Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 25.02.2013

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12, 9 B 35.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38667
OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12, 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,38667)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2013 - 9 B 34.12, 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,38667)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2013 - 9 B 34.12, 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,38667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,38667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB, § 169 AO 1977
    Berechnung des Aufwandes im Rahmen einer Schmutzwasseranschlussbeitragserhebung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB, § 169 AO, § 170 Abs 1 AO
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; öffentliche Anlage; Widmung; "Heft in der Hand"; weisungsabhängiger Betreiber; Betreiberverträge; erstmalige Herstellung; Dauervorteil; Abwasserbeseitigungskonzept; Globalkalkulation; Beitragssatz; eigener Aufwand; einem Dritten geschuldete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise erfolgreich

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Notwendig aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Stadt als verantwortliche Trägerin das "Heft in der Hand" hält, d. h. dauerhaft die Entsorgungssicherheit und bestehende Anschlussrechte garantieren sowie den Anschlussberechtigten einen Anschluss verschaffen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 4 m.w.N.; Grünewald in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 522 m.w.N.).

    Selbst dann, wenn das Konzept vor Erreichung des (zunächst) angestrebten Ziels (wiederholt) fortgeschrieben wird, ist die öffentliche Anlage erst dann fertig, wenn alle Ziele erreicht worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 5).

    Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 3) und hieran hält er auch im Lichte des Klägervortrages fest.

    Denn allen Grundstücken, die an die in C... seit 1993 als kommunale Anlage bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 53).

    Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am wirksamen Satzungsrecht fehlte - mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Überdies stehe einem etwaigen Beitragsanspruch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) entgegen.

    Der angegriffene Beitragsbescheid ist auch im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 -, Juris) rechtmäßig.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - 9 S 114.09

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; Grünanlage; Kinderspielplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Diese Frage ist auch mit Blick auf den beitragsrechtlichen Grundsatz zu verneinen, dass nur (mutmaßlich) erforderliche Kosten geltend gemacht werden dürfen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -, Juris Rn. 11 m.w.N.; ferner: Becker in Becker/Benedens u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 235 ff.).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben.
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Alle früheren Beitragssatzungen der Stadt haben an zumindest einem nich-tigkeitsbegründenden Fehler gelitten, indem sie die Vollgeschosszahlen für einerseits bebaute und andererseits unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich unangemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 18.11 -, S. 11 f. EA m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 72) oder keine Regelung darüber enthalten haben, wie die maßgebliche Anzahl der Vollgeschosse für (bebaute) Grundstücke im Außenbereich zu bestimmen sei (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2013 - OVG 9 S 76-80.12 -, S. 5 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 - Juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).
  • BVerwG, 04.03.2011 - 9 B 18.11
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Alle früheren Beitragssatzungen der Stadt haben an zumindest einem nich-tigkeitsbegründenden Fehler gelitten, indem sie die Vollgeschosszahlen für einerseits bebaute und andererseits unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich unangemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 18.11 -, S. 11 f. EA m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 72) oder keine Regelung darüber enthalten haben, wie die maßgebliche Anzahl der Vollgeschosse für (bebaute) Grundstücke im Außenbereich zu bestimmen sei (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2013 - OVG 9 S 76-80.12 -, S. 5 f.).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

  • OVG Sachsen, 03.06.2003 - 4 D 373/99

    Anschluss- und Benutzungszwang, Fernwärmeversorgung, Öffentliche Einrichtung

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    An dieser Auffassung hat das OVG Berlin- Brandenburg mit Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) und zuletzt mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2004 (- 6 L 108/13 -) und vom 11. Dezember 2014 (- 9 N 160.13 u.a. -) festgehalten.

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden, so dass es auf die vom Klägervertreter bemühte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in diesem Zusammenhang ebenso wenig ankommt wie auf seinen Vortrag, die eingegangenen Verbindlichkeiten seien von der ...... direkt an die ...... übertragen worden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2013 - 6 K 83/13 -: ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    vom 2. März 1998 und vom 10. Februar 2003 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Globalkalkulation nicht als Abzugsposten zum "Herstellungsaufwand gesamt" anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.; Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 8).

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

    Inwieweit die zu diesem Zeitpunkt nach den zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin- Brandenburg (Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.) zu prognostizierenden Sanierungsaufwendungen dadurch infrage gestellt werden sollten, dass nach diesem Schreiben das Sanierungskonzept von 2007 fortgeschrieben und angepasst werden müsse, auch weil bestimmte Sanierungsgebiete langfristig einer baulichen Nutzung entzogen werden könnten (Hervorhebung durch die Kammer) und damit eine Sanierungsanforderung entfallen könne (Hervorhebung durch die Kammer), insbesondere weil in ausgewiesenen Bereichen mit flächenhaftem Rückbau und eventuellen Stilllegungen von ganzen Netzteilen umfangreiche Erschließungsmaßnahmen auszuschließen seien, erschließt sich der Kammer nicht und wird auch durch den - eher wirren - Klägervortrag nicht dargelegt.

