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   BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01   

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BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01 (https://dejure.org/2002,653)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 9 B 63.01 (https://dejure.org/2002,653)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 (https://dejure.org/2002,653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    LuftVG §§ 6, 10 Abs. 8 Satz 1
    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des Flugplatzbetriebs; Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange; Fehler im Abwägungsvorgang; Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung von Flugplätzen - Änderung der Genehmigung - Änderung des Flugplatzbetriebs - Abwägung - Fehler im Abwägungsvorgang - Fachplanungsrecht

  • Judicialis

    LuftVG § 6; ; LuftVG § 10 Abs. 8 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LuftVG § 6 § 10 Abs. 8 Satz 1
    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des Flugplatzbetriebs; Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange; Fehler im Abwägungsvorgang; Einfluss auf das Abwägungsergebnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1235
  • DÖV 2002, 963
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste jedoch die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob sich die planerische Entscheidung innerhalb der insoweit gesetzten rechtlichen Grenzen hält, bereits vor Übernahme des in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthaltenen Rechtsgedankens in die Fachplanungsgesetze durch das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) davon ausgehen, dass Fehler im Abwägungsvorgang aus besonderen Gründen des Einzelfalles für den Rechtsschutz Betroffener unerheblich sein können (vgl. BVerwGE 67, 74 ; 74, 109 ).

    Dazu gehörten insbesondere solche Fehler, bei deren Korrektur die Betroffenheit des jeweiligen Klägers unverändert bestehen bliebe (vgl. BVerwGE 67, 74 ).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Voraussetzung dafür wäre, dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in deren rechtlicher Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

    Für die ordnungsgemäße Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels muss substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 ; 55, 159 ; Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Danach handelt es sich bei der Genehmigung nach § 6 LuftVG, sofern darin über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entschieden wird, um eine Planungsentscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde notwendigerweise ein mehr oder weniger ausgedehnter Spielraum an Gestaltungsfreiheit zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG 4 C 96.68 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 3 S. 8; BVerwGE 56, 110 ; 82, 246 ).

    Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der abschließenden Zulassung eines Vorhabens nach § 6 LuftVG halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwGE 48, 56 ; 56, 110 ; 82, 246 ).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Danach handelt es sich bei der Genehmigung nach § 6 LuftVG, sofern darin über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entschieden wird, um eine Planungsentscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde notwendigerweise ein mehr oder weniger ausgedehnter Spielraum an Gestaltungsfreiheit zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG 4 C 96.68 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 3 S. 8; BVerwGE 56, 110 ; 82, 246 ).

    Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der abschließenden Zulassung eines Vorhabens nach § 6 LuftVG halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwGE 48, 56 ; 56, 110 ; 82, 246 ).

  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerde muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Ein Anspruch auf Planaufhebung bestehe zudem nur dann, wenn bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände eine konkrete Möglichkeit dafür erkennbar sei, dass sich die entscheidende Behörde von dem abwägungserheblichen, jedoch nicht berücksichtigten oder nicht angemessen gewichteten Belang bei ihrer planerischen Abwägung so hätte beeindrucken lassen, dass dadurch die Planung insgesamt infrage gestellt sei (vgl. BVerwGE 84, 31 ; BVerwG, Beschluss vom 3. April 1990 - BVerwG 4 B 50.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86 S. 71 und Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 11.93 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 96 S. 118 f.).
  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste jedoch die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob sich die planerische Entscheidung innerhalb der insoweit gesetzten rechtlichen Grenzen hält, bereits vor Übernahme des in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthaltenen Rechtsgedankens in die Fachplanungsgesetze durch das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) davon ausgehen, dass Fehler im Abwägungsvorgang aus besonderen Gründen des Einzelfalles für den Rechtsschutz Betroffener unerheblich sein können (vgl. BVerwGE 67, 74 ; 74, 109 ).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Für die ordnungsgemäße Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels muss substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 ; 55, 159 ; Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
    Für die ordnungsgemäße Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels muss substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 ; 55, 159 ; Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 11.93

    Revision - Zulassung - Fernstraßen - Lärmschutz - Unnötiges Rechtsmittel -

  • BVerwG, 21.02.1997 - 4 B 177.96

    Fernstraßenrecht - Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie

  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 13.09.1977 - V CB 68.74

    Ablehnungsgründe - Tatsachenvortrag - Beweismittel - Mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 50.89

    Prüfungsumfang bei Klage auf Aufhebung eines straßenrechtlichen

  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 96.68

    Eignung eines Grundstücks als Landeplatz - Ermessen der zuständigen Behörden bei

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

    Das Kausalitätserfordernis findet seine rechtliche Stütze in der für die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren allgemein geltenden Vorschrift des § 46 VwVfG (Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 252), den im Fachplanungsgesetz enthaltenen Planerhaltungsvorschriften (§ 10 Abs. 8 LuftVG) oder in einem für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz (Beschluss vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 = NVwZ 2002, 1235).

    Wird der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, muss sie grundsätzlich aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder nach den Planerhaltungsvorschriften (§ 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG) oder einem für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz (Beschluss vom 20. Februar 2002 a.a.O.) jedenfalls für rechtswidrig erklärt werden mit der Folge, dass sie bis zur Behebung des Mangels der Alternativenprüfung in einem ergänzenden Verfahren nicht vollziehbar ist (vgl. Urteile vom 21. März 1996 a.a.O. S. 372 f. und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    1.3 Bei der Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit unterliegt die Genehmigungsbehörde den Bindungen des fachplanerischen Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 3; Urteil vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - a.a.O. S. 250).
  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

    Dies setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235 und vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 - juris Rn. 8).
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