11 Rn. 31 ff., 52, § 12 Rn. 14; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 11 Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 373/06

    Straßensinkkäste

    Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob ein solches Erfordernis aus dem landesrechtlichen Kostenüberschreitungsverbot, vgl. hierzu etwa OVG M.-V., Urteile vom 25.2.1998 - 4 K 8/97 -, KStZ 2000, 12, 17 f., und vom 7.11.1996 - 4 K 11/96 -, juris, Rn. 48 ff., oder gar einem allgemeinen bundesfinanzverfassungsrechtlichen Prinzip der Steuer- bzw. Abgabestaatlichkeit, so im Zusammenhang mit der Erhebung eines Straßenbaubeitrags OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 - 15 A 873/04 -, OVGE 50, 164, 168 f.; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 14.9.2006 - 9 B 2.06 -, NVwZ 2006, 1404, 1407, bzw. wenigstens einem für Abgaben mit Zwangscharakter geltenden finanzverfassungsrechtlichen Verbot gewinnerzielender Vorzugslasten abzuleiten sein könnte.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08

    Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip

    Für keinen Aufgabenbereich darf ausgeschlossen werden, dass sie auch selbst noch auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch organisatorische Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfGE 91, 228, 238 ff.; ebenso BVerwG, Beschl. v. 14.09.2006 - 9 B 2.06 -, KStZ 2007, 72, 73 und Beschl. v. 22.05.2007 - 7 B 1.07 - SächsVerfGH, Urt. v. 20.05.2005 - Vf. 34-VIII-04 -, LVerfGE 16, 415, 435).
  • BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20

    Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

    aa) Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandte Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), - im Folgenden: VO PR Nr. 30/53 - und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 und vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 - juris Rn. 6; vgl. zur revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 1999 - 1 B 34.99 - Buchholz 11 Art. 80 GG Nr. 24 und vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 10 sowie Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387).
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Sollte eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommen (so BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), erwägt der 6. Senat, die aufgeworfene Rechtsfrage dem Großen Senat als Frage grundsätzlicher Bedeutung zu stellen, da das nach Auffassung des 6. Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO erforderlich ist.

    Geht man davon aus, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), erwägt der 6. Senat, die aufgeworfene Rechtsfrage dem großen Senat als Frage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO zu stellen.

  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 BN 34.17

    Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht im Rahmen von Satzungstexten

    Die pflichtwidrige Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat eines Oberverwaltungsgerichts wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 VwGO) kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (§ 138 Nr. 1 VwGO) darstellen und damit ein im Rahmen der Zulassung der Revision relevanter und rügefähiger Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 13).

    In Bezug auf die Feststellung der Abweichung gelten dabei dieselben Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Für den Fall, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (so BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), wird die aufgeworfene Rechtsfrage als Frage grundsätzlicher Bedeutung gestellt, da das nach Auffassung des vorlegenden Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO erforderlich ist (6.).

    Geht der Große Senat davon aus, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), wird die aufgeworfene Rechtsfrage als Frage grundsätzlicher Bedeutung gestellt.

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Für den Fall, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (so BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), wird die aufgeworfene Rechtsfrage als Frage grundsätzlicher Bedeutung gestellt, da das nach Auffassung des vorlegenden Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO erforderlich ist (6.).

    Geht der Große Senat davon aus, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), wird die aufgeworfene Rechtsfrage als Frage grundsätzlicher Bedeutung gestellt.

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

    Sollte eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommen (so BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 [ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B9B2.06.0] - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), erwägt der 6. Senat, die aufgeworfene Rechtsfrage dem Großen Senat als Frage grundsätzlicher Bedeutung zu stellen, da das nach seiner Auffassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO erforderlich ist.

    Geht man davon aus, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), erwägt der 6. Senat, die aufgeworfene Rechtsfrage dem großen Senat als Frage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO zu stellen.

  • VGH Hessen, 30.11.2023 - 5 A 1290/21

    Zur gebührenmindernden Berücksichtigung einer Wasserkonzessionsabgabe

    In früheren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht zudem weiter klargestellt, dass die preisrechtliche Zulässigkeit einzelner Entgeltanteile nicht zwangsläufig auch zum beitragsfähigen Aufwand führt, der auf die Schuldner abgewälzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 9 BN 4.10

    Straßenbaubeitrag; Beitrag; Vorteil; Möglichkeit der Inanspruchnahme; Steigerung

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 1.20

    Ablehnende Stellungnahme zu Anrufung des Großen Senats

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20

    Anspruch eines Pressorgans auf Offenlegung des Namen eines verstorbenen

  • VGH Hessen, 16.06.2016 - 5 A 1278/15

    Abfallgebühr

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerwG, 27.07.2022 - 8 B 22.22

    Keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 VwGO bei Abweichung

  • VG Frankfurt/Main, 23.04.2015 - 6 K 1474/13

    Abfallgebühren: Fremdleistungsentgelt, welches den Vorgaben der Leitsätze für die

  • VG Potsdam, 06.02.2013 - 12 K 2255/10

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2006 - 13 K 1516/05
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006 - L 9 B 2/06 AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,104650
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006 - L 9 B 2/06 AS (https://dejure.org/2006,104650)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.02.2006 - L 9 B 2/06 AS (https://dejure.org/2006,104650)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - L 9 B 2/06 AS (https://dejure.org/2006,104650)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006 - L 9 B 1/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006 - L 9 B 2/06
    Insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tage in der Sache L 9 B 1/06 AS verwiesen.
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006 - L 9 B 2/06
    Prozesskostenhilfe darf deshalb unter dem Gesichtspunkt der nicht hinreichenden Erfolgsaussicht nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache, wenn schon nicht auszuschließen, so doch wenigstens gänzlich fernliegend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, Az. 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 ff zur PKH - Bewilligung bei offenen Rechtsfragen).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006 - L 9 B 2/06
    Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten insoweit eine nicht zu strenge Prüfung geboten; denn Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebieten eine weitgehende Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen hinsichtlich ihrer jeweiligen Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26. April 1988, Az. 1 BvL 84/86, BVerfGE 78, 104).
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