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.

    Auch das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    An dieser Auffassung hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) und zuletzt mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2004 (- 6 L 108/13 -) und vom 11. Dezember 2014 (- 9 N 160.13 u.a. -) festgehalten.

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden, so dass es auf die vom Klägervertreter bemühte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in diesem Zusammenhang ebenso wenig ankommt wie auf seinen Vortrag, die eingegangenen Verbindlichkeiten seien von der COWAG direkt an die LWG übertragen worden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2013 - 6 K 83/13 -: ebenso Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    Entsprechende Regelungen enthalten der Betreibervertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 1999 sowie die Betreiberverträge für Groß Gaglow bzw. Gallinchen vom 2. März 1998 und vom 10. Februar 2003 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Globalkalkulation nicht als Abzugsposten zum "Herstellungsaufwand gesamt" anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.; Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 8).

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

    Inwieweit die zu diesem Zeitpunkt nach den zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.) zu prognostizierenden Sanierungsaufwendungen dadurch infrage gestellt werden sollten, dass nach diesem Schreiben das Sanierungskonzept von 2007 fortgeschrieben und angepasst werden müsse, auch weil bestimmte Sanierungsgebiete langfristig einer baulichen Nutzung entzogen werden könnten (Hervorhebung durch die Kammer) und damit eine Sanierungsanforderung entfallen könne (Hervorhebung durch die Kammer), insbesondere weil in ausgewiesenen Bereichen mit flächenhaftem Rückbau und eventuellen Stilllegungen von ganzen Netzteilen umfangreiche Erschließungsmaßnahmen auszuschließen seien, erschließt sich der Kammer nicht und wird auch durch den - eher wirren - Klägervortrag nicht dargelegt.

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVg Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat zuletzt in den zitierten Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) diese Auffassung bestätigt.

    Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, was Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes betrifft (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die "Sanierung" alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen.

    Denn Unterhaltung und Instandsetzung setzen voraus, dass der betreffende Teil der Anlage bereits einmal dem aktuellen Herstellungsplanungen des Einrichtungsträgers gemäß hergestellt war (wie hier auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; ferner OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 - 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

    Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 - zit. nach juris Rn. 60 m.w.N.; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999, a.a.O.).

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden (ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin- Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    Ein Kalkulationsfehler ist danach nicht ersichtlich (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013 vom Beklagten aufgemachte Berechnung und die im - gleichfalls vom Klägervertreter vertretenen - Parallel- Verfahren 6 K 1101/12 mit Schriftsatz vom 15. April 2013 vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012, auf die der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren in dem genannten Schriftsatz hingewiesen hat) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat zuletzt in den zitierten Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) diese Auffassung bestätigt.

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden (ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Umgekehrt hat der Klägervertreter nichts dafür vorgetragen und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es Flächen aus Erschließungsgebieten gibt, bei denen die Stadt B als Einrichtungsträger die Abwasseranlagen unentgeltlich übertragen bekommen hat und die der Beklagte in für die Höhe des Beitragssatz - zumal unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden erheblichen "Puffers" (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O., juris Rn. 30 bzw. 31) - relevanten Größenordnungen - unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des OVG Brandenburg zu Unrecht - gerade nicht in die der Kalkulation zugrunde gelegte Flächenermittlung einbezogen hätte.

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die in der im - gleichfalls vom Klägervertreter vertretenen - Parallel- Verfahren 6 K 1101/12 mit Schriftsatz vom 15. April 2013 vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4437/16
    Es werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. November 2013 - OVG 9 B 34.12) Bezug genommen.

    Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    Eine Prüfung ins Blaue hinein zählt nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung von tatsächlich entstandenen von zu veranschlagenden künftigen Kosten ist daher der Zeitpunkt des Satzungserlasses oder der durch Anordnung einer Rückwirkung fingierte Erlass einer Satzung in der Vergangenheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 44 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 51 ff.).

    Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst demnach maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB in der ab dem 29. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris Rn. 18).

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4477/16
    Es werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. November 2013 - OVG 9 B 34.12) Bezug genommen.

    Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    Eine Prüfung ins Blaue hinein zählt nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung von tatsächlich entstandenen von zu veranschlagenden künftigen Kosten ist daher der Zeitpunkt des Satzungserlasses oder der durch Anordnung einer Rückwirkung fingierte Erlass einer Satzung in der Vergangenheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 44 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 51 ff.).

    Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst demnach maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB in der ab dem 29. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Das war hier, zumal angesichts des offenkundig hohen Investitionsbedarfs nach der Zeit der DDR, weder bis zum Jahr 2006 noch seither der Fall (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 25).

