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   VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19   

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VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19 (https://dejure.org/2019,9378)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.03.2019 - 9 B 56/19 (https://dejure.org/2019,9378)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. März 2019 - 9 B 56/19 (https://dejure.org/2019,9378)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Denn das Unionsrecht findet bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 2018 - 9 B 953/18 und vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris Rn. 58, vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 -, juris Rn. 47 und vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, juris Rn. 51).

    Der Nachweis eines Missbrauchs setzt danach zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris Rn. 58).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff; unzureichende

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Ein derartiger Missbrauch ist gegeben, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -, juris Rn. 2 ff. unter Hinweis auf die vorgenannten Urteile des EuGH; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16 -, juris Rn. 34 ff.; Hailbronner, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 136; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 2 FreizügG/EU Rn. 52 f.; BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Mai 2018, § 2 FreizügG/EU Rn. 20).

    Die gebotene Gesamtschau ist abweichend von der den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmenden Prüfung des Arbeitnehmerbegriffs nicht beschränkt, sondern hat sämtliche Gesichtspunkte zu umfassen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16 -, juris Rn. 36).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Denn das Unionsrecht findet bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 2018 - 9 B 953/18 und vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris Rn. 58, vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 -, juris Rn. 47 und vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, juris Rn. 51).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Der Antragsgegner hat auch in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Antragstellerin bei Würdigung der angeführten Umstände in unangemessener Weise öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-184/99 -, juris).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Denn das Unionsrecht findet bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 2018 - 9 B 953/18 und vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris Rn. 58, vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 -, juris Rn. 47 und vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, juris Rn. 51).
  • VGH Hessen, 26.06.2014 - 9 B 37/14
    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Denn das Unionsrecht findet bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 2018 - 9 B 953/18 und vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris Rn. 58, vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 -, juris Rn. 47 und vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, juris Rn. 51).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 18 B 274/17

    Kein Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger bei missbräuchlicher Aufnahme eines

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Ein derartiger Missbrauch ist gegeben, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -, juris Rn. 2 ff. unter Hinweis auf die vorgenannten Urteile des EuGH; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16 -, juris Rn. 34 ff.; Hailbronner, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 136; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 2 FreizügG/EU Rn. 52 f.; BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Mai 2018, § 2 FreizügG/EU Rn. 20).
  • BVerwG, 07.12.2017 - 1 B 142.17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Da für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 B 142.17 -, juris Rn. 5), wäre in einem derartigen Verfahren zu prüfen gewesen, ob die Antragstellerin gegenwärtig freizügigkeitsberechtigt ist, dabei wäre ihr Vorbringen, sie habe zum 1. Juli 2018 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen, zu berücksichtigen gewesen.
  • LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19

    Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des

    Denn das Unionsrecht finde bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 1 B 953/18 - (richtig wohl: 9 B 953/18, allerdings, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht); Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 B 37114 - (richtig wohl: 9 B 37/14 ); VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Der Nachweis eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16-; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Die vom Sozialgericht angeführten Entscheidungen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (soweit veröffentlicht) waren denn auch davon gekennzeichnet, dass der ernsthafte Wille zur dauerhaften Arbeitsaufnahme vollständig fraglich erschien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris, Rn. 11 - wobei die Missbräuchlichkeit in der Entscheidung letztlich offen blieb, da das Gericht schon den Arbeitnehmerstatus wegen des fehlenden Interesses an einer ernsthaften und kontinuierlichen Beschäftigung verneint hatte -) oder für den Zuzug familiäre Gründe maßgeblich waren und eine Erwerbstätigkeit immer nur in dem Maße aufgenommen wurde, wie dies für die Begründung des Freizügigkeitsrechts notwendig erschien (Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 -, juris, Rn. 8 ), beziehungsweise auf den Fortgang eines Verlustfeststellungsverfahrens abgestimmt war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -, juris, Rn. 5).

