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   BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 49.90   

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https://dejure.org/1990,105
BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 49.90 (https://dejure.org/1990,105)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1990 - 9 B 49.90 (https://dejure.org/1990,105)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1990 - 9 B 49.90 (https://dejure.org/1990,105)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Zulassung der Revision - Divergenz - Rechtsgrundsätzlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerfGG § 31; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2; VwGO § 132

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 295
  • NJW 1991, 715 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1163
  • DVBl 1991, 269
  • DÖV 1990, 1026
 
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Wird zitiert von ... (101)

  • BVerwG, 13.11.1990 - 7 B 85.90

    Petitionsrecht: Kein Anspruch auf Begründung einer Entscheidung des

    Wenn dieser Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts von der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG umfaßt wäre und diese Bindung bis heute fortbestünde, so wäre es zumindest zweifelhaft, ob die Revision gleichwohl mit dem Ziel einer nochmaligen Erörterung derselben Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen werden dürfte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - DokBer. A 1990, 303).
  • VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

    (aa) Die gesetzliche Bindungswirkung soll eine verbindliche und einheitliche Auslegung der Sächsischen Verfassung sicherstellen (vgl. zum inhaltsgleichen § 31 BVerfGG: BVerwG, Beschl. v. 13. August 1990 - 9 B 49/90 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 08.03.1991 - 9 B 55.91

    Zulassung der Revision wegen der Abweichung von einer Entscheidung des

    Eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt, wie der beschließende Senat erkannt hat (Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - BVerwGE 85, 295 [BVerwG 13.08.1990 - 9 B 49/90]), die Zulassung der Revision von vornherein weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen Rechtsgrundsätzlichkeit.

    Der Einwand der Beschwerde, es sei Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, eine Abweichung der Instanzgerichte von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu korrigieren, weil dieses sonst mit einer Vielzahl von Verfahren überhäuft würde, vermag den Senat nicht zu der von der Beschwerde erstrebten analogen Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu veranlassen (Beschluß vom 13. August 1990 a.a.O. S. 297).

    Die Rechtsfrage, die sich im Anschluß an die Abweichung stellt, ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr klärungsbedürftig, sondern allein dadurch abschließend geklärt, daß das Bundesverfassungsgericht über sie mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG entschieden hat (Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - a.a.O.).

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