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   BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13   

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BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13 (https://dejure.org/2014,14288)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2014 - 9 B 57.13 (https://dejure.org/2014,14288)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 (https://dejure.org/2014,14288)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 86 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1, § 114 Satz 2, § 132 Abs. 2; ZPO § 128 Abs. 1 und 2
    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen; Beurteilungsspielraum; Schätzung; Schätzungsbefugnis; Schätzungsmethode; Schätzungsspielraum; Jahresrohmiete; Indexierung; Aufwandsteuer; Gleichartigkeit; erdrosselnde Wirkung; mündliche Verhandlung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2a
    Aufwandsteuer; Begründung; Beurteilungsspielraum; Ermessen; Gleichartigkeit; Indexierung; Jahresrohmiete; Nachschieben von Gründen; Satzung; Schätzung; Schätzungsbefugnis; Schätzungsmethode; Schätzungsspielraum; Vermögensteuer; Verzicht; Zweitwohnungsteuer; erdrosselnde ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 VwGO
    Zur Gleichartigkeit von Zweitwohnung- und Vermögensteuer; Nachschieben von Gründen bei Schätzungsspielraum grundsätzlich prozessual zulässig; keine gesonderte Anordnung für die Fortführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren erforderlich; keine Verfahrensrüge ...

  • Wolters Kluwer

    Gleichartigkeit der Zweitwohnungsteuer mit der Vermögensteuer bei Zugreifen dieser auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Zur Gleichartigkeit von Zweitwohnung- und Vermögensteuer; Nachschieben von Gründen bei Schätzungsspielraum grundsätzlich prozessual zulässig; keine gesonderte Anordnung für die Fortführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren erforderlich; keine Verfahrensrüge ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichartigkeit der Zweitwohnungsteuer mit der Vermögensteuer bei Zugreifen dieser auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Gleichartigkeit von Zweitwohnung- und Vermögensteuer; Nachschieben von Gründen bei Schätzungsspielraum grundsätzlich prozessual zulässig; keine gesonderte Anordnung für die Fortführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren erforderlich; keine Verfahrensrüge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensrügen gegen die Kostenentscheidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer - und der Beurteilungsspielraum der Gemeinde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1014, 657
  • NVwZ-RR 2014, 657
  • DÖV 2014, 892
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Soweit sie auf eine Rechtssache verweist, in der die Revision zur Klärung der Grenzen des Nachschiebens und Ersetzens wesentlicher Ermessenserwägungen bei Dauerverwaltungsakten zugelassen worden war (Beschluss vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B 61.12 - juris Rn. 24 ff.), lag die betreffende Revisionsentscheidung zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung bereits vor (Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81).

    Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (Urteil vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31 unter Hinweis auf die stRspr, s. Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - BVerwGE 22, 215 = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 14, vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 und vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3).

    Kommt danach ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit - über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus - der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll (Urteil vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 35).

    Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (Urteil vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31, 34 unter Hinweis auf Urteile vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 Rn. 11; vgl. zum Ganzen auch Schenke, DVBl 2014, 285 ).

  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist danach eine auf die nächste Entscheidung des Gerichts bezogene, grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 13, 16 und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B 29.08 - juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).

    Allerdings steht es auch nach einem Verzicht im Ermessen des Gerichts, ob es ohne mündliche Verhandlung entscheidet (s. Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Entgegen der Mutmaßung der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht, das sich bereits wiederholt mit Fragen der Zweitwohnungsteuer befasst hat (grundlegend Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325), auch nach seiner die Vermögensteuer betreffenden Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121) an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG festgehalten.

    Die Zweitwohnungsteuer ist im Übrigen auch nicht gleichartig mit der Grundsteuer, weil auch insoweit unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 353); gleiches gilt für die von der Beschwerde erwähnte Abgeltungssteuer.

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Zwar konkretisiert die richterliche Hinweispflicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen, falls Gesichtspunkte den Ausschlag geben, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil sie weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen Gerichtsverfahren erörtert worden sind (stRspr, vgl. nur Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 21.12 - NVwZ-RR 2013, 719 Rn. 21 und Beschluss vom 31. Juli 2013 - BVerwG 4 B 8.13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Für die ordnungsgemäße Begründung einer Aufklärungsrüge ist unter anderem substantiiert darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (stRspr, vgl. nur Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die "Erdrosselungsgrenze" eine äußerste Schranke der Besteuerung darstellt (vgl. nur Beschluss vom 7. Januar 1998 - BVerwG 8 B 228.97 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32 S. 25 sowie Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 = BVerwGE 135, 367 Rn. 45 - jeweils zur Vergnügungssteuer).

