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   BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15, 9 B 31.15 (9 B 5.15)   

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BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15, 9 B 31.15 (9 B 5.15) (https://dejure.org/2015,29627)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.2015 - 9 B 31.15, 9 B 31.15 (9 B 5.15) (https://dejure.org/2015,29627)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15, 9 B 31.15 (9 B 5.15) (https://dejure.org/2015,29627)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 138 Nr 6 VwGO, § 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO, § 119 VwGO, § 60 Abs 4 VwGO
    Anhörungsrüge; Begründung der Nichtzulassung der Revision; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag nach einem gerichtlichen Hinweis

  • rewis.io

    Anhörungsrüge; Begründung der Nichtzulassung der Revision; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag nach einem gerichtlichen Hinweis

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge; Begründung der Nichtzulassung der Revision; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.03.2015 - 9 B 5.15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15
    - BVerwG 9 B 5.15 - werden zurückgewiesen.
  • BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11

    Anspruch eines Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e.

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15
    Das Gericht ist nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, falls es nicht ausnahmsweise seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 9 B 76.11 - juris Rn. 3 m.w.N.); davon kann hier nicht ansatzweise die Rede sein.
  • BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 3.13

    Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15
    Abgesehen davon, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 -7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12

    Wahrung der Rechtsmittelfrist: Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15
    Ihr Hinweis auf die Wahrung einer Rechtsmittelfrist durch den Eingang des Schriftsatzes bei einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830), trifft in dem hier vorliegenden Fall ersichtlich nicht zu.
  • BVerfG, 07.10.2009 - 1 BvR 178/09

    Fehlendes Beruhen einer zivilgerichtlichen Entscheidung auf Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15
    Wenn das Gericht in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Vorbringen des Beteiligten umfassend zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, steht damit fest, dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der etwaigen Gehörsverletzung beruht, diese also nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 - GRUR-RR 2009, 441; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 21).
  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Dies wäre hingegen geboten gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein überlasteter Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten ist, das eine oder andere Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterzuleiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 10 und vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 21.01.2019 - 6 B 120.18

    Leerung der Hosentaschen einer Person und Betrachtung der vorgezeigten

    Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die geltend gemachten Zulassungsgründe eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:131015B9B31.15.0] - juris Rn. 9 und vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070317B6B53.16.0] - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 9).
  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17

    Wiederaufnahme; Wiederaufnahmeantrag; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschluss;

    Der Senat hat die Anhörungsrügen der Antragsteller mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - zurückgewiesen.

    Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - (Rn. 8) ausgeführt, unterhält der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel keine gemeinsame Post- bzw. Telefax-Annahmestelle mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.

    Ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass ohnehin nur der erste Teil der Beschwerdebegründung ("Verfahrensgegenstand und Vorgeschichte") am 9. Februar 2015 abgesandt worden ist, während der zweite und rechtlich maßgebliche Teil ("Beschwerdegründe") überhaupt erst am nächsten Tag nachfolgte (vgl. auch dazu schon den Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - Rn. 11).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 6 B 53.16

    Abhilfeverfahren; Anzeigepflicht; Auskunftssperre; Ausschließungsgrund;

    Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung alle geltend gemachten Zulassungsgründe vollständig und eigenverantwortlich zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:131015B9B31.15.0] - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2071/17

    Durchsuchung eines Mitglieds einer verbotenen Vereinigung - Bestimmtheit einer

    Da hierbei der Beschluss des Verwaltungsgerichts umfassend zu überprüfen ist, ist mit dieser Verfahrensweise eine Verkürzung des Rechtsschutzes nicht verbunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.10.2015 - 9 B 31/15 u.a. - juris Rn. 9).
  • VGH Hessen, 30.11.2017 - 5 C 1714/17
    Ebenso dort erhobene Anhörungsrügen und Befangenheitsanträge (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2015 - 9 B 5.15 -, Juris; vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 -, Juris; vom 21. Januar 2016 - 9 B 76.15 - vom 11. Februar 2016 - 9 B 8.16 -).
  • BVerwG, 30.01.2020 - 8 B 35.19

    Rückforderung von Lastenausgleich für Anteile an einer GmbH

    Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn erst die Berichtigung die Beschwer erkennen lässt oder dem Betroffenen die nötige Klarheit über sein prozessuales Verhalten verschafft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 6 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 48.09 - Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 6 Rn. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - L 11 R 3926/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung

