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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18, 9 B 11.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18, 9 B 11.19 (https://dejure.org/2019,37874)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2019 - 9 B 40.18, 9 B 11.19 (https://dejure.org/2019,37874)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2019 - 9 B 40.18, 9 B 11.19 (https://dejure.org/2019,37874)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 130 AO 1977, § 79 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 51 VwVfG
    Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides und die verzinsliche Rückzahlung des Beitrages

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 Verf BE, § 130 AO 1977, § 79 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 51 VwVfG, § 2 Abs 2 Nr 1 VwVfG BB, § 8 Abs 4a KAG BB, § 1 Abs 1 StHG, § 263 StGB, § 7 S 2 KAG BB
    Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Rücknahme; Rücknahmeermessen; Ermessensreduzierung auf Null; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rechtsschutz; verfassungskonforme Auslegung; Gleichbehandlungssatz; Betrug; Treu und Glauben; Fachrecht; Schadenersatzanspruch; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bestandskräftige "Altanschließerbescheide" müssen nicht aufgehoben werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestandskräftige Altanschließerbescheide in Brandenburg

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bestandskräftige Altanschließerbescheide müssen nicht aufgehoben werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, sei eine Vielzahl von Überprüfungsanträgen gestellt worden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, entschieden, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, wenn es um Fälle geht, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung durch das OVG Frankfurt (Oder) (grundlegend Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) nicht mehr hätten erhoben werden können.

    Das Gleiche muss gelten, wenn - wie hier in Gestalt des Beschlusses vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) - eine Kammerentscheidung vorliegt.

    aa) Das gilt zunächst mit Blick auf den Umstand, dass es vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, aussichtslos gewesen wäre, die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung erfolgreich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.

    Das ist die gefestigte verwaltungsgerichtliche Sichtweise bis zum Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, gewesen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff.).

    Alles das führt indessen nicht dazu, dass die Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide schlechthin unerträglich wäre, die vor Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, bestandskräftig geworden sind.

    Darin hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Fristsetzung im Falle der Untätigkeit der Behörde (§ 75 Satz 3 VwGO) angenommen, es könne nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, die Verfassungswidrigkeit der jahrelang geübten Verwaltungspraxis sei angesichts der früheren gefestigten Rechtsprechung für den Zweckverband nicht erkennbar und der Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, daher überraschend gewesen.

    Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden in dem Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, Rn. 33, im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG als offensichtlich begründet angesehen hat.

    Die Klägerin verweist demgegenüber auf einen Rücknahmebescheid vom 20. September 2018, durch den (unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) ein Beitragsbescheid vom 28. Oktober 2015 aufgehoben worden ist, der seinerseits (nach Widerspruchserhebung unter dem 26. November 2015 und Widerspruchszurückweisung unter dem 27. November 2015 ) im Zeitpunkt der Rücknahme bereits bestandskräftig gewesen sein soll.

    Insbesondere ergibt sich keine Rücknahmepflicht aus dem Umstand, dass der vorliegende Fall kein Einzelfall ist, sondern eine Vielzahl von Beitragsbescheiden erlassen worden ist, die im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, rechtswidrig sind.

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Soweit der Bundesgerichtshof § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dahin auslegt, dass die Vorschrift auch im Falle eines ersten, wegen Rechtsfehlern gescheiterten Satzungsgebungsversuchs nicht den Erlass einer wirksamen rückwirkenden Satzung erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 21 ff.), folgt der Senat dem nicht (vgl. Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris, Rn. 16 ff.).

    Das gilt auch hinsichtlich der Annahme des Bundesgerichtshofes, § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. seien auch ohne eine gesetzlich angeordnete zeitliche Obergrenze dahin verfassungskonform auszulegen, dass Beiträge nicht auf unbegrenzte Dauer geltend gemacht werden könnten, dass aber ein Zeitraum von unter 30 Jahren, der gerade auch im Verwaltungsrecht die verjährungsrechtliche Obergrenze darstelle (vgl. § 53 Abs. 2 VwVfG), unbedenklich sei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, a. a. O., Rn. 61).

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 8) und ihm folgend das OLG Brandenburg (Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32) verneinen für die vorliegende Fallgestaltung das Bestehen entsprechender Ansprüche.

    Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris, beachtliche Argumente gegen die Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes angeführt und deren Berechtigung im Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32, offen gelassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, a. a. O., Rn. 11).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Ist die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde, so kann sie als solche keinen Anspruch auf Rücknahme begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13).

    (3) Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlechthin unerträglich sein, wenn er offensichtlich rechtswidrig gewesen ist (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13, 15).

    Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 25.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26 m. w. N.).

    (3) Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlechthin unerträglich sein, wenn er offensichtlich rechtswidrig gewesen ist (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13, 15).

    Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Kostenentscheidungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 u. a. -, juris, Rn. 10, ergibt sich nichts anderes.

    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 u.a. -, juris, Rn. 10, folgt ebenfalls nicht, dass der Beitragsbescheid seinerzeit offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre.

  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Bei Lichte besehen ist es seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008, a. a. O., aussichtslos gewesen, bei den Verwaltungsgerichten erfolgreich Einwände gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 13).

    So hat es hier gelegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 12 f.).

  • OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 40/18

    Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 8) und ihm folgend das OLG Brandenburg (Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32) verneinen für die vorliegende Fallgestaltung das Bestehen entsprechender Ansprüche.

    Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris, beachtliche Argumente gegen die Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes angeführt und deren Berechtigung im Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32, offen gelassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, a. a. O., Rn. 11).

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris, Rn. 7, ausgeführt, dass das OVG Berlin-Brandenburg eine echte Rückwirkung zu Recht verneint habe.

    Bei Lichte besehen ist es seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008, a. a. O., aussichtslos gewesen, bei den Verwaltungsgerichten erfolgreich Einwände gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, entschieden, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, wenn es um Fälle geht, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung durch das OVG Frankfurt (Oder) (grundlegend Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) nicht mehr hätten erhoben werden können.

    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der erkennende Senat der tragenden Begründung des Bundesgerichtshofs für die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs nach dem Staatshaftungsgesetz nicht folgt, sondern an der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. festhält, die das OVG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff., vorgenommen hat (siehe oben II.1.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - 9 M 9.06

    Verwaltungsverfahrensgesetz, Ausnahme der Geltung, Exemtionsklausel,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
    Danach weicht das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht nur, "soweit" im Einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar sind, denn das ergäbe sich bereits aus § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006, - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rn. 2).

    Das ist vorliegend wegen des ausführlichen Verweises des § 12 Abs. 1 KAG auf Vorschriften der Abgabenordnung der Fall (vgl. auch insoweit schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 22/11

    Wirkung und Änderbarkeit eines im Insolvenzverfahren ergangenen bestandskräftigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2009 - 15 A 1881/09

    Ermessenreduzierung auf Null bei Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung eines

  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17

    Amtshaftung in Brandenburg: Schadensersatz bei Zahlung von kommunalen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2011 - 4 L 158/10

    Zum Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Abgabenbescheides

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 9 N 4.18

    Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag

  • BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Bestandskraft

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 9 S 18.18

    Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bei der

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Im Falle der Nichtigkeit der Satzung konnte eine nachfolgende wirksame Satzung die Beitragspflicht nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt erlassen wurde (vgl. etwa OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 - LKV 2008, 369 und vom 12. November 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 28.20

    Unterschiedliche Auslegung von Oberverwaltungsgericht und BGH zur hypothetischen

    In dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. festgehalten (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 - juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 18) und die Klageabweisung entscheidungstragend damit begründet, dass dem Beitragsbescheid wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung eine tragfähige satzungsmäßige Grundlage fehle.
  • BVerwG, 08.06.2021 - 9 B 26.20

    Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F.

    Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 12. November 2019 - 9 B 40.18 und 9 B 11.19 - Gelegenheit gegeben hatte, sich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO zu äußern, wies der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. März 2020 darauf hin, dass diese Urteile die "wichtigste Frage", die in der Berufungsbegründung aufgeworfen worden sei, nicht thematisierten, denn sie gingen nicht darauf ein, dass eine Ermessensentscheidung, die einen verfassungswidrigen Zustand aufrechterhalte, selbst verfassungswidrig sei.
  • VG Frankfurt/Oder, 18.05.2020 - 5 K 2282/17
    Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides oder auf Neubescheidung (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil der Kammer vom 18. April 2018, - VG 5 K 977/17 -, juris; vgl. auch: VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, - 8 K 4589/16 - VG Cottbus, Urteil vom 20. Mai 2019, - VG 6 K 890/17 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019 - 9 B 40.18 und OVG 9 B 11.19 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -), weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, § 114 VwGO.
  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 30.20

