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   BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08   

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BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08 (https://dejure.org/2008,2963)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 (https://dejure.org/2008,2963)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 (https://dejure.org/2008,2963)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 4; FStrG § 8 Abs. 3 Satz 6; Baden-Württembergisches Straßengesetz § 19 Abs. 2 Satz 3
    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Grundrechtsausübung auf öffentlichen Straßen; Werbeveranstaltung; Höchstsatz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 4
    Bemessung; Benutzungsgebühr; Gebühr; Gebührenbemessung; Gemeingebrauch; Grundrechtsausübung auf öffentlichen Straßen; Höchstsatz; Höchstsatz; Informationsstand; Maßstab; Sondernutzung; Sondernutzung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur Sondernutzungsgebühr für Werbeveranstaltungen

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer mit einer Sondernutzung verbundenen Grundrechtsausübung auf öffentlicher Straße nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren; Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 4; ; FStrG § 8 Abs. 3 Satz 6; ; Baden-Württembergisches StrG § 19 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht; Gebührenrecht; Benutzungsgebühr; Sondernutzung - Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Grundrechtsausübung auf öffentlichen Straßen; Werbeveranstaltung; Höchstsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 185
  • VBlBW 2009, 56
  • DVBl 2009, 64 (Ls.)
  • DÖV 2009, 541
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08
    Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zu Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch noch außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung stehen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1988 BVerwG 7 C 5.87 BVerwGE 80, 36 ).

    Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 ; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 179.65 - BVerwGE 26, 305 zum Verbot prohibitiv wirkender Verwaltungsgebühren).

    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass mit Blick auf das Äquivalenzprinzip bei der Gebührenbemessung auch auf den wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung abzustellen ist (Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., S. 40).

    Dieser Aspekt kann je nach Umfang der Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums und Intensität des dadurch beeinträchtigten (Fußgänger-)Verkehrs eine deutliche Differenzierung der Gebührenhöhe rechtfertigen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., S. 37 f.).

    Diese Aussage betraf die Nutzung der öffentlichen Straße mit einem mobilen Verkaufswagen (Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., S. 37 f.) und als Bewirtungsfläche einer Gaststätte (Beschluss vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 3 B 42.00 - juris Rn. 3), also Verkaufsvorgänge, die auch innerhalb von Verkaufslokalen erfolgen.

  • BVerwG, 25.10.2000 - 3 B 42.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08
    Diese Aussage betraf die Nutzung der öffentlichen Straße mit einem mobilen Verkaufswagen (Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., S. 37 f.) und als Bewirtungsfläche einer Gaststätte (Beschluss vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 3 B 42.00 - juris Rn. 3), also Verkaufsvorgänge, die auch innerhalb von Verkaufslokalen erfolgen.
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08
    Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 ; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 179.65 - BVerwGE 26, 305 zum Verbot prohibitiv wirkender Verwaltungsgebühren).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08
    Denn es gibt keinen Grundsatz des Bundesrechts, dass die besondere, über das allgemein Zulässige hinausgehende Inanspruchnahme öffentlicher Straßen dann gebührenfrei sein müsse, wenn sie zum Zwecke der Grundrechtsverwirklichung geschieht (Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 ).
  • BVerfG, 22.12.1976 - 1 BvR 306/76
    Auszug aus BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Vorprüfungsausschuss) vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 - (NJW 1977, 671) begegnet die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für die Aufstellung eines Informationsstandes zur Verbreitung politischer Meinungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern sich die Gebühr innerhalb eines vertretbaren Gebührenrahmens hält, so dass die beabsichtigte Meinungskundgabe dadurch nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
  • BVerfG, 12.04.2007 - 1 BvR 78/02

    Erlaubnisvorbehalt für Straßenverkauf von Sonntagszeitungen wegen Sondernutzung

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08
    Auch die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, das Grundrecht der Pressefreiheit sei bei der Ausfüllung des Rahmens für die Sondernutzungsgebühr zu berücksichtigen, steht im Zusammenhang mit der Behauptung, angesichts der zu erwartenden Gebühr sei der Straßenverkauf von Zeitungen nicht mehr wirtschaftlich (Kammerbeschluss vom 12. April 2007 - 1 BvR 78/02 - NVwZ 2007, 1306).
  • BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07