    Insofern sieht der Senat keine Veranlassung, einzelne Falschziffern anders zu behandeln als eine gänzlich falsche Faxnummer (s hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, 13.10.2015, 9 B 31/15, Rn 11 juris).
  • BVerwG, 30.01.2020 - 8 B 36.19

    Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde; Kein Vorliegen eines

    Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn erst die Berichtigung die Beschwer erkennen lässt oder dem Betroffenen die nötige Klarheit über sein prozessuales Verhalten verschafft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 6 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 48.09 - Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 6 Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 26.11.2018 - 3 A 947/18

    Anhörungsrüge; gesetzlicher Richter; Gehörsverstoß; Überraschungsentscheidung

    Auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien kann die Anhörungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden (BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 15), auch nicht darauf, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen sei als in der gerügten Entscheidung (SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2008, SächVBl. 2008, 194; Beschl. v. 7. Januar 2011 - 4 A 652/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschl. v. 14. Oktober 2016 - 3 B 165/16 -, juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2018 - 6 A 1503/18

    Prüfung der Verletzung eines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2020 - 13 B 468/20
  • BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 12.20

    Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der

  • BVerwG, 08.12.2022 - 10 B 14.22

    Verwerfung der Anhörungsrüge

  • OVG Sachsen, 14.10.2021 - 4 A 435/21

    Erneute Zustellung, ; Zustellungsfiktion; rechtliches Gehör, ; Beschleunigung

  • BVerwG, 21.02.2020 - 5 B 33.19

    Anforderungen an die Darlegung der eine entscheidungserhebliche Verletzung des

  • OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 B 32/17

    Anhörungsrüge, rechtliches Gehör

  • OVG Sachsen, 26.05.2016 - 5 B 97/16

    Anhörungsrüge, Frist

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15 (9 B 5.15)   

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https://dejure.org/2015,18453
BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15 (9 B 5.15) (https://dejure.org/2015,18453)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2015 - 9 B 31.15 (9 B 5.15) (https://dejure.org/2015,18453)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 9 B 31.15 (9 B 5.15) (https://dejure.org/2015,18453)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 13.11
    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung bereits unzulässig ist, wenn sie nach Abschluss der Instanz im Rahmen einer Anhörungsrüge erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 4 BN 58.09 u.a. - juris Rn. 3; vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - juris Rn. 5 und vom 26. März 2015 - 4 BN 3.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    Die rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 ; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 und Beschluss vom 12. September 2012 - 2 AV 11.12 u.a. - juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.02.2000 - 7 B 200.99

    Widerspruchsfrist; Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtige; Zusatz, irreführender;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 14. Februar 2000 - 7 B 200.99 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77 = juris Rn. 3) eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung gleichfalls nur dann bejaht, "wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen".
  • BVerwG, 26.03.2015 - 4 BN 3.15

    Glaubhafte Versicherung eines Einzelanwalts hinsichtlich seines Nichtverschuldens

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 4 BN 58.09 u.a. - juris Rn. 3; vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - juris Rn. 5 und vom 26. März 2015 - 4 BN 3.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 8 B 10.10

    Zur fehlerhaften Anwendung abstrakter Rechtssätze des BVerwG; rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    Wird jedoch - wie vorliegend - ein Verlängerungsantrag ohne Begründung gestellt, kann hierauf verzichtet werden (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 8 B 10.10 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 90 Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    Die rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 ; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 und Beschluss vom 12. September 2012 - 2 AV 11.12 u.a. - juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2006 - 3 B 182.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an ein

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    Dies ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Befangenheit aus Anhaltspunkten in einer von der abgelehnten Richterbank getroffenen Kollegialentscheidung hergeleitet wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 58.09

    Maßstäbe und Voraussetzungen an das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 4 BN 58.09 u.a. - juris Rn. 3; vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - juris Rn. 5 und vom 26. März 2015 - 4 BN 3.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.09.2012 - 2 AV 11.12

    Anforderungen an die Verbindung und Begründetheit von zwei Anträgen auf

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 31.15
    Die rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 ; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 und Beschluss vom 12. September 2012 - 2 AV 11.12 u.a. - juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 B 16.15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Begriff des Doppelhauses bzw. der

    Denn es reicht aus, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (stRspr, BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 und Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.07.2015 - 9 B 31.15   

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https://dejure.org/2015,18469
BVerwG, 16.07.2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,18469)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,18469)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,18469)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 4 BN 3.15

    Glaubhafte Versicherung eines Einzelanwalts hinsichtlich seines Nichtverschuldens

