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   BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14   

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BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14 (https://dejure.org/2014,30998)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2014 - 9 B 22.14 (https://dejure.org/2014,30998)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 (https://dejure.org/2014,30998)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d. Beitragskalkulation für Anschaffungskosten und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigung

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d. Beitragskalkulation für Anschaffungskosten und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    f) Soweit die Beschwerde im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) fragt,.

    b) Die Darlegungen der Beschwerde lassen auch nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zur Festsetzungsverjährung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) abgewichen ist.

    Unbeschadet dessen, dass damit die zeitliche Obergrenze einer Festsetzungsverjährung noch keine vollständige Regelung gefunden hatte (vgl. dazu nunmehr § 19 Abs. 1 KAG Bbg i.d.F. vom 5. Dezember 2013, GVBl I Nr. 40), ist für die vor dem Stichtag ergangenen Beitragsbescheide ein Widerspruch des vom Berufungsgericht formulierten Rechtssatzes zu dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts - namentlich in Anbetracht der Weite des dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung angemessener Verjährungsbestimmungen zugebilligten Regelungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 46) - weder konkret dargelegt noch ersichtlich.

    Denn das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.) hat dem Landesgesetzgeber keine konkrete zeitliche Vorgabe gemacht.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    g) Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur konstitutiven Wirkung einer nachträglichen Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber (Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577), macht sie nach Art einer Revisionsbegründung geltend, die vom Landesgesetzgeber nachträglich geänderten bzw. neu eingefügten Vorschriften über die Entstehung der Beitragspflicht und den Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 8 Abs. 7 KAG Bbg i.d.F. vom 17. Dezember 2003, GVBl I S. 294, § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. vom 2. Oktober 2008, GVBl I S. 218 und § 19 Abs. 1 KAG Bbg i.d.F. vom 5. Dezember 2013, GVBl I Nr. 40) entfalteten jeweils eine echte Rückwirkung, die nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei.

    c) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht mit seinen Erwägungen zur Entstehung der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 KAG Bbg i.d.F. vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - (NVwZ 2014, 577) abgewichen ist.

    Die Beschwerde stellt auch zutreffend heraus, dass das Bundesverfassungsgericht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtssetzung feststellen oder klarstellend präzisieren kann; eine nachträgliche Klärung der Rechtslage ist auch dann als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (Beschluss vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

    Mit dem Hinweis darauf, dass demgegenüber das Bundesverfassungsgericht in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation, die durch die nachträgliche Abänderung einer bereits entstandenen Abgabenschuld gekennzeichnet war (Beschluss vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 42), eine echte Rückwirkung erkannt hat, lässt sich eine im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhebliche Divergenz der von der Beschwerde bezeichneten abstrakten Rechtssätze nicht belegen.

  • RG, 24.02.1912 - I 46/11

    Kahneigner; Haftung für fremdes Verschulden

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    Die Frage bezieht sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 26), mit denen dieses bei der Anwendung des Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - 46/11 - (juris Rn. 50 ff., 66 ff.) verwiesen hat.

    a) Die Beschwerde entnimmt den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot (UA S. 26 mit Verweisung auf VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 - juris Rn. 50 ff.) den Rechtssatz, dass sich bei den Eigentümern von Grundstücken, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen oder anschließbar waren, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, für Neuinvestitionen nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, generell nicht habe entwickeln können, da spätestens seit dem 3. Oktober 1990 eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit zu erwarten gewesen sei.

    In dem Berufungsurteil (UA S. 26 mit Verweisung auf VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 - juris Rn. 66 ff.) ist der Rechtssatz angelegt, dass das genannte Landesgesetz, indem es die Entstehung der Beitragspflicht nunmehr ausdrücklich an das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung anknüpft und nicht - wie zuvor in der Rechtsprechung zu der früheren Gesetzesfassung vertreten - an den Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, eine (unechte) Rückwirkung entfaltet, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Die Beschwerde übersieht bei ihrer Argumentation, dass auch das Berufungsgericht in Bezug auf § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. - durch Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des Landesverfassungsgerichts (vom 21. September 2012 a.a.O. Rn. 73 ff.) - ausdrücklich von einer konstitutiven Rechtsänderung ausgeht, dabei aber unter eingehender Würdigung des früheren Rechtszustandes in ihrer Auslegung durch die Fachgerichtsbarkeit keine echte, sondern eine unechte Rückwirkung annimmt, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen nicht entgegenstehe.

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    Derartigen Schwierigkeiten ist vielmehr auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung in der Weise Rechnung zu tragen, dass das Tatsachengericht alle verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und die ihm zugänglichen Tatsachen sämtlich in seine Würdigung einzubeziehen hat; dabei ist es lediglich an die Denk- und Naturgesetze gebunden (vgl. Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11, jeweils Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Soweit sie insbesondere auf Beweisschwierigkeiten abhebt, die daraus resultieren, dass bestimmte Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden können, ist - wie bereits erwähnt - in der Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass derartige Schwierigkeiten grundsätzlich nicht das Regelbeweismaß richterlicher Überzeugungsgewissheit herabsetzen, sondern ihnen auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist (s. etwa Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11, jeweils Rn. 25 ff m.w.N.).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 14.14

    Gewährleistung einer sachverständigen Würdigung der i.R.d. Flurbereinigung zu

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    Abgesehen von dem Fall, dass dem Urteilstenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind, liegt dieser Verfahrensmangel nur dann vor, wenn die Begründung völlig unverständlich und so verworren ist, dass sie überhaupt nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - BVerwG 8 B 94.09 - juris Rn. 13 und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 14.14 - juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, verletzt dies regelmäßig die Begründungspflicht und zugleich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (s. Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 18 und vom 15. Mai 2014 a.a.O.).

  • BFH, 08.01.1998 - V R 32/97

    Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    Abgesehen davon, dass die Beschwerde keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, übersieht sie, dass sich die von ihr zitierten Entscheidungen (FG Bbg, Urteil vom 19. März 1997 - 1 K 1491/95 U - EFG 997, 835; BFH, Urteil vom 8. Januar 1998 - V R 32/97 - BFHE 185, 283) nicht mit der Frage befassen, ob und zu welchem Zeitpunkt kommunale Anlagen auf dem Gebiet der früheren DDR entstanden sind, sondern vielmehr damit, dass die Abwasserentsorgung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts seit jeher als Ausübung öffentlicher Gewalt beurteilt wird, wie dies Voraussetzung für einen so genannten Hoheitsbetrieb (§ 4 Abs. 5 KStG) ist.
  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    Eine Divergenz besteht in diesem Zusammenhang entgegen der Behauptung der Beschwerde auch nicht zu dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 - (juris Rn. 7).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    Davon abweichende abstrakte Rechtssätze sind in den von der Beschwerde zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1973 - BVerwG 7 B 37.72 - und vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 - (NVwZ 1986, 483) nicht enthalten.
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - BVerwG 9 B 15.13 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08

    Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat, kann regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 6. Mai 2010 - BVerwG 6 B 73.09 - juris Rn. 4, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 448.0 § 29 WPflG).
  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 73.09

    Entlassung aus dem Wehrdienst; fremdenfeindliches Verhalten

  • FG Brandenburg, 19.03.1997 - 1 K 1491/95

    Steuerliche Behandlung der Abfall- und Abwasserentsorgung

  • BVerwG, 16.02.1973 - VII B 37.72

    Befugnis des Satzungsgebers zur Ersetzung einer ungültigen Steuerordnung durch

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 15.13

    Wasserversorgungsleistungen; fehlerhafter Wasser- und Abwasserzweckverband; zur

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

  • BVerwG, 06.11.2001 - 9 B 46.01

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels im

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerwG, 30.04.2008 - 7 B 6.08

    Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§

  • BVerwG, 28.01.2010 - 6 B 50.09

    Marktdefinition; Marktanalyse; Regulierungsverfügung; Regulierungsermessen;

  • BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09

    Revisionsrechtliche Anforderung an fehlende Entscheidungsgründe

  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung;

  • BVerwG, 10.10.2013 - 10 B 19.13

    Gerichtliche Sachaufklärung; Beweiswürdigung; Verfahrensmangel

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. September 2014 (BVerwG 9 B 22.14) zurückgewiesen.
  • BVerfG, 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Kostenentscheidungen in

    Der Zweckverband habe sich auf diese Entscheidung auch nicht einrichten müssen, da die Rechtslage angesichts der früheren ständigen Rechtsprechung (Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris) als abschließend geklärt habe angesehen werden können.
  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

    Begrenzt ist dieser Gestaltungsspielraum dadurch, dass der Gesetzgeber die Interessen der Vorteilsempfänger nicht völlig unberücksichtigt lassen und ganz von einer Regelung absehen darf, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfG, a.a.O. Rn. 46; BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 30 und - 9 B 22.14 - juris Rn. 29).

    Unter Berücksichtigung der Weite des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Gesetzgebers ist daher nicht ersichtlich, dass ein Revisionsverfahren zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung der zulässigen Höchstfrist für die Erhebung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich und der ihrer Bemessung zugrunde zu legenden Kriterien führen könnte, wie es der Klägerin vorschwebt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 31 und - 9 B 22.14 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 21.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 20.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37).

  • VG Frankfurt/Oder, 18.05.2020 - 5 K 2282/17
    Auch spätere Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -).

    Auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22/08 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -).

    Die damaligen rechtlichen Hinweise des Beklagten in seinen Publikationsorganen und in der Presse entsprachen der vormaligen Rechtsprechung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 - LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22/08 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -) und waren als solche aus damaliger Sicht sachgerecht.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 17.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 16.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37).

  • VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 977/17

    Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids; Änderung der Rechtslage

  • BVerfG, 15.01.2016 - 1 BvR 2911/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • VG Potsdam, 26.09.2016 - 8 K 1272/16

    Erhöhtes Arbeitaufkommen als zureichender Grund für verzögerte Bescheidung des

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 18.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 518/19

    Kanalanschlussbeiträge von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet bereits vor dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 9 N 50.19

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Rechtsgrund für die Befugnis

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2019 - 5 K 590/17

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 31.01.2020 - 5 K 3673/17
  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1775/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 26.04.2021 - 8 K 5044/16
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 06.12.2016 - 6 K 287/16

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag; übereinstimmende

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • VG Potsdam, 15.09.2017 - 9 K 3973/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 1878/16

    Aufhebung eines bestandskräftigen Kanalanschlussbeitragsbescheides in einer

  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4437/16
  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4477/16
  • VG Cottbus, 20.05.2019 - 6 K 890/17

    Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 6 K 1358/17

    Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2015 - 9 N 13.14

    Geltung der AO (juris: AO 1977) als Landesrecht

  • VG Potsdam, 05.12.2019 - 8 K 3801/16
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2019 - 8 K 949/17

    Auch dann kein Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheides,

  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

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