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   BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16   

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BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16 (https://dejure.org/2018,11320)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 (https://dejure.org/2018,11320)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 (https://dejure.org/2018,11320)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BNatSchG § 34 Abs. 1 ... Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1; FStrG § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 9a Abs. 1; VwGO § 105, § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 133 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2; GG Art. 103 Abs. 1; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4
    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit; Gesamtergebnis des Verfahrens; Habitatschutz; Lebensraumtypen; Meldepflicht; Nichtzulassungsbeschwerde; Protokollierung; Prüfungsumfang; Signifikanzkriterien; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Vornahme der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen durch volle gerichtliche Kontrolle; Zeitpunkt des Erlasses eines Planänderungsbeschlusses oder Planergänzungsbeschlusses für die Beurteilung einer ...

  • rewis.io

    Ortsumgehung Celle (Mittelteil)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Vornahme der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen durch volle gerichtliche Kontrolle; Zeitpunkt des Erlasses eines Planänderungsbeschlusses oder Planergänzungsbeschlusses für die Beurteilung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Ortsumgehung Celle (Mittelteil)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1076
  • DVBl 2018, 1361
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    Soweit die Beurteilung der Verträglichkeit nicht Gegenstand des Planänderungs- oder Planergänzungsbeschlusses ist, bleibt der Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 29 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 42).

    Dann ist der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 42 m.w.N.).

    Das ist regelmäßig (erst) dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung für das betreffende andere Projekt erteilt ist (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 11, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 56, jeweils m.w.N.).

    Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass der Kläger aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils gegen die spätere behördliche Entscheidung im ergänzenden Verfahren regelmäßig nicht mehr gerichtlich geltend machen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leide (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 7 Rn. 17 f.; vgl. auch Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 61).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    Für die Einschätzungsprärogative ist kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff.).

    Ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, wie er in der Rechtsprechung etwa für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG anerkannt ist (zu Rechtfertigung und Grenzen vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff., 18 f.), besteht daher bei der Prüfung der Beeinträchtigung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG nicht.

    Demgegenüber ist für eine Einschätzungsprärogative kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff.).

    Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das von der Behörde konkret gewählte methodische Vorgehen dem zuvor festgestellten allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht oder danach vertretbar ist, ist demgegenüber eine Frage der - dem Tatrichter vorbehaltenen - rechtlichen Bewertung dieses Vorgehens anhand der Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft, auf die der Gesetzgeber mit § 44 Abs. 1 BNatSchG gezielt verweist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 16).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    Ebenso darf die Behörde bei Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen arbeiten (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35).

    Er bezeichnet vielmehr selbst das darin enthaltene Bagatellschwellenmodell als vom Bundesverwaltungsgericht akzeptiert (vgl. dazu, auch zur Überschreitung der darin genannten Orientierungswerte aus besonderen Gründen des Einzelfalls, etwa BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 46 f.).

    Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein möglicherweise verbleibendes erhöhtes Kollisionsrisiko durch ein Risikomanagement aufgefangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48), wie es der Planfeststellungsbeschluss bisher nur hinsichtlich des Braunen Langohrs im Bereich des Freitagsgrabens vorsieht.

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    aa) Das Oberverwaltungsgericht weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73) ab.

    Der Kläger entnimmt dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL - beim geplanten Neubau eines Projekts der Rückbau eines Bestandsprojekts jedenfalls dann nicht als schadensmindernde Maßnahme in Ansatz gebracht werden kann, wenn der Trassenverlauf beider Projekte nicht deckungsgleich ist und die Beeinträchtigungen daher andere Populationen bzw. Arten betreffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 119).

    Davon abgesehen geht das Oberverwaltungsgericht (UA S. 44) ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 108 und 117) davon aus, dass Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen bei der Verträglichkeitsprüfung (nur) berücksichtigt werden dürfen, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden.

    Hinsichtlich anderer Fallgestaltungen scheidet eine Divergenz schon deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anrechnung des Rückbaus einer bestehenden Anlage als schadensmindernde Maßnahme in Betracht kommen kann (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 119).

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    Die Revision kann aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine Frage sich im Revisionsverfahren stellt, vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 ).

    Die Klärung dieser Frage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sie sich im Revisionsverfahren stellt, vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt sind (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f. und vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 ).

    Dessen ungeachtet ist die Revision auch nicht im Hinblick darauf wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, dass eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als die Beschwerdeführerin beantwortet und deshalb die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 ).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482], Waddenvereniging - juris Rn. 54 ff. und vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301], Moorburg - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62).