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 9 B 31.15
    Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - juris Rn. 5, vom 1. Dezember 2009 - 4 BN 58.09 u.a. - juris Rn. 3 und vom 26. März 2015 - 4 BN 3.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.04.2015 - 2 BvR 3058/14

    Die Fachgerichte überschreiten im Rahmen der Prüfung der hinreichenden

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 9 B 31.15
    Es stützt sich auf eine Begründung, die gänzlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 - juris Rn. 13 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 9 B 31.15
    Es stützt sich auf eine Begründung, die gänzlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 - juris Rn. 13 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    bb) Soweit der Kläger die vermeintlich fehlerhafte Begründung des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 2015 (9 B 31.15) rügt, kann er sein Ablehnungsgesuch hierauf schon deshalb nicht stützen, weil der abgelehnte Richter hieran nicht mitgewirkt hat.
  • BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen

    Eine solche Rüge ist jedoch für sich genommen ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 10.02.2020 - 9 C 20.73

    Missbrauch des Ablehnungsrechts und erfolglose Anhörungsrüge

    Er enthält keine individuellen bzw. auf die Person der einzelnen Richter bezogene Gründe, sondern eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers aus Gründen, die nicht über diejenigen für die Anhörungsrüge hinausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2007 - 8 B 18.07 - juris Rn. 2; B.v. 16.7.2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3).

    Mit der bloßen Behauptung, ein Gericht habe falsch entschieden oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann ein Ablehnungsgesuch aber nicht begründet werden, wie sich in Bezug auf Letzteres aus der Wertung des § 152a VwGO, wonach über Gehörsverstöße der bisher zuständige Spruchkörper entscheidet, ersehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2015 a.a.O.; VerfGH BW, B.v. 12.10.2017 - 1 VB 111/16 - juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 23.07.2021 - 5 A 875/20

    Befangenheit; rechtliches Gehör; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Rechtsfehler der Entscheidung und der Verfahrensweise ergeben, selbst wenn sie vorliegen, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2015 - 9 B 31/15 -, juris Rn. 3).
  • VG Köln, 27.01.2023 - 18 K 6721/19
    vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05 - juris Rn. 31; ähnlich zur Befangenheit wegen Ablehnung einer beantragten verlängerten Äußerungsfrist: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3.
  • OVG Sachsen, 03.07.2023 - 2 A 307/21

    Verfahrensmangel; Besetzungsrüge; Befangenheit

    Selbst wenn man die rechtliche Würdigung des Einzelrichters nicht teilt, führt dies nicht zur Annahme der Befangenheit des Richters und einer vorschriftswidrigen Besetzung: Rechtsfehler der Entscheidung und der Verfahrensweise ergeben, selbst wenn sie vorliegen, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2022 - 7 B 1399/21

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.4.2021 - 9 A 8.19 u. a. -, juris Rn. 20 , und vom 16.7.2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.07.2015 - 9 B 31.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20452
BVerwG, 06.07.2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,20452)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,20452)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,20452)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 07.11.2016 - 10 BV 16.962

    Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

    Dabei scheint die Klägerin zu verkennen, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung noch keine Anhaltspunkte für die Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters liefert (BVerwG, B. v. 6.7.2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3); ein Richter tritt grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Rechtssache heran, wenn er bereits zuvor mit ihr befasst war (BVerwG, B. v. 28.5.2009, a. a. O. mit Hinweis auf die abschließende Ausnahmeregelung in § 41 Nr. 6 ZPO).

    Denn selbst wenn die behauptete rechtsfehlerhafte Anwendung der Billigkeitsvorschrift und damit ein inhaltlicher Mangel vorliegen sollte, wäre damit kein Ablehnungsgrund verbunden, weil die angegriffene Kostenverteilung nicht offensichtlich unhaltbar ist und damit keine Anhaltspunkte dafür bietet, die abgelehnte Richterin werde im Anhörungsrügeverfahren Argumenten nicht mehr zugänglich sein und deshalb nicht mehr unvoreingenommen entscheiden (BVerwG, B. v. 6.7.2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2017 - L 15 SF 2/17
    Dabei verkennt der Kläger, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung noch keine Anhaltspunkte für die Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters liefert (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. Juli 2015 - 9 B 31.15).

    Dies schließt es aus, ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 9 B 31/15).