    Die Klägerseite verhält sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht in Auslegung der betreffenden Verträge - im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats - gerade davon ausgegangen ist, dass sich die Stadt nicht darauf beschränken könne, der LWG ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, sondern dass die Stadt sich vertragsgemäß im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen habe, der LWG vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 38 ff.; vgl. verwaltungsgerichtliches Urteil, S. 22 ff.).

    Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. November 2013 entschieden, dass bei der Ermittlung des Aufwandes, der (noch) über Beiträge umlagefähig ist, diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013, a.a.O., Juris Rn. 51 ff.); die Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben keinen Anlass zu einer anderen Sicht der Rechtslage.

    Der Senat hat die beiden zugelassenen Berufungsverfahren (OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12) durch Urteile vom 14. November 2013 entschieden und die entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen geklärt; das Verwaltungsgericht hat hierauf im Fall der Klägerseite Bezug genommen.

    Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von der Klägerseite insoweit angesprochenen Fragen, namentlich zur Kalkulation, zu Investitionskosten, Abschreibungen und einer möglichen Aufwandsüberschreitung befasst (u.a. S. 20 ff., 37 ff., 49 ff. des EA), wobei es sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerseite genannte Zahlen betrachtet hat und außerdem auf die in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG 9 B 34.12 - Urteil vom 14. November 2013 -, Juris Rn. 31 ff., Rn. 51 ff.) erlangten betreffenden Erkenntnisse abgestellt hat.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2014 - 1 L 142/13

    Ausbaubeiträge

    Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - die mit § 9 Abs. 3 KAG M-V vergleichbare Regelung im KAG Brandenburg verfassungskonform interpretiert.
  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon beim Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    bb) Für eine nachträglich erstellte Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2014 - 2 S 2366/13

    Wasserversorgungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschuld; absolute zeitliche

    48 b) Welche Folgerungen hieraus allgemein für die Erhebung von Beiträgen zu ziehen sind (vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - OVG BBbg. Urteil vom 14.11.2013 - 9 B 34.12 - SächsOVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 5 A 478/10 - jeweils juris), kann offenbleiben.
  • VG Potsdam, 26.04.2021 - 8 K 5044/16
  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 25.06.2014 - 8 K 515/12
  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13

    Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag nach jahrzehntelanger Untätigkeit der

  • VG Cottbus, 20.08.2014 - 6 K 211/14

    Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
  • VG Cottbus, 23.10.2014 - 6 K 911/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 6 K 491/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung;

  • VG Cottbus, 09.12.2019 - 6 L 306/18

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage;

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 6 K 1358/17

    Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.2013 - 9 B 34.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4624
BVerwG, 25.02.2013 - 9 B 34.12 (https://dejure.org/2013,4624)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2013 - 9 B 34.12 (https://dejure.org/2013,4624)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 9 B 34.12 (https://dejure.org/2013,4624)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,4624) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 6 KAG SN
    Abwasserbeseitigung; aufgrund unwirksamer Satzung ergangener Bescheid; Nichtzulassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Verletzung landesrechtlicher Regelungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, zur Festsetzungsverjährung und zur Aufhebung von Beitragsbescheiden mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht

  • rewis.io

    Abwasserbeseitigung; aufgrund unwirksamer Satzung ergangener Bescheid; Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Geltendmachung der Verletzung landesrechtlicher Regelungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, zur Festsetzungsverjährung und zur Aufhebung von Beitragsbescheiden mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 9 B 34.12
    Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und ggf. welche bundesrechtlichen Vorgaben insoweit zu beachten waren und welche fallübergreifenden Fragen sich gerade in diesem Zusammenhang stellen sollten (vgl. Beschlüsse vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N. und vom 7. Januar 2008 - BVerwG 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 6 f.).
  • BVerwG, 07.01.2008 - 9 B 81.07

    Straßenausbaubeitrag; Kommunalabgabe; Verjährung; Abgabenordnung;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 9 B 34.12
    Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und ggf. welche bundesrechtlichen Vorgaben insoweit zu beachten waren und welche fallübergreifenden Fragen sich gerade in diesem Zusammenhang stellen sollten (vgl. Beschlüsse vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N. und vom 7. Januar 2008 - BVerwG 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 6 f.).
  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 9 B 34.12
    Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Regelungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, zur Festsetzungsverjährung und zur Aufhebung von Beitragsbescheiden betrifft (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG des Landes Sachsen-Anhalt - KAG-LSA; § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG-LSA i.V.m. § 130 AO und §§ 169 f. AO; zur Inkorporation von Vorschriften der AO in das Landesrecht durch landesrechtlichen Anwendungsbefehl vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9; stRspr).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2012 - 4 L 226/11

    Heranziehung zum Abwasserbeitrag; Entstehen der persönlichen Beitragspflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 9 B 34.12
    MD OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 30.05.2012 - AZ: OVG 4 L 226/11.
  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

    Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg bewirkte Rechtsfolge, das Hinausschieben des Zeitpunkts für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und des Verjährungsbeginns, stelle keinen rückwirkenden Eingriff in einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand dar, sondern knüpfe lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage (vgl. grundlegend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris, Rn. 51 ff.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - BVerwG 9 B 22.08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 13. Mai 2014 - OVG 9 S 11.14 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff.; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 74 ff.).
  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

    Lagen bei Erlass eines den bestandskräftigen Beitragsbescheid betreffenden Widerspruchsbescheides die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (- 9 B 21.14-, juris) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 (-9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris) noch nicht vor, durfte der nunmehr die Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides begehrende Kläger schon deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg hätte, so dass eine Reduzierung des Rücknahmeermessens gemäß § 130 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Betracht kommt.

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, vorliegend also Klage zu erheben.

    Vorstehende Überlegungen gelten im vorliegenden Verfahren umso mehr, weil bei Erlass des den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 betreffenden Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 jedenfalls die Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg vom 14. November 2013 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (a.a.O.) noch nicht vorlagen und die Klägerin schon deshalb nicht davon ausgehen durfte, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte.

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

    Lagen bei Erlass eines den bestandskräftigen Beitragsbescheid betreffenden Widerspruchsbescheides die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (- 9 B 21.14-, juris) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 (-9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris) noch nicht vor, durfte der nunmehr die Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides begehrende Kläger schon deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg hätte, so dass eine Reduzierung des Rücknahmeermessens gemäß § 130 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Betracht kommt.

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, vorliegend also Klage zu erheben.

    Vorstehende Überlegungen gelten im vorliegenden Verfahren umso mehr, weil bei Erlass des den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 betreffenden Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 jedenfalls die Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg vom 14. November 2013 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (a.a.O.) noch nicht vorlagen und die Klägerin schon deshalb nicht davon ausgehen durfte, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte.

  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

    Im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte, insbesondere die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2017 - 9 B 44.06 - und vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, den Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 - 46/11 - sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - habe er keine Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben, weil er eine weitere Ausnutzung der Primärrechtsmittel für aussichtslos gehalten habe, was bis zum 17. Dezember 2015 auch als Faktum festzustellen sei.

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen.

  • VG Cottbus, 20.05.2019 - 6 K 890/17

    Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides

    Rechtsmittel gegen den Bescheid seien von der Klägerin im Vertrauen auf diesem Zeitpunkt geltende Rechtsprechung - hier insbesondere die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12, des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 - 46/11 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - nicht eingelegt worden.

    Hier hätte die Klägerin trotz des bestehenden Kostenrisikos in Ansehung der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" Klage erheben können.

  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
    Die Festlegung des persönlich Beitragspflichtigen mit dem daraus von der zitierten Rechtsprechung hergeleiteten bedingten Verbot der Auflösung des (persönlichen) Beitragsschuldverhältnisses ist mit einem solchen Bescheid an den Voreigentümer, der wegen des Eigentumswechsels vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht niemals (persönlich) beitragspflichtig werden konnte, gerade nicht zu bewirken, seine Aufhebung mithin unter den erleichterten Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 AO mangels wirksamer Satzung bei Bescheiderlass möglich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 226/11 -, juris Rn. 41; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 9 B 34.12 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 6 L 247/15 -, juris Rn. 12).
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Dabei ist es ohne Bedeutung, dass - wie die Klägerseite auch in der mündlichen Verhandlung betont hat - zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch des Widerspruchsbescheides die spätere - durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris, Rn. 7,9; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris) bestätigte - ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. nur Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -, juris; Beschluss vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff), wonach die Anwendung des § 8 Abs. 7 S 2 KAG n. F. in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs. 7 S 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können, nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße und insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen nicht verletze, noch nicht vorlag, so dass man zu diesem Zeitpunkt nicht von einer gefestigten verwaltungsgerichtlichen Sichtweise bis zum Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) sprechen konnte (zu diesem Ansatz OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019 a.a.O., jew. Rn. 30).
  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen.
  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen.
  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Mit der am 22. Dezember 2016 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe die gegen den Beitragsbescheid vom 15. April 2015 erhobene Klage im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte, insbesondere die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06) und vom 14. November 2013 (OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12), den Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (VfGBbg 46/11), den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (9 B 21/14) und im Vertrauen auf die Hinweise des Gerichts zurückgenommen.
  • VG Potsdam, 23.01.2018 - 9 K 1728/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser) - Säumniszuschläge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2015 - 9 N 13.14

    Geltung der AO (juris: AO 1977) als Landesrecht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht