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   BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95   

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BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95 (https://dejure.org/1995,203)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 (https://dejure.org/1995,203)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 (https://dejure.org/1995,203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1554
  • NVwZ 1996, 711 (Ls.)
  • DVBl 1996, 216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95
    Die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367).
  • BVerfG, 06.09.1983 - 1 BvR 237/83
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95
    Eine solche Verpflichtung des Beschwerdegerichts läßt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen (BVerfG, Beschluß vom 6. September 1983 - 1 BvR 237/83 - SozR 1500 § 160 a SGG Nr. 48).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95
    Die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95
    Dem Vorbringen der anwaltlich vertretenen Kläger kann nämlich nicht entnommen werden, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge BVerwG, Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95
    Dabei verlangt das Darlegen - das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 11; BFH, Beschluß vom 18. Januar 1968 - V B 45/67 - BFHE 90, 369 [370]) - ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen.
  • BVerwG, 19.08.1993 - 6 B 42.93

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Sichtung und

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95
    Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muß hiernach eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozeßbevollmächtigten und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81).
  • BFH, 18.01.1968 - V B 45/67

    Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeführer - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95
    Dabei verlangt das Darlegen - das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 11; BFH, Beschluß vom 18. Januar 1968 - V B 45/67 - BFHE 90, 369 [370]) - ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen.
  • BVerwG, 12.12.1972 - IV B 122.72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95
    Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 4 B 122.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Sie muß gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 20).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (so BVerwG 13, 90, 91; BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362/95, NJW 1996, 1554 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2009 - 4 LA 706/07

    Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als

    Nach dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsantrag, auf dessen Prüfung sich der Senat im Berufungszulassungsverfahren zu beschränken hat (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2009 - 4 LA 516/07 - OVG Saarland, Beschl. v. 14.2.2007 - 3 Q 163/06 - und zur Parallelproblematik bei der Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsrecht: BGH, Beschl. v. 7.1.2003 - X ZR 82/02 -, NJW 2003, 1125, 1126; BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 9 B 362/95 -, NJW 1996, 1554) bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
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