    Bei der Tatsachenwürdigung kann der Umstand eine Rolle spielen, dass in einer Gemeinde - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Falle der Klägerin - eine beachtliche Zahl von Zweitwohnungsinhabern zur Zweitwohnungsteuer veranlagt wird und sich diese Zahl in den letzten Jahren noch erhöht hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 a.a.O. Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 46).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Entgegen der Mutmaßung der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht, das sich bereits wiederholt mit Fragen der Zweitwohnungsteuer befasst hat (grundlegend Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325), auch nach seiner die Vermögensteuer betreffenden Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121) an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG festgehalten.

    b) Ebenso wenig legt die Beschwerde eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - zur Vermögensteuer dar.

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige - wie vorliegend auch die Klägerin - die Zweitwohnung selbst bewohnt (BVerfG, stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 sowie jüngst vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 46 f.).

    Bei der Tatsachenwürdigung kann der Umstand eine Rolle spielen, dass in einer Gemeinde - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Falle der Klägerin - eine beachtliche Zahl von Zweitwohnungsinhabern zur Zweitwohnungsteuer veranlagt wird und sich diese Zahl in den letzten Jahren noch erhöht hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 a.a.O. Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 46).

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Die Zweitwohnungsteuer ist nicht gleichartig mit der Vermögensteuer, weil diese auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreift (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28.95 - BFHE 182, 243).

    Sie zielt nicht auf die Einkommensverwendung ab, sondern auf die im Vermögen liegende potentielle Ertragskraft und das daraus fließende fundierte Einkommen (BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28.95 - BFHE 182, 243 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 2328/73 - BVerfGE 43, 1 ).

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 26.98
    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Die Revisionszulassung nach dieser Norm dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung zur Sache anhaften; Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können danach nicht mit Erfolg gerügt werden (Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 26.98 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.2008 - 8 B 29.08

    Beurteilung der Verspätung des Vorbringens bei Verzicht der Beteiligten auf eine

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13
    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist danach eine auf die nächste Entscheidung des Gerichts bezogene, grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 13, 16 und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B 29.08 - juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerwG, 17.10.2012 - 8 B 61.12

    Revisionszulassung; nachträgliches Ersetzen wesentlicher Ermessenserwägungen bei

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 228.97

    Spielautomatensteuer; örtliche Aufwandsteuer; kalkulatorische Abwälzbarkeit;

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • BVerwG, 31.07.2013 - 4 B 8.13

    Stundenhotel mit in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer in einem

  • BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 74.09

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1987 - 2 S 543/85

    Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer;

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

  • BVerwG, 29.01.2001 - 11 C 3.00

    Abwasserabgabe; Erklärungsfrist; Erklärungspflicht; höchstes Messergebnis;

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Zwar können Bestandszahlen vor und nach einer Steuererhebung oder Steuererhöhung grundsätzlich ein wichtiges Indiz dafür sein, ob eine noch zulässige Lenkung oder schon eine unzulässige Erdrosselung vorliegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 51 und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 9 ; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 26 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2023 - 6 B 1034/23

    Fall Aslan: Widerruf des Lehrauftrags rechtswidrig

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2014 - 9 B 57.13 -, NVwZ-RR 2014, 657 = juris Ls. 2 und Rn. 11; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 114 Rn. 250; Bamberger, in: Wysk u. a., VwGO, 3. Auflage 2020, § 114 Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 m. w. N. und Urteil vom 15.5.2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 = juris Rn. 11; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 114 Rn. 267 m. w. N.

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    Sie ist insbesondere nicht gleichartig mit der Grundsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, a. a. O., Rn. 87 f.; BVerwG, Beschluss vom 15.5.2014 - 9 B 57.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 = juris Rn. 6), der Vermögensteuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2014, a. a. O., Rn. 6), der Einkommensteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, a. a. O., Rn. 85 ff.), der Umsatzsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.2.1986 - 2 BvR 36/86 - Wohnungseigentümer 1986, 54 = juris Rn. 6) und der Abgeltungsteuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2014, a. a. O., Rn. 6).
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