  • LSG Bayern, 23.09.2020 - L 11 SF 263/20

    Sozialgerichtsverfahren: Zur Statthaftigkeit eines Befangenheitsantrags in der

    Dabei scheint die Klägerin zu verkennen, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung noch keine Anhaltspunkte für die Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters liefert (BVerwG, B.v. 6.7.2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3); ein Richter tritt grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Rechtssache heran, wenn er bereits zuvor mit ihr befasst war (BVerwG, B.v. 28.5.2009, a.a.O. mit Hinweis auf die abschließende Ausnahmeregelung in § 41 Nr. 6 ZPO).".
  • LSG Bayern, 24.09.2020 - L 11 SF 283/20

    Befangenheitsgesuch im Verfahren der Anhörungsrüge

    Dabei scheint die Klägerin zu verkennen, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung noch keine Anhaltspunkte für die Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters liefert (BVerwG, B.v. 6.7.2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3); ein Richter tritt grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Rechtssache heran, wenn er bereits zuvor mit ihr befasst war (BVerwG, B.v. 28.5.2009, a.a.O. mit Hinweis auf die abschließende Ausnahmeregelung in § 41 Nr. 6 ZPO).".
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 9 B 31.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,37443
OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,37443)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,37443)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2015 - 9 B 31.15 (https://dejure.org/2015,37443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Einordnung als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 130a VwGO, § 8 KAG BB
    Straßenbaubeitrag; Beleuchtung; Straßentypen; Anliegerstraße; Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr; Einordnung einer Straße; Anliegerverkehr; Durchgangsverkehr; Verkehrsfunktion; Verkehrsplanung; Ausbauzustand; straßenverkehrsrechtliche Regelungen; maßgeblicher ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2009 - 15 A 3137/06

    Maßstäbe für den Gemeindeanteil im Straßenbaubeitragsrecht; Wirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 9 B 31.15
    Die wirtschaftliche Gewichtung der Verkehrsarten hat vielmehr (nur) bei der Festlegung des Anlieger- und Gemeindeanteils an den Ausbaukosten für einen bestimmten satzungsmäßigen Straßentyp ihren Platz (vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, OVGE MüLü 51, 253, juris, Rdnr. 11 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2015 - 9 N 9.14

    Einordnung einer Straße zwecks Bestimmung der Anteilssätze der Anlieger für den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 9 B 31.15
    b) Für die Einordnung konkreter Straßen in eine der Straßenkategorien des § 3 Abs. 2 SBS 2003 ist abzustellen auf die Funktion der Straße, die ihr nach der Verkehrsplanung der Gemeinde im Straßennetz zukommen soll, auf den darauf beruhenden Ausbauzustand, auf die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und - nachrangig und eher im Sinne eines nur bestätigenden Merkmals - auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2015 - OVG 9 N 9.14 -, juris, Rdnr. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 34 Rdnr. 31).
  • VG Cottbus, 11.01.2018 - 3 K 409/12

    Bestimmung des Verhältnisses der durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit

    Für die Einordnung einer Straße in eine satzungsrechtliche Straßenkategorie kommt es zeitlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, hier also im Zeitpunkt der Endabnahme am 22. Januar 2009, an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 10).

    Vielmehr fallen hierunter auch Straßen, die zwar vergleichsweise schwach frequentiert sind, aber gleichwohl weder überwiegend dem Anliegerverkehr noch überwiegend dem Durchgangsverkehr, sondern beiden Verkehrsarten in etwa in gleichem Umfang dienen (vgl. zu "Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr": OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 9 N 31.17

    Einordnung einer Straße als Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße;

    10 Für die Einordnung konkreter Straßen in die satzungsrechtlich definierten Straßenkategorien ist abzustellen auf die Funktion der Straße, die ihr nach der Verkehrsplanung der Gemeinde im Straßennetz zukommen soll, auf den darauf beruhenden Ausbauzustand, auf die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und - nachrangig und eher im Sinne eines nur bestätigenden Merkmals - auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2015 - OVG 9 B 31.15 -, Rn. 13, juris, m. w. N.).
  • VG Cottbus, 03.07.2020 - 2 K 1185/15
    Für die Einordnung konkreter Straßen in die satzungsrechtlich definierten Straßenkategorien ist abzustellen auf die Funktion der Straße, die ihr nach der Verkehrsplanung der Gemeinde im Straßennetz zukommen soll, auf den darauf beruhenden Ausbauzustand, auf die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und - nachrangig und eher im Sinne eines nur bestätigenden Merkmals - auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. März 2015 - OVG 9 S 25.14 - juris Rn. 13, vom 25. November 2015 - OVG 9 B 31.15 - juris Rn. 13 und vom 24. Januar 2019 - OVG 9 N 31.17 - juris Rn. 10, jew. m. w. N.).
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