    Heranziehung eines Erbbauberechtigten zu einem Abwasserbeitrag i.R.d. Betriebs

    In dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. festgehalten (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 - juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 18) und die Klageabweisung entscheidungstragend damit begründet, dass dem Beitragsbescheid wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung eine tragfähige satzungsmäßige Grundlage fehle.
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; Urteile vom 12. November 2019 - 9 B 11.19 und 9 B 40.18 -, juris; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten).
  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 3.21

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen unterschiedlicher

    In dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. festgehalten (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 - juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 2.21

    Entstehen der kommunalen Beitrittspflicht bezogen auf den Zeitpunkt des

    In dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. festgehalten (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 - juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 18).
  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Zwar fällt die "Restschuld" in letztgenannten Fällen dem Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 BVerfGG anheim (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - 9 S 10.18 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 11.19 und 9 B 40.18 -, juris, Rn. 21 ff; a. A., aber nicht überzeugend, OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 3 K 58.16 -, juris, Rn. 6, das rechtsirrig meint, das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gelte bei analoger Anwendung auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung durch das BVerfG nicht, wenn es sich lediglich um eine stattgebende Kammerentscheidung nach §§ 93b, 93 c BVerfGG handele), so dass es für diese Grundstückseigentümer bei einer unvollständigen - stark vom Einzelfall abhängigen - Beteiligung am Investitionsaufwand der Einrichtung verbleibt.
  • VG Frankfurt/Oder, 31.01.2020 - 5 K 3673/17
    Gründe, die Berufung zuzulassen, sind mit Blick auf die Grundsatzentscheidungen des OVG Berlin Brandenburg vom 12. November 2019 - OVG 9 B 11.19, OVG 9 B 40.18 nicht ersichtlich.
  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 13.10.2022 - 3 K 58/21
  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

  • VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17
  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1112/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1511/18
  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 6 K 1105/18

    Schmutzwasserbeitrag

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38962
BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18 (https://dejure.org/2019,38962)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2019 - 9 B 40.18 (https://dejure.org/2019,38962)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 (https://dejure.org/2019,38962)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag; unzulässige Rechtsausübung; zeitliche Höchstgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben an eine Pflichtverletzung der Gemeinde; Jahrelang unterlassene Fortschreibung der Globalberechnung und der unzureichenden Aktenführung sowie ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18
    Im Anschluss an das Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - (BVerwGE 149, 211 Rn. 31) sei die Abgabenerhebung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung treuwidrig, "wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Beitragserhebung zu konfrontieren".

    Denn der einzelfallbezogene, von unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängige Einwand einer treuwidrigen Rechtsausübung verschafft dem Bürger keine Klarheit über den Zeitpunkt, ab dem seine Heranziehung ausgeschlossen ist (so für eine vergleichbare landesrechtliche Regelung der Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 38; insoweit a.A. BVerwG, 4. Senat, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28 ff.).

    Auch auf einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von dem schon erwähnten Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - (BVerwGE 149, 211) kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.

    Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der 4. Senat die hier maßgebliche Rechtsfrage nach einem Ausschluss der Beitragserhebung wegen unzulässiger Rechtsausübung ausdrücklich offen gelassen und entscheidungstragend auf einen anderen Gesichtspunkt abgestellt hat (s. Urteil vom 20. März 2014 a.a.O. Rn. 35 f.).

    Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2018 über die Ablehnung des Antrages der Beklagten auf Protokollberichtigung ergibt sich im Übrigen, dass sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - als auch das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2018 unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung erörtert worden sind.

  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr;

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht vermag eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zu begründen, wenn die bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 114 Rn. 5 m.w.N.).