    Revisionsurteil; Zurückverweisung; Bindung der Vorinstanz; Wegfall der Bindung;

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08
    Mit dieser auf die satzungsrechtliche Regelungstechnik bezogenen Rüge wird allenfalls eine klärungsbedürftige Frage des Landesrechts aufgezeigt, nicht jedoch des Bundesverfassungsrechts selbst (vgl. Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 S. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, ) stehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass öffentliche und private Leistungen in der Regel nur eingeschränkt vergleichbar sind und der Gebührengesetzgeber neben der Kostendeckung und dem Vorteilsausgleich auch weitere (Lenkungs-)Zwecke verfolgen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 - juris Rn. 8 zu Sondernutzungsgebühren).

    Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben ist, dürften die Mietkosten für einen Stellplatz im Parkhaus dennoch greifbare Anhaltspunkte bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36, juris Rn. 16 zu Sondernutzungsgebühren; vgl. hierzu allerdings auch BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 - juris Rn. 8, wonach sich aus dem Äquivalenzprinzip kein prozentualer, an gewerblichen Mieten für ein festes Verkaufslokal außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ausgerichteter Gebührenhöchstsatz für alle Arten von Sondernutzungen herleiten lässt).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass öffentliche und private Leistungen in der Regel nur eingeschränkt vergleichbar sind und der Gebührengesetzgeber neben der Kostendeckung und dem Vorteilsausgleich auch weitere (Lenkungs-)Zwecke verfolgen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 - juris Rn. 8 zu Sondernutzungsgebühren).

    Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben ist, bieten die Mietkosten für einen Stellplatz im Parkhaus dennoch greifbare Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36, juris Rn. 16 zu Sondernutzungsgebühren; vgl. hierzu allerdings auch BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 - juris Rn. 8, wonach sich aus dem Äquivalenzprinzip kein prozentualer, an gewerblichen Mieten für ein festes Verkaufslokal außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ausgerichteter Gebührenhöchstsatz für alle Arten von Sondernutzungen herleiten lässt).

  • OVG Saarland, 12.02.2009 - 2 A 17/08

    Abweichung von Abstandsflächen (Grenzstützmauern)

    Zusammengefasst darf also die nach Nr. 27.2.1 GebVerzBauaufsicht 2004 für die Abweichung erhobene Gebühr im Ergebnis nicht völlig außer Verhältnis zum Ausmaß des dadurch für den Kläger erzielten Vorteils, insbesondere zu dem dadurch verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 -, DVBl. 2009, 64 (Sondernutzung Straßenrecht)) und die Bemessung darf nicht völlig losgelöst vom Gedanken der Kostendeckung erfolgen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, Juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke stehen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, ).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14

    Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren (hier: für ein Werbeplakat)

    Das zeigt sich schon daran, dass das Oberverwaltungsgericht (UA S. 12) den von der Beschwerde gerügten Rechtssatz dem - von der Beschwerde ebenfalls zitierten - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4) wörtlich entnommen hat.

    In die Gestaltung der Gebühr hat - wie oben bereits ausgeführt - einerseits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und andererseits das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners einzugehen (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 a.a.O. und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14; Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4).

    Es ist Sache des Ortsgesetzgebers, die Tarifgestaltung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 8).

  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 8 BV 21.1145

    Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer liquidierten UG (haftungsbeschränkt),

    Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.2008 - 9 B 24.08 - NVwZ 2009, 185 = juris Rn. 4).

    Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.2008 - 9 B 24.08 - BayVBl 2009, 607 = juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 11 A 2393/06

    Zur Sondernutzung für Werbezwecke und zur Gebührenhöhe

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009, 185 (186), m. w. N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 73.09

    Umfang eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall; Feuerwehrgebühren sind nach

    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, ) stehen.
  • OVG Saarland, 10.07.2019 - 1 A 29/18

    Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer

    Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zu Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch noch außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung stehen.(BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009, 185, zitiert nach juris) Diese Vorgabe schließt für den Regelfall Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern (Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung).(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 4).