  • SG Wiesbaden, 22.10.2019 - S 34 AS 695/19
    Denn das Unionsrecht findet bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19; Beschluss vom 30. Juli 2018 - 1 B 953/18; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 B 37114 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - O. und B.; Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08; Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Der Nachweis eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - O. und B.; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Die gebotene Gesamtschau ist abweichend von der den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmenden Prüfung des Arbeitnehmerbegriffs nicht beschränkt, sondern hat sämtliche Gesichtspunkte zu umfassen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 5. März 03.2019 - 9 B 56/19; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16).

  • LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Insbesondere kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Tätigkeit nur aufgenommen hätte, um einen Aufenthalt im Bundesgebiet und den Erhalt von Sozialleistungen zu ermöglichen (vgl. zur Annahme eines Missbrauchs unter entsprechenden Umständen - für die Arbeitnehmerfreizügigkeit - Hess. VGH, Beschl. v. 5. März 2019, 9 B 56/19 und Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 2 FreizügG/EU Rn. 56).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - L 19 AS 1775/22

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

    Es ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 vorliegen, insbesondere ob die Beschäftigungen der Antragstellerin zu 1) einen Arbeitnehmerstatus begründet haben bzw. das Berufen auf den Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin zu 1) rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2021 - 13 LA 24/21; VGH Hessen, Beschluss vom 05.03.2019 - 9 B 56/19; VGH Bayern, Beschluss vom 27.11.2018 - 10 CS 18.2180).
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2021 - 13 LA 24/21

    Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung;

    Bei dem Ausschluss der Anwendbarkeit europäischen Rechts im Falle rechtsmissbräuchlicher Praktiken handelt es sich um ein allgemeines Prinzip, das auch im Bereich der Freizügigkeitsberechtigung Anwendung findet (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 5.3.2019 - 9 B 56/19 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.11.2018 - 10 CS 18.2180, 10 C 18.2181 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.3.2017 - 18 B 274/17 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.9.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16 -, juris Rn. 36).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2022 - L 14 AS 1563/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Dementsprechend wird "dieses grundsätzliche Verbot missbräuchlicher Praktiken" (EuGH Große Kammer, Urt. v. 21.02.2006 - C-225/02 ("Halifax u. a."), Rn. 70 m. w. N.) auch im Bereich des Freizügigkeitsrechts angewandt (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 05.03.2019 - 9 B 56/19, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.03.2017 - 18 B 274/17, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16).
  • SG Mainz, 30.07.2019 - S 14 AS 260/19

    Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für einen Unionsbürger bei

    Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft spricht aber, wenn unter Würdigung der angeführten Umstände in unangemessener Weise öffentliche Leistungen in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-184/99 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. März 2019 - 9 B 56/19 -, juris Rn. 8).
  • VG Karlsruhe, 06.12.2021 - 2 K 5586/19

    Zum Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts britischer

    Bei dem Ausschluss der Anwendbarkeit europäischen Rechts im Falle rechtsmissbräuchlicher Praktiken handelt es sich um ein allgemeines Prinzip, das auch im Bereich der Freizügigkeitsberechtigung Anwendung findet (vgl. BSG, Urt. v. 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R -, NJW 2021, 2461 = juris Rn. 27; Hessischer VGH, Beschl. v. 05.03.2019 - 9 B 56/19 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.11.2018 - 10 CS 18.2180, 10 C 18.2181 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.03.2017 - 18 B 274/17 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16 -, juris Rn. 36).
  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 15 E 1507/19

    Zur Feststellung des Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts eines

    In diesen Fällen könnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Eintritt der Ausreisepflicht hindern und damit vorläufig den weiteren Aufenthalt des Ausländers sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5.3.2019, 9 B 56/19, juris Rn. 2 ff.) .
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 56.19   

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https://dejure.org/2020,15499
BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 56.19 (https://dejure.org/2020,15499)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.2020 - 9 B 56.19 (https://dejure.org/2020,15499)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 2020 - 9 B 56.19 (https://dejure.org/2020,15499)
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