    Eine Rechtsfrage, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage bislang nicht festgestellter Tatsachen stellen würde, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 114 Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18
    Denn der einzelfallbezogene, von unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängige Einwand einer treuwidrigen Rechtsausübung verschafft dem Bürger keine Klarheit über den Zeitpunkt, ab dem seine Heranziehung ausgeschlossen ist (so für eine vergleichbare landesrechtliche Regelung der Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 38; insoweit a.A. BVerwG, 4. Senat, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28 ff.).
  • BVerwG, 15.09.2011 - 9 B 11.11

    Löschwasserversorgung für gemeindliche Einrichtung; Grundsatz von Treu und

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich die Beschwerde bezieht, ist anerkanntermaßen dem Rechtskreis zuzurechnen, zu dessen Ergänzung er herangezogen wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 9 B 11.11 - juris Rn. 6 m.w.N.), hier also dem Kommunalabgabenrecht und damit dem irrevisiblen Landesrecht.
  • BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18

    Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung; Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18
    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 10 BN 2.18 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18
    Die Frage zielt darauf, dass sich das Berufungsgericht unabhängig davon, ob das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 40 ff.) den Gesetzgeber zur Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung nötigt, "dazu berufen" gesehen hat, "dem Verfassungsrecht bei der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts im Einzelfall zur Geltung zu verhelfen".
  • VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13

    Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag nach jahrzehntelanger Untätigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18
    So hatte der Kläger schon in seinem Schriftsatz vom 24. März 2017 (S. 5, GA VGH Bl. 17/25) unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2014 - 2 K 2326/13 - geltend gemacht, die Abgabenerhebung könne im Einzelfall auch vor Erreichung der zeitlichen Höchstgrenze treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein.
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18
    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 10 BN 2.18 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    c) Der Grundsatz von Treu und Glauben (zum einfachen Recht BVerwG, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 -, Rn. 7 m.w.N.; vgl. aber noch BVerwGE 149, 211 ; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, Rn. 29) ist als auf die Beurteilung von Einzelfällen bezogenes Rechtsinstitut von vornherein nicht geeignet, um dem Beitragspflichtigen Klarheit über Beginn und Dauer der Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen zu verschaffen.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Der Grundsatz von Treu und Glauben ist aber nicht geeignet, das Fehlen einer normativen zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 10.9.2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 7 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 45; Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 15.14 - juris Rn. 13).

    Denn der einzelfallbezogene, von unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängige Einwand einer treuwidrigen Rechtsausübung verschafft dem Bürger keine Klarheit über den Zeitpunkt, ab dem seine Heranziehung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.9.2019, a. a. O., juris Rn. 7 und vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 38; a. A. BVerwG, Urteil vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 2 S 1486/19

    Kanalanschlussbeitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Gebrauchsvorteil;

    Da die Vorteilslage und die Beitragsschuld erst mit der Schlammabfuhr am 23.12.2016 entstanden waren und der Kläger bereits mit Beitragsbescheid vom 25.01.2017 in Anspruch genommen wurde, kommt auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs ebenso wenig in Betracht wie der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143; BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58; Beschluss vom 10.09.2019 - 9 B 40.18 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris; Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 34 ff.).
  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 9 B 40/18, juris Rn. 14 mwN; vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2/21, juris Rn. 29; vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 4.19

    Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden

    Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 62.19

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Fragen zur kommunalen Beitragserhebung sind

    Ein solches liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 10 BN 2.18 - juris Rn. 9 und vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 14).

    Denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 5.19

    Heranziehung eines Beitragspflichtigen zu einem Beitrag für die Herstellung der

    Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechts-sätze genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 63.19

    Berücksichtigen der in den Gebühren enthaltenen Abschreibungen bei den

    Ein solches liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 10 BN 2.18 - juris Rn. 9 und vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 14).

    Denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 25.10.2021 - 3 B 13.20

    Anerkennung als Tierschutzorganisation

    Zudem hat sich das Berufungsgericht zwar an den bundesrechtlichen Regelungen orientiert und sie als Auslegungshilfe vergleichend herangezogen (UA S. 42: "vgl. zur Parallelvorschrift"; UA S. 43: "vgl. ..."), es hat dem UmwRG aber nicht kraft eines Normnutzungsbefehls des Bundes bindende Vorgaben für die Auslegung des TierSchMVG BW entnommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 und vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 7; Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 - BVerwGE 169, 142 Rn. 10).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 B 54.19

    Darlegen eines Zulassungsgrunds der Divergenz (hier: Bestehen eines

  • BVerwG, 17.01.2023 - 9 B 19.22

    Zurückweisung der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der

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