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   BVerwG, 18.07.2013 - 9 B 7.13   

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https://dejure.org/2013,20882
BVerwG, 18.07.2013 - 9 B 7.13 (https://dejure.org/2013,20882)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.2013 - 9 B 7.13 (https://dejure.org/2013,20882)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 9 B 7.13 (https://dejure.org/2013,20882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Zulassung wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des BVerwG i.R.e. Abwägung zur Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Änderungsplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, 3
    Voraussetzungen einer Zulassung wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des BVerwG i.R.e. Abwägung zur Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Änderungsplanung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2013 - 9 B 7.13
    Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche dadurch vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - (BVerwGE 100, 238) ab, dass es die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht angesprochen und damit ihren Einfluss auf die Abwägung nicht erkannt habe.

    Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Alternativenprüfung nicht von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1996 (a.a.O. Rn. 249 f.) aufgestellten Grundsätzen abgewichen, sondern hat diese ausdrücklich in die angefochtene Entscheidung übernommen und seiner Würdigung der Alternativenprüfung zugrunde gelegt.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2013 - 9 B 7.13
    Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Hierzu wäre auch erforderlich gewesen darzutun, in welcher Weise der Kläger in der Vorinstanz auf die Vornahme der aus seiner Sicht erforderlichen Sachaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welchen Vorbringens sich dem Gericht Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.).

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2013 - 9 B 7.13
    Mit einer weiteren Divergenzrüge macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche, wenn es davon ausgehe, dass die Zufahrt zu dem Hof des Klägers über die D. Straße möglich sei, von den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der Ermittlung des abwägungserhebIichen Sachverhalts (Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 und vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ) ab.
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2013 - 9 B 7.13
    Mit einer weiteren Divergenzrüge macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche, wenn es davon ausgehe, dass die Zufahrt zu dem Hof des Klägers über die D. Straße möglich sei, von den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der Ermittlung des abwägungserhebIichen Sachverhalts (Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 und vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ) ab.
  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 16.03

    Klagen gegen Ortsumgehung Michendorf im Wesentlichen abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2013 - 9 B 7.13
    Die Beschwerde rügt außerdem, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 - (juris Rn. 29) ab, wenn es die Ansicht vertrete, selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, der Abwägungsvorgang sei hinsichtlich der geltend gemachten Existenzgefährdung des Klägers fehlerhaft, und weiter angenommen werde, dass dieser Fehler auch offensichtlich war, bestünde gleichwohl nicht die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung in der Sache.
  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2013 - 9 B 7.13
    Entsprechendes gilt für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208) ab, indem es trotz Überschreitung der Grenzwerte für Dorfgebiete passiven Lärmschutz für ausreichend erachte.
  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 B 54.13

    Schriftsatzfrist; Sitzungsprotokoll; Landwirtschaftliche

    Der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen sind (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2013 - BVerwG 9 B 7.13 - juris Rn. 10 und BFH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - IX S 7/10 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 16.05.2014 - 5 A 754/11

    Insolvenz in England: Überprüfung englischer Insolvenzbeschlüsse verneint

    Eine Verpflichtung, einem Prozessbeteiligten von Amts wegen eine Äu- ßerungsfrist einzuräumen, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2013 - 9 B 7.13 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 09.12.2013 - 5 A 188/12

    Erschließungsbeitrag, Vorausleistung, Herstellung zu DDR-Zeiten,

    Eine Verpflichtung, einem Prozessbeteiligten von Amts wegen eine Äußerungsfrist einzuräumen, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2013 - 9 B 7.13 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 548/13

    Straßenreinigungsgebühren; ; Gebührenminderung; ; mangelhafte Reinigungsleistung;

    Eine Verpflichtung, einem Prozessbeteiligten von Amts wegen eine Äußerungsfrist einzuräumen, besteht hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2013 - 9 B 7.13 -, juris Rn. 10).
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