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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09   

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https://dejure.org/2009,2821
BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09 (https://dejure.org/2009,2821)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2009 - 9 B 28.09 (https://dejure.org/2009,2821)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 (https://dejure.org/2009,2821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Habitatrichtlinie Art. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 3 und 4; BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 34 Abs. 1 und 2; NNatG § 34c Abs. 2
    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel; günstiger Erhaltungszustand; Summierung von Vor- und Zusatzbelastung; Schad- und Nährstoffeinträge; Stickstoffdeposition; Critical Loads; Bagatell-Überschreitung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Habitatrichtlinie Art. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 3 und 4
    Bagatell-Überschreitung; Critical Loads; Erhaltungsziel; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Schad- und Nährstoffeinträge; Stickstoffdeposition; Summierung von Vor- und Zusatzbelastung; erhebliche Beeinträchtigung; günstiger Erhaltungszustand

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung eines Flora-Fauna-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Nährstoffeinträge eines Projekts; Erheblichkeit der Zusatzbelastung und Verfehlung des ...

  • Judicialis

    Habitatrichtlinie Art. 1 Buchst. a; ; Habitatrichtlinie Art. 6 Abs. 3; ; Habitatrichtlinie Art. 6 Abs. 4; ; BNatSchG § ... 10 Abs. 1 Nr. 9; ; BNatSchG § 34 Abs. 1; ; BNatSchG § 34 Abs. 2; ; NNatG § 34c Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung eines Flora-Fauna-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Nährstoffeinträge eines Projekts; Erheblichkeit der Zusatzbelastung und Verfehlung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • t-online.de PDF (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Maßgeblicher Critical-Load-Wert für einen Lebensraumtyp (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2010, 176)

Besprechungen u.ä. (2)

  • t-online.de PDF (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Maßgeblicher Critical-Load-Wert für einen Lebensraumtyp (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2010, 176)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets (IBR 2010, 1049)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 319
  • DVBl 2010, 176
  • BauR 2010, 505
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09
    Ebenso ist in dem Senatsurteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 Rn. 111 ff.) die Vorbelastung der Beurteilung projektbedingter Zusatzbelastungen durch Stickstoffdeposition zu Grunde gelegt worden.

    Critical Loads sind als naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen in diesem Sinne zu verstehen; sie sollen die Gewähr dafür bieten, dass an dem Schutzgut auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte auftreten (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 108).

    Unabhängig davon steht, wie der Senat mit Urteil vom 12. März 2008 (a.a.O. Rn. 124) entschieden hat, auch die festgestellte Zielunverträglichkeit unter einem Bagatellvorbehalt, der seine Rechtfertigung im gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 EG) findet.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09
    Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (a.a.O. Rn. 108) den Einwand, bereits die Vorbelastung bewege sich in einem kritischen Bereich, für beachtlich gehalten und dazu ausgeführt, dass ein aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstiger Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertige.

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Vorbelastungen können den Erhaltungszustand so verschlechtern, dass nur noch geringere Zusatzbelastungen toleriert werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 3 Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 -, NVwZ 2010, 319, juris Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 -, NVwZ 2010, 319, juris Rn. 6.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 -, NVwZ 2010, 319, juris Rn. 8.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Dieser Vorbehalt kann, da es sich um einen allgemeinen Gedanken handelt, sowohl bei direkten Flächenverlusten (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 124) als auch bei mittelbaren Einwirkungen auf einen Lebensraum zum Tragen kommen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2009 - 9 B 28/09 - DVBl. 2010, 176 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2011 - 9 B 28.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,27413
OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2011 - 9 B 28.09 (https://dejure.org/2011,27413)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2011 - 9 B 28.09 (https://dejure.org/2011,27413)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - 9 B 28.09 (https://dejure.org/2011,27413)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 4 S 1 KAG BB, § 6 Abs 4 S 2 KAG BB
    Benutzungsgebühr bei Abwasserentsorgung mittels Sammelgruben nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 4 S 1 KAG BB, § 6 Abs 4 S 2 KAG BB
    Benutzungsgebühr; Abwasser; dezentrale Entsorgung; mobile Entsorgung; Sammelgruben; modifizierter Frischwassermaßstab; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Inanspruchnahme; offensichtliches Missverhältnis; legales und illegales Verhalten; Homogenität der Verhältnisse; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2011 - 9 B 28.09
    Ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben steht nicht zur Verfügung, insbesondere ist auch die Bemessung nach den Abfuhrmengen nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem zwar ein wichtiges Element der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage genauer erfasst wird, nicht aber die die wirkliche Reinigungsleistung mitbestimmende jeweilige Schmutzfracht (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 49; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 6 Rn. 356d m. w. N.).

