Rechtsprechung
BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 50.16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 125 Abs 2 VwGO, § 130a S 2 VwGO, § 224 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Rechtliches Gehör im vereinfachten Berufungsverfahren; Antrag auf Fristverlängerung
- Wolters Kluwer
Entscheidung über die Berufung im vereinfachten Verfahren durch Beschluss; Unterlassene Bescheidung eines gestellten Antrags auf Verlängerung der Äußerungsfrist
- rewis.io
Rechtliches Gehör im vereinfachten Berufungsverfahren; Antrag auf Fristverlängerung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung über die Berufung im vereinfachten Verfahren durch Beschluss; Unterlassene Bescheidung eines gestellten Antrags auf Verlängerung der Äußerungsfrist
- rechtsportal.de
Entscheidung über die Berufung im vereinfachten Verfahren durch Beschluss; Unterlassene Bescheidung eines gestellten Antrags auf Verlängerung der Äußerungsfrist
- datenbank.nwb.de
Rechtliches Gehör im vereinfachten Berufungsverfahren; Antrag auf Fristverlängerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 24.06.2010 - 8 K 164/08
- OVG Thüringen, 15.06.2016 - 4 KO 234/14
- BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 50.16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 15.12.2004 - 1 B 150.04
Rüge eines Verfahrensmangels durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …
Auszug aus BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 50.16
Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es - wie hier - ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 5 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 1 B 150.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68). - BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86
Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung …
Auszug aus BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 50.16
Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es - wie hier - ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 5 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 1 B 150.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68). - BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88
Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des …
Auszug aus BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 50.16
Diesen Schriftsatz hätte das Gericht im Übrigen unabhängig von der Frage der Verlängerung der Stellungnahmefrist deswegen berücksichtigen müssen, weil er am 15. Juni 2016 und damit einen Tag vor der dokumentierten Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle bei Gericht eingegangen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1985 - 5 C 57.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 176 S. 38 und vom 14. April 1989 - 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6 m.w.N.). - BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 57.82
Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Vornahme eines Fachrichtungswechsels - Rüge …
Auszug aus BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 50.16
Diesen Schriftsatz hätte das Gericht im Übrigen unabhängig von der Frage der Verlängerung der Stellungnahmefrist deswegen berücksichtigen müssen, weil er am 15. Juni 2016 und damit einen Tag vor der dokumentierten Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle bei Gericht eingegangen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1985 - 5 C 57.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 176 S. 38 und vom 14. April 1989 - 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6 m.w.N.).
- BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
Ablehnungsgesuch; Abweisung durch Beschluss; Anhörung; Berufungsgericht; …
Das gilt unabhängig davon, ob erhebliche Gründe für eine Verlängerung der richterlichen Frist glaubhaft gemacht sind oder nicht (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26 S. 19, vom 29. Juli 2010 - 8 B 10.10 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 90 Rn. 11 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2). - BVerwG, 08.09.2020 - 4 BN 17.20
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Sachentscheidung ohne vorherige Bescheidung …
Anders als geschehen durfte der Verwaltungsgerichtshof aber nicht durch Beschluss über den Normenkontrollantrag zu Lasten der Antragstellerin entscheiden, ohne zuvor den Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 ZPO zu bescheiden: Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 - 1 B 150.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2).