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   BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13   

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https://dejure.org/2014,14288
BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13 (https://dejure.org/2014,14288)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2014 - 9 B 57.13 (https://dejure.org/2014,14288)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 (https://dejure.org/2014,14288)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 86 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1, § 114 Satz 2, § 132 Abs. 2; ZPO § 128 Abs. 1 und 2
    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen; Beurteilungsspielraum; Schätzung; Schätzungsbefugnis; Schätzungsmethode; Schätzungsspielraum; Jahresrohmiete; Indexierung; Aufwandsteuer; Gleichartigkeit; erdrosselnde Wirkung; mündliche Verhandlung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2a
    Aufwandsteuer; Begründung; Beurteilungsspielraum; Ermessen; Gleichartigkeit; Indexierung; Jahresrohmiete; Nachschieben von Gründen; Satzung; Schätzung; Schätzungsbefugnis; Schätzungsmethode; Schätzungsspielraum; Vermögensteuer; Verzicht; Zweitwohnungsteuer; erdrosselnde ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 VwGO
    Zur Gleichartigkeit von Zweitwohnung- und Vermögensteuer; Nachschieben von Gründen bei Schätzungsspielraum grundsätzlich prozessual zulässig; keine gesonderte Anordnung für die Fortführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren erforderlich; keine Verfahrensrüge ...

  • Wolters Kluwer

    Gleichartigkeit der Zweitwohnungsteuer mit der Vermögensteuer bei Zugreifen dieser auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Zur Gleichartigkeit von Zweitwohnung- und Vermögensteuer; Nachschieben von Gründen bei Schätzungsspielraum grundsätzlich prozessual zulässig; keine gesonderte Anordnung für die Fortführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren erforderlich; keine Verfahrensrüge ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichartigkeit der Zweitwohnungsteuer mit der Vermögensteuer bei Zugreifen dieser auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Gleichartigkeit von Zweitwohnung- und Vermögensteuer; Nachschieben von Gründen bei Schätzungsspielraum grundsätzlich prozessual zulässig; keine gesonderte Anordnung für die Fortführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren erforderlich; keine Verfahrensrüge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensrügen gegen die Kostenentscheidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer - und der Beurteilungsspielraum der Gemeinde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1014, 657
  • NVwZ-RR 2014, 657
  • DÖV 2014, 892
 
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Wird zitiert von ... (91)

  • BSG, 30.03.2023 - B 10 ÜG 3/22 B
    Indes legt er nicht dar, woraus sich die Pflicht des Entschädigungsgerichts ergeben haben sollte, seine nicht isoliert anfechtbare Entscheidung für ein Urteil ohne mündliche Verhandlung gesondert zu begründen, zumal hierüber - abweichend von § 128 Abs. 2 ZPO - keine gesonderte Anordnung durch Beschluss ergehen musste (vgl BVerwG Beschluss vom 15.5.2014 - 9 B 57/13 - juris RdNr 20) .
  • BSG, 30.03.2023 - B 10 ÜG 2/22 B
    Indes legt er nicht dar, woraus sich die Pflicht des Entschädigungsgerichts ergeben haben sollte, seine nicht isoliert anfechtbare Entscheidung für ein Urteil ohne mündliche Verhandlung gesondert zu begründen, zumal hierüber - abweichend von § 128 Abs. 2 ZPO - keine gesonderte Anordnung durch Beschluss ergehen musste (vgl BVerwG Beschluss vom 15.5.2014 - 9 B 57/13 - juris RdNr 20) .
  • BSG, 30.03.2023 - B 10 ÜG 5/22 B
    Indes legt er nicht dar, woraus sich die Pflicht des Entschädigungsgerichts ergeben haben sollte, seine nicht isoliert anfechtbare Entscheidung für ein Urteil ohne mündliche Verhandlung gesondert zu begründen, zumal hierüber - abweichend von § 128 Abs. 2 ZPO - keine gesonderte Anordnung durch Beschluss ergehen musste (vgl BVerwG Beschluss vom 15.5.2014 - 9 B 57/13 - juris RdNr 20) .
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