    Schon aus diesem Grund kann die Revision auch nicht zugelassen werden, soweit der Kläger hinsichtlich der Heranziehung der o.g. Signifikanzschwellen nach den Hinweisen zur Kartierung der Lebensraumtypen von v. Drachenfels zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung von Lebensraumtypen außerdem den Zulassungsgrund der Divergenz wegen einer Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 Rn. 94) geltend macht.

    Im Übrigen ist durch diese Entscheidung bereits geklärt, dass diejenigen Kriterien, die Maßstäbe für die Auswahl der Schutzgebiete liefern, also die Signifikanzkriterien der Kartieranleitungen, generell nicht als Rechtfertigung ausreichen, wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebietes in Rede steht, so dass diese "Mindestflächengrößen" als Steuerungsinstrument für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 51 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991 - C-57/89 [ECLI:EU:C:1991:89] - juris Rn. 21 ff. und vom 11. Juli 1996 - C-44/95 [ECLI:EU:C:1996:297] - juris Rn. 37 ff.).

  • BVerwG, 09.07.1969 - VIII C 22.68

    Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Nichtbeförderung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    Ihre Verwertung zu Beweiszwecken ist ohne Protokollierung hingegen ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 C 22.68 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 3 S. 2 f.).

    Eine Verwertung der Äußerungen zu Beweiszwecken ist ohne Protokollierung hingegen ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 C 22.68 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3 S. 2 f.).

    Denn sie sind im Zusammenhang mit der formlosen Anhörung der Beteiligten gefallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 C 22.68 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3 S. 1).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    ff) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht, soweit der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-239/04 [ECLI:EU:C:2006:665] - (juris Rn. 36 ff.) ab.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hält das Fehlen einer Alternativlösung dann nicht für nachgewiesen, wenn Alternativen nicht geprüft wurden, obwohl nach den dargelegten Anhaltspunkten nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass sie eine Alternativlösung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gewesen wären (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-239/04 - juris Rn. 36 ff., 38).

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    Um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union diesen Anforderungen entsprechend darzutun, hätte der Kläger nicht nur aufzeigen müssen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze das Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat, sondern auch, inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der erwähnten Rechtsprechung erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zu geben (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 11).

    Etwaige Fehler bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL als solche können das Revisionsverfahren nicht eröffnen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 11).

  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 B 42.13

    Dienstliche Beurteilung; Bedeutung der zeitlichen Reihenfolge der Bestimmung von

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16
    Die Wiedergabe der Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten oder eines Sachbeistands außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung im Rahmen einer formlosen Anhörung zur näheren Darlegung des vorgetragenen Sachverhalts ist hingegen schon nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht vorgeschrieben (BVerwG, Beschlüsse vom 8. April 1983 - 9 B 1277.81 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 33 S. 10, vom 17. Oktober 1990 - 2 B 158.89 - NVwZ 1991, 672 und vom 24. September 2013 - 2 B 42.13 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 2 Rn. 6).

    Die Äußerungen von Verfahrensbeteiligten im Rahmen ihrer formlosen Anhörung sind daher nur nach Maßgabe von § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll aufzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 B 42.13 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 2 Rn. 6).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 11.04.2003 - 7 B 141.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Doppelbegründung Urteil;

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid;

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 17.10.1990 - 2 B 158.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Rüge der verzögerten vollständigen Abfassung des Urteils

  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

  • BVerwG, 17.04.1985 - 3 B 26.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem auf mehrere

  • BVerwG, 08.04.1983 - 9 B 1277.81

    Formlose Anhörung - Protokollierung von Angaben - Mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 16.03.1999 - 9 B 73.99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

  • BVerwG, 11.01.2012 - 8 PKH 8.11

    Anforderung an einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz

  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit;

  • BVerwG, 05.09.2012 - 7 B 24.12

    Steinkohlekraftwerk; FFH-Verträglichkeit; Erhaltungsziel; Critical Load;

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14

    Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Aufwandsbegriff; Innehaben

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361 = juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252 = juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt.
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Für eine Einschätzungsprärogative ist erst kein Raum, soweit sich eine bestimmte Methode oder ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 -, juris).
  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Auf den Zeitpunkt eines Ergänzungsbeschlusses ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 29 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 42; Beschluss vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 16 Rn. 23).
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