    Für straßenrechtliche Sondernutzungen können nur solche Gesichtspunkte maßgeblich sein, die einerseits einen sachlichen Bezug zur Straße (Sicherung des Straßenzustandes, Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, Intensität der Störung des Gemeingebrauchs)(VG Freiburg, Urteil vom 26.7.2013 - 4 K 2412/12 -, http://www.vgfreiburg.de/pb/,Lde/1216884/) und zu der mit einer Sondernutzung verbundenen Grundrechtsausübung auf öffentlicher Straße andererseits(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 -, juris) aufweisen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

  • VG Leipzig, 16.01.2015 - 1 L 1470/14

    Sofortige Vollziehung erhobener Sondernutzungsgebühren auf Grundlage einer

  • BVerwG, 01.12.2023 - 9 B 19.23

    Gebührenkalkulation als Grundlage für die Erhebung von straßenrechtlichen

  • VG Lüneburg, 09.11.2016 - 5 A 185/15

    Abzug im Allgemeininteresse; Äquivalenzprinzip; Einsatzstunden; Gebühren für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 11 A 226/17

    Differenzierung der Gebührenhöhe bei unterschiedlichen Sondernutzungen;

  • VGH Hessen, 22.02.2017 - 5 B 2343/16

    Sondernutzungsgebühr für Altkleidercontainer

  • VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13

    Heranziehung eines Veranstalters zu Gebühren aufgrund einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12

    Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik

  • VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10

    Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung und Bauen zur städtebaulichen

  • BVerwG, 04.03.2019 - 9 B 1.19

    Berücksichtigen der von einer Sondernutzung ausgehenden Beeinträchtigung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19

    Sondernutzungsgebühren für die Nutzung eines öffentlichen Platzes zur Lagerung

  • VG Oldenburg, 22.04.2015 - 5 A 3465/12

    Äquivalenzprinzip; Außenbewirtschaftung; Gebührenhöhe; Gebührensatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 1 B 57.11

    Sondernutzungsgebühren; Werbetafeln auf öffentlichem Straßenland; Wertstufe IV;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09

    Sondernutzung; Sondernutzungsgebühren; Aufstellung eines Bauzaunes; Gehweg;

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2020 - 7 LA 52/20

    Äquivalenzprinzip; Gebührenkalkulation; Sondernutzungsgebühr

  • VG München, 25.02.2021 - M 10 K 18.3440

    Heranziehung zu straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren (Freischankflächen) -

  • VG Berlin, 19.02.2015 - 1 K 273.12

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Werbetafeln an Gebäuden der Deutschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2016 - 11 A 496/16

    Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen

  • VG Berlin, 18.12.2008 - 1 A 209.07

    Straßenrechtliche Sondernutzungsgebühr bei Erhöhung um das Neunfache binnen eines

  • VG Gießen, 06.07.2018 - 4 K 5644/17

    Gebühren für Altkleidersammelcontainer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2018 - 11 A 464/16

    "Jahresbeitrag" als Jahresbetrag der jährlich wiederkehrenden

  • VG Berlin, 06.12.2018 - 1 K 440.17

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung

  • VG Berlin, 11.03.2009 - 1 A 104.08

    Sondernutzungsgebühr für Betriebsanlagen der Straßenbahnen

  • VG Regensburg, 26.07.2013 - RO 2 K 13.314

    Sondernutzungsgebührensatzung ohne Rahmengebühr

  • VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18

    Erhebung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühr: Anbringung einer Werbung

  • VG Greifswald, 08.05.2020 - 3 A 406/19

    Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren; satzungspolitisches Ermessen;

  • VG Berlin, 11.03.2009 - 1 A 312.07

    Sondernutzungserlaubnis und Sondernutzungsgebühr für die Benutzung eines

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