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   BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06   

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https://dejure.org/2007,17911
BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06 (https://dejure.org/2007,17911)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2007 - 9 B 20.06 (https://dejure.org/2007,17911)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2007 - 9 B 20.06 (https://dejure.org/2007,17911)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Pflicht einer anwaltlich vertretenen Partei zur Beantragung einer für notwendig erachteten Sachaufklärung bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung; Pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts bzgl. des Innehabens der für die Aufklärung und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 A 18.98

    Planfeststellung; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Eignung;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06
    Hier hat die Vorinstanz unter Berufung auf das von ihr zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1999 BVerwG 4 A 18.98 (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 6 f.) angenommen, dass sich der Kläger im Rahmen der Würdigung, ob der Eingriff sich noch unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle bewegen werde, eine hofnahe Ersatzlandbereitstellung (ca. 6,6 ha nördlich der Hofstelle) entgegenhalten lassen müsse, die durch das im Dezember 2000 eingeleitete Unternehmensflurbereinigungsverfahren "Schortens Umgehung" gewährleistet sein werde.
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06
    Das Gericht ist nicht verpflichtet, in dem Rechtsgespräch, das in der mündlichen Verhandlung mit einer anwaltlich vertretenen Partei geführt wird, auf jeden rechtlichen Gesichtspunkt besonders hinzuweisen, auf den es für die Entscheidung ankommen kann, wenn dieser Gesichtspunkt bereits früher im Verwaltungs- oder im Gerichtsverfahren erörtert wurde oder sonst auf der Hand liegt (vgl. Urteil vom 11. November 1970 BVerwG 6 C 49.68 BVerwGE 36, 264 ).
  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 27.85

    Lebensmittelrecht - Irreführende Bezeichnung - Milch - H-Milch - Frische

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06
    Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (vgl. Urteile vom 10. November 1983 BVerwG 3 C 56.82 BVerwGE 68, 177 und vom 6. November 1986 BVerwG 3 C 27.85 BVerwGE 75, 119 ).
  • BVerwG, 10.11.1983 - 3 C 56.82

    Werbeverbot - Medizinisches Gutachten - Ernährungswissenschaftliches Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06
    Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (vgl. Urteile vom 10. November 1983 BVerwG 3 C 56.82 BVerwGE 68, 177 und vom 6. November 1986 BVerwG 3 C 27.85 BVerwGE 75, 119 ).
  • BVerwG, 08.08.1994 - 6 B 87.93

    Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06
    10 Ein sog. Überraschungsurteil liegt dann vor, wenn das Urteil auf neue tatsächliche und/oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt worden ist, ohne dass die Verfahrensbeteiligten damit rechnen konnten (vgl. z.B. Beschluss vom 8. August 1994 BVerwG 6 B 87.93 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335).
  • BVerwG, 27.07.1983 - 9 C 541.82

    Verstoß gegen Mitwirkungspflicht - Rügeverlust - Berufungsbegründungsschrift -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06
    Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 BVerwG 9 C 541.82 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06
    Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, beurteilt sich nämlich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Januar 1996 BVerwG 11 B 150.95 Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß,

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06
    Unter diesem Gesichtspunkt kann hier von einem Verstoß gegen die dem Gericht nach § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO obliegende Hinweispflicht nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 27. Juni 2003 (S. 6) die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Mai 1987 BVerwG 4 C 17-19.84 BVerwGE 77, 295 ) zitiert hat, wonach wegen der faktischen Eingriffsintensität dem betroffenen Eigentümer aus rechtsstaatlichen Gründen ein dem öffentlichen Recht zuzuordnender Übernahme- oder Entschädigungsanspruch zustehen kann.
  • BVerwG, 04.07.2013 - 9 A 7.13

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Erörterungspflicht; Rechtsgespräch; mündliche

    Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen (Beschlüsse vom 5. März 1980 - BVerwG 3 B 2.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 115 S. 41 und vom 19. März 2007 - BVerwG 9 B 20.06 - juris Rn. 10; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 104 Rn. 18 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2019 - 11 N 26.16

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Das Gericht darf seine Entscheidung deshalb nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützten, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2007 - BVerwG 9 B 20.06 - juris, Rn. 10, und vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris, Rn. 5).
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