    Das muss nach der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung in einer Weise geschehen, die nicht für jeden Einzelfall, aber im Großen und Ganzen gewährleistet, dass ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2011 - 9 B 28.09
    Nach den tatsächlichen Verhältnissen im Satzungsgebiet im Gebührenzeitraum 2003 ist dies auch nicht nur eine zu vernachlässigende Randerscheinung gewesen, weil im Großen und Ganzen Homogenität geherrscht habe, also praktisch alle Nutzer der Grubenentsorgung "Mindernutzer" im vorgenannten Sinne gewesen wären und zwar mit einem im Wesentlichen gleichen Grad an "Mindernutzung" (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, Juris Rn. 16).
  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
    Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beklagten gewählten Maßstab, wonach sich die Mengengebühr an der konkret abgefahrenen Schmutzwassermenge und nicht am der gezogen Trinkwassermenge orientiert, entgegen dem ersten Eindruck in Wirklichkeit um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 S. 2 KAG handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, Rn. 14 - 15, juris).

    Es steht nämlich bereits grundsätzlich ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben nicht zur Verfügung, insbesondere ist auch die Bemessung nach den Abfuhrmengen letztlich nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem zwar ein wichtiges Element der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage genauer erfasst wird, nicht aber die die wirkliche Reinigungsleistung mitbestimmende jeweilige Schmutzfracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, Rn. 14, juris, m. w. N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 49; VG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, Rn. 24, juris; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 6 Rn. 356d m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrundobliegt es dem jeweiligen Zweckverband bzw. der Gemeinde, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab in seiner Gebührensatzung dergestalt zu regeln, dass er den tatsächlichen Verhältnissen im Satzungsgebiet im betreffenden Zeitraum gemessen an § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, Rn. 14 - 15, juris).

    Andererseits darf ein Verhalten, dass den satzungsmäßigen Gebührentatbestand nicht erfüllt, ungeachtet der Frage seiner Legalität keinen Gebührenanteil auslösen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, Rn. 14 - 15, juris).

    Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Gebührensatzung es im Großen und Ganzen nicht mehr gewährleistet, dass ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50).

    Das wäre etwa bei Anwendung des Frischwassermaßstabs auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung - der allerdings hier nicht in Rede steht - insbesondere der Fall, wenn die Homogenität der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung bezogen auf den "Erzielungsgrad" nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, Rn. 25 - 27, juris).

    Letztlich wird mithin sowohl für die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben - wie vorliegend - als auch von grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen allgemein der Maßstab nach der Menge des abgefahrenen Schmutzwassers und des in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers bzw. Fäkalschlamms in der obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044; vgl. Schmidt, LKV 1998 S. 177, 178; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 1991 - 9 L 20/90 -, NVwZ-RR 1992 S. 375; Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 K 1947/93 -, NdsVBl.

    Die Messung mit Hilfe von mechanischen Schwimmersystemen oder elektronischen Durchflussmessern ist daher zwangsläufig nicht exakt, sondern mit Messungenauigkeiten verbunden, mit denen - gegebenenfalls auch mithilfe von Schätzungen - umgegangen werden muss und kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23).

  • VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil der Kammer vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris Rn. 24; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1048).

    Ein praktikabler - vorrangiger - Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG steht für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben nicht zur Verfügung, insbesondere ist die Bemessung nach den Abfuhrmengen ebenfalls nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem zwar ein wichtiges Element der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage genauer erfasst wird, nicht aber die die wirkliche Reinigungsleistung mitbestimmende jeweilige Schmutzfracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Ein vom Satzungsgeber gewählter Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss - wenn auch nicht in jedem Einzelfall - so doch aber im Großen und Ganzen gewährleisten, dass ein Mehr oder Weniger einer Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50).

    Auch der Maßstab der Menge des abgefahrenen und in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers (Abfuhrmaßstab) wird - für sich betrachtet - allgemein als zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044).

    Die Messung mit Hilfe von mechanischen Schwimmersystemen oder elektronischen Durchflussmessern ist daher zwangsläufig nicht exakt, sondern mit Messungenauigkeiten verbunden, mit denen - gegebenenfalls auch mithilfe von Schätzungen - umgegangen werden muss und kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23).

  • VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14

    Erhebung von Wassergebühren; Anschluss an das Leitungsnetz, ungeplanter

    Dass dieser für sich nicht zu beanstanden, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, ist auch für den Bereich der dezentralen Fäkalienentsorgung abflussloser Sammelgruben grundsätzlich anerkannt (vgl. nur OVG Bln- Bbg, Urt. vom 6.7.2011 - 9 B 28.09 -, juris; Urt. vom 21.11.2012 - 9 B 13.12 -, juris; Urt. vom 30.9.2014 - 9 B 29.13 u.a. -, juris; VG Cottbus, Urt. vom 22.11.2006 - 6 K 1091/04 -, S. 9f. des E.A.; Beschl. vom 18.2.2010 - 6 L 152/08 -, juris Rdnr. 10; Beschl. vom 15.4.2010 - 6 L 283/09 -, juris Rdnr. 10; Urt. vom 29.10.2010 - 6 K 576/07 -, juris Rdnr. 16; Urt. vom 5.12.2013 - 6 K 410/11 -, juris Rdnr. 24).

