Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08   

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BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08 (https://dejure.org/2009,4623)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2009 - 9 B 71.08 (https://dejure.org/2009,4623)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 9 B 71.08 (https://dejure.org/2009,4623)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1
    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsanlage; begrenzte Erschließungswirkung; Buchgrundstück; Teilfläche.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1
    Bebaubarkeit; Bebauungsplan; Buchgrundstück; Buchgrundstück; Erschließungsanlage; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitrag; Erschließungswirkung; Erschlossensein; Erschlossensein; Grundstück; Hinterliegergrundstück; Teilfläche; Teilfläche; ...

  • Wolters Kluwer

    Begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans auf Teilfläche eines Grundstücks; Aussagekräftigkeit eines die Gestattung von Stellplätzen oder Garagen beinhaltenden Bebauungsplans über bebauungsrechtliche Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    BauGB § 131 Abs. 1; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; VwGO § 132

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 131 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 132
    Erschließungsbeitragsrecht: Begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans auf Teilfläche eines Grundstücks; Aussagekräftigkeit eines die Gestattung von Stellplätzen oder Garagen beinhaltenden Bebauungsplans über ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erschließungswirkung einer Anbaustraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erschließungsanlage kann begrenzte Erschließungswirkung haben! (IBR 2009, 676)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1374
  • ZMR 2009, 966
  • DVBl 2009, 1191
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Die Annahme, dass einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans ausnahmsweise nur eine begrenzte Erschließungswirkung zukommt, ist nicht beschränkt auf den Fall eines zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufenden, spiegelbildlich bebaubaren Grundstücks (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 ) oder der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu völlig unterschiedlichen Baugebieten (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32).

    Hintergrund aller drei Fragen ist vielmehr die vor allem in der Frage zu (3) zum Ausdruck kommende Ansicht der Beklagten, dass die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans nur in zwei - im Streitfall so nicht gegebenen - Konstellationen in Betracht komme, nämlich - erstens - wenn ein zwischen zwei Anbaustraßen "durchlaufendes" Grundstück an jeder der beiden Straßen selbstständig und ungefähr gleichwertig ("spiegelbildlich") bebaubar ist (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 61 S. 85 ff.) und - zweitens - wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32 = NVwZ 1989, 1072 ); eine Begrenzung der Erschließungswirkung scheide allerdings aus, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre (Urteil vom 3. Februar 1989 a.a.O.).

    Entscheidend für diese - und mögliche vergleichbare - Konstellationen der begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (Urteile vom 3. Februar 1989 a.a.O., vom 22. April 1994 a.a.O. S. 6 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 2.03 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 38 S. 8 und Leitsatz 4, dort zu einer Fallkonstellation mit zwei Eckgrundstücken im unbeplanten Innenbereich).

    Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit dem Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesveraltungsgerichts vom 27. Juni 1985 und 3. Februar 1989 (a.a.O.) ab, weil es neben den dort zugelassenen Ausnahmen in einer weiteren Fallkonstellation eine begrenzte Erschließungswirkung bejahe, dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

    Die Beklagte vermisst im angefochtenen Urteil eine nähere Auseinandersetzung mit von ihr im Berufungsverfahren angeführter Rechtsprechung und Literatur zu den Voraussetzungen des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken, bei deren Vorliegen nach der oben dargestellten Rechtsprechung (Urteil vom 3. Februar 1989 a.a.O.) die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung ausgeschlossen ist.

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Die Annahme, dass einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans ausnahmsweise nur eine begrenzte Erschließungswirkung zukommt, ist nicht beschränkt auf den Fall eines zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufenden, spiegelbildlich bebaubaren Grundstücks (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 ) oder der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu völlig unterschiedlichen Baugebieten (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32).

    Hintergrund aller drei Fragen ist vielmehr die vor allem in der Frage zu (3) zum Ausdruck kommende Ansicht der Beklagten, dass die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans nur in zwei - im Streitfall so nicht gegebenen - Konstellationen in Betracht komme, nämlich - erstens - wenn ein zwischen zwei Anbaustraßen "durchlaufendes" Grundstück an jeder der beiden Straßen selbstständig und ungefähr gleichwertig ("spiegelbildlich") bebaubar ist (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 61 S. 85 ff.) und - zweitens - wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32 = NVwZ 1989, 1072 ); eine Begrenzung der Erschließungswirkung scheide allerdings aus, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre (Urteil vom 3. Februar 1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Dass diese nicht abschließend sind, wird auch aus der im Urteil vom 22. April 1994 (- BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 5 f.) wiedergegebenen Aufzählung der (bis dahin) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahten Fälle einer begrenzten Erschließungswirkung deutlich.

    Entscheidend für diese - und mögliche vergleichbare - Konstellationen der begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (Urteile vom 3. Februar 1989 a.a.O., vom 22. April 1994 a.a.O. S. 6 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 2.03 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 38 S. 8 und Leitsatz 4, dort zu einer Fallkonstellation mit zwei Eckgrundstücken im unbeplanten Innenbereich).

  • BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Bebauungsplan mit der Gestattung von Stellplätzen oder Garagen keine Aussage darüber trifft, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit eines Grundstücks mit baulichen (Haupt-)Anlagen zu stellen sind (Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 84 S. 60).

    Die Beschwerde zitiert bzw. formuliert insoweit jeweils abstrakte Rechtssätze aus der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1991 (a.a.O., BVerwGE 88, 70) und aus dem Urteil des Berufungsgerichts.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Hierfür wäre erforderlich, dass die Beklagte eine Frage von grundsätzlicher, fallübergreifender Bedeutung bezeichnet, die zu einer Fortentwicklung des Rechts geeignet wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 06.06.2006 - 6 B 27.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich wäre, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden kann (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f. , vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f. und vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 2).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Die fehlende Sachverhaltsfeststellung ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin in der Vorinstanz ordnungsgemäß eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung beