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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09 (https://dejure.org/2011,69529)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2011 - 9 B 22.09 (https://dejure.org/2011,69529)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 (https://dejure.org/2011,69529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 4 S 8 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 44 NachbG BB
    Kommunalabgabenrecht: Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag - Rückwirkung der Satzung, Maßstab der "überwiegend vorhandenen Vollgeschosse" im bauplanungsrechtlichen Innenbereich; Globalkalkulation und unzulässiger Ansatz aktueller Ist-Werte bei Kalkulation für ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 44 NachbG BB
    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; Vollgeschossmaßstab; "überwiegend vorhandene Vollgeschosse" im bauplanungsrechtlichen Innenbereich; zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Globalkalkulation; Methodenfehler der Kalkulation; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.02.2009 - 9 B 7.09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Nur in Abrede zu stellen, dass das Ingenieurbüro die maßgeblichen Geschosszahlen "anhand der Örtlichkeit und der bauplanungsrelevanten Faktoren erfasst und dokumentiert" habe (S. 3 der Verfahrensbeschreibung des Ingenieurbüros Hagen, Beiakte 23 zu OVG 9 B 7.09), gibt gegenüber den quartiersbezogen näheren Angaben des Ingenieurbüros Hagen zur Flächenermittlung keinen Anlass für eine Beweiserhebung und trägt den Vorwurf einer Verfahrensverzögerung im Hinblick auf die neuen Unterlagen nicht.

    Der auf technischen Regelwerken (Arbeitsblatt 118 der Abwassertechnischen Vereinigung - ATV-; BA 27 zu OVG 9 B 7.09) beruhende und in den Planungen für den Wasserverband einberechnete Zuschlag auf den geplanten Abwasseranfall berücksichtigt einen möglichen Fremdwasseranteil "Qf" für z.B. in die Kanäle eindringendes Grundwasser, für Wasser aus Fehlanschlüssen und von Hausdränagen sowie für Regenwasser, das über die Schachtdeckel zufließt.

    Der Zuschlag von 25 % bei Annahme von Trockenwetter (vgl. u.a. S. 4 des Erläuterungsberichts zur Ortsentwässerung Birkenwerder - Qt -, BA 2 zu OVG 9 B 7.09) und von 100 % bei maximalem Eintrag (S. 12 ff. der BA 3 zu OVG 9 B 7.09), etwa sehr starken Niederschlägen, entspricht dem Vorsorgegedanken.

    Außerdem entfallen auf sie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, wie sich aus der Gebührenkalkulation des Verbandes vom 17. November 2009 erkennen lässt (BA 26 zu OVG 9 B 7.09).

    Vielmehr weist namentlich die Gebührenkalkulation vom 17. November 2009 (Beiakte 26 zu OVG 9 B 7.09) selbst bis zum Jahr 2010 eingenommene Beiträge von erst knapp 41 Mio. Euro aus, während die Beitragskalkulation vom 27. März 2009 einen umlagefähigen Aufwand von über 50 Mio. Euro errechnete.

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 36 ff.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 37 ff.).

    Insoweit ist für den dauerhaften Entsorgungsanspruch die innere Bindung des Beklagten an das beschlossene Regelwerk und die Verpflichtung der Verwaltung zu seiner gleichmäßigen Anwendung aus Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG ausreichend (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 34 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Vielmehr kann er seine diesbezügliche Entscheidung auch ändern (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 36).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 36 ff.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 37 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2007 - 15 A 4728/04

    Kanalanschlussbeitrag für Hinterlieger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Die gesicherte Anschlussmöglichkeit besteht danach, wenn es nur noch vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks abhängt, ob und wann er den Anschluss realisiert (vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 4728/04 -, Juris Rn. 23 f. m.w.N.; Dietzel in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 544 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Diese Grenze ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde bzw. dem Verband im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Herstellung einer bestimmten Anlage überhaupt, seien es deren Umfang und Art, "sachlich schlechthin unvertretbar ist" (so zum Straßenbaubeitragsrecht bereits Beschluss des Senats vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, Juris Rn. 24; insoweit vergleichbar zu Erschließungsbeiträgen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05

    Nichtigkeit einer Bestimmung einer Gebührensatzung eines Wasser- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Sie verstoßen erst dann gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, wenn sie in für den Einrichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. zum Gebührenrecht: Beschluss des Senats vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 -, Juris Rn. 18 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05

    Straßenausbaubeitrag - Beitragsfähigkeit der Kosten bei Ausbau einer Straße

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Diese Grenze ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde bzw. dem Verband im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Herstellung einer bestimmten Anlage überhaupt, seien es deren Umfang und Art, "sachlich schlechthin unvertretbar ist" (so zum Straßenbaubeitragsrecht bereits Beschluss des Senats vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, Juris Rn. 24; insoweit vergleichbar zu Erschließungsbeiträgen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, Juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - 9 B 65.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
    Dem hat insbesondere die SWABS 2004 nicht entsprochen, die ausdrücklich Artabschläge vorgesehen hat (vgl. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SWABS 2004); dies hat zur Unwirksamkeit ihrer Maßstabsregelung seit dem 1. Juli 2004 geführt (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2009 - 9 B 65.08 -, Juris Rn. 16 f.).
  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des

    Zwar kann der Einrichtungsträger sein Finanzierungssystem grundsätzlich jederzeit umgestalten und durch eine Änderung seines Satzungsrechts von einer Beitrags- oder Mischfinanzierung zu einer reinen oder stärkeren Gebührenfinanzierung übergehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 âEURŒ- 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 und vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 - juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

    Die Vorschrift stellt den "gebührenrechtlichen Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.).

    Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 45).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Eine weitere rechtliche Absicherung (etwa mittels einer Grunddienstbarkeit) ist in Brandenburg angesichts der klaren und weitreichenden, bereits für die Verlegung einer neuen Leitung sowie auch für die Duldung einer bereits verlegten Leitung geltenden Regelungen des Abschnittes 10 des BbgNRG nicht gefordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, juris Rn. 9 und vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 51.; Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 - 6 K 323/12 -, S. 6 d. E.A. und Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2010 - 6 L 321/09 -, S. 7 d. E.A.; im Ergebnis auch Becker in Becker u.a., KAG Kommentar, Loseblattsammlung, § 8 Rn. 184).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

    Die Vorschrift stellt den "gebührenrechtlichen Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.).

    Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.).

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Die Vorschrift stellt den "gebührenrechtlichen Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 45; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 48).

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

    Die Vorschrift stellt den "gebührenrechtlichen Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 45; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 48).

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

    Die Vorschrift stellt den "gebührenrechtlichen Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 45; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 48).

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 149/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Danach muss der Eigentümer eines Grundstücks dulden, dass durch sein Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des (nach § 2 Abs. 1 BbgNRG angrenzenden) Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, Rn. 51, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.07.2020 - 5 K 2299/18
    Die Vorschrift stellt den "gebührenrechtlichen Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.).

    Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Eine weitere rechtliche Absicherung (etwa mittels einer Grunddienstbarkeit) ist in Brandenburg angesichts der klaren und weitreichenden, bereits für die Verlegung einer neuen Leitung sowie auch für die Duldung einer bereits verlegten Leitung geltenden Regelungen des Abschnittes 10 des BbgNRG nicht gefordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, juris Rn. 9 und vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 51.; Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 - 6 K 323/12 -, S. 6 d. E.A. und Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2010 - 6 L 321/09 -, S. 7 d. E.A.; im Ergebnis auch Becker in Becker u.a., KAG Kommentar, Loseblattsammlung, § 8 Rn. 184).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2014 - 9 LA 169/12

    Gebühren für die Beseitigung von Fremdwasser bei einem überdurchschnittlichen

  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 1977/16

    Schmutzwasserbeitrag für Hinterliegergrundstück

  • VG Potsdam, 10.06.2015 - 8 K 1288/12

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 9 S 1.19

    Festsetzungsverjährung; zeitliche Obergrenze; Falschadressierung des Bescheids;

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 306.16
  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 30.04.2019 - 6 L 482/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 8 K 2870/17

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 21.11.2019 - 6 K 1025/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 8 K 4589/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 9 N 109.13

    Benutzungsgebühr; Trinkwasserversorgung; Schmutzwasserentsorgung dezentral;

  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 1977/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 8 K 5455/17
  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 k 133.20

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

  • VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19

    Wassergebühren

  • VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1775/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Hannover, 21.05.2014 - 1 A 222/13

    Abwasserbeitrag; Logistikhalle; Vollgeschossmaßstab

  • VG Cottbus, 09.08.2021 - 6 K 2409/16
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.2009 - 9 B 22.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20257
BVerwG, 03.11.2009 - 9 B 22.09 (https://dejure.org/2009,20257)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2009 - 9 B 22.09 (https://dejure.org/2009,20257)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 2009 - 9 B 22.09 (https://dejure.org/2009,20257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Statthafte Klageart für eine Beanstandung von Vorstandsbeschlüssen durch ein Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthafte Klageart für eine Beanstandung von Vorstandsbeschlüssen durch ein Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2009 - 9 B 22.09
    Die vom Flurbereinigungsgericht geforderte Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung wäre aber auch Sachurteilsvoraussetzung für eine allgemeine Leistungsklage (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 ), so dass es in dieser Hinsicht nicht auf die Zuordnung des Klagebegehrens zu der einen oder anderen Klageart ankommt.
  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 42.78

    Beseitigung der Verschuldensfeststellung - Seeamts-Spruch - Bundesoberseeamt -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2009 - 9 B 22.09
    Die vom Flurbereinigungsgericht geforderte Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung wäre aber auch Sachurteilsvoraussetzung für eine allgemeine Leistungsklage (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 ), so dass es in dieser Hinsicht nicht auf die Zuordnung des Klagebegehrens zu der einen oder anderen Klageart ankommt.
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