    Mangels hinreichend substantiiertem Vortrags des Klägers hierzu, besteht - wie bereits oben dargelegt - auch vorliegend kein Anlass zu einer "ungefragten Fehlersuche" dergestalt, ob der genannte Maßstab möglicherweise aufgrund der besonderen Entsorgungsverhältnisse im Verbandsgebiet (vgl. hierzu OVG Bln- Bbg, Urt. vom 6.7.2011, a.a.O.; Urt. vom 21.11.2012, a.a.O.) doch nicht in Betracht kommt (vgl. zur nicht gebotenen "ungefragten Fehlersuche" BVerwG, Urt. vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, juris; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 21.11.2012, a.a.O.; VG Cottbus, Urt. vom 10.6.2015 - 6 K 1391/14 -, BeckRS 2015 Nr. 47763).

  • VG Potsdam, 28.06.2017 - 8 K 2366/13

    Abwasser- und Trinkwassergebühren - modifizierter Frischwassermaßstab - Schätzung

    Ein praktikabler - vorrangiger - Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG steht für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben nicht zur Verfügung, insbesondere ist die Bemessung nach den Abfuhrmengen ebenfalls nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem zwar ein wichtiges Element der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage genauer erfasst wird, nicht aber die die wirkliche Reinigungsleistung mitbestimmende jeweilige Schmutzfracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, Rn. 14, juris, m. w. N.).

    Das ist bei Anwendung des Frischwassermaßstabs auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung insbesondere der Fall, wenn die Homogenität der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung bezogen auf den "Erzielungsgrad" nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17 ff.).

  • VG Cottbus, 03.07.2019 - 6 K 1685/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung; Leistungs- bzw. Kostenproportionalität bei

    Dabei mag dahinstehen, ob insoweit der in § 8 FGS 2014 für die Mengengebühr normierte sog. modifizierte Frischwassermaßstab - unter Berücksichtigung der vom Beklagten dargelegten besonderen Verhältnisse im Verbandsgebiet (vgl. OVG Bln- bbg, Urt. vom 6.7.2011 - 9 B 28.09 -, juris) - einer rechtlichen Überprüfung standhält und ob sich auch der Grundgebührenmaßstab des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers in § 7 Abs. 2 FGS 2014 - insbesondere mit Blick auf die dortige nicht lineare Gebührenstaffelung - als wirksam erweist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13

    Schmutzwassergebühr; dezentrale Schmutzwasserentsorgung; Grubenentleerung;

    Überdies ist die schon in der Schmutzwasserentsorgungssatzung vom 18. August 2011 erfolgte Lockerung der Regelungen zu den Absetzmengen erkennbar in Reaktion auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris, erfolgt, das sich mit älterem Satzungsrecht des hier in Rede stehenden Verbands befasst hat.
  • VG Cottbus, 06.12.2012 - 6 K 294/10

    Straßenreinigungsgebühren

    Zusammengefasst müssen die gebührenrechtlichen Regelungen sicherstellen, dass zwar nicht für jeden Einzelfall, aber im Großen und Ganzen gewährleistet ist, dass ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juli 2011 -OVG 9 B 28.09-).
  • VG Cottbus, 27.05.2019 - 6 K 884/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    Dabei mag dahinstehen, ob insoweit der in § 8 FGS 2013 für die Mengengebühr normierte sog. modifizierte Frischwassermaßstab - unter Berücksichtigung der vom Beklagten dargelegten besonderen Verhältnisse im Verbandsgebiet (vgl. OVG Bln- bbg, Urt. vom 6.7.2011 - 9 B 28.09 -, juris) - einer rechtlichen Überprüfung standhält und ob sich auch der Grundgebührenmaßstab des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers in § 7 Abs. 2 FGS 2013 - insbesondere mit Blick auf die dortige nicht lineare Gebührenstaffelung - als wirksam erweist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 9 N 72.13

    Dezentrale Schmutzwasserentsorgung; Grubenentleerung; Benutzungsgebühr;

    Ein Mehr an Inanspruchnahme muss danach im Großen und Ganzen auch mit einem Mehr an Gebühr einhergehen (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 - juris, Rdnr. 15).
  • VG Potsdam, 09.11.2011 - 8 K 136/11

    Umsatzsteuersatz für Abnahme eines Gartenwasserzählers

    Damit hatte die Landeshauptstadt Potsdam für die zentrale Abwasserbeseitigung den grundsätzlich zulässigen modifizierten Frischwassermaßstab (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -, zit nach juris; zu den Grenzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -) verbindlich gemacht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2012 - 9 B 13.12

    Dezentrale Schmutzwasserentsorgung; Grundgebühr; Mengengebühr;

  • VG Potsdam, 18.04.2012 - 8 K 2205/11

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

  • VG Cottbus, 10.06.2015 - 6 K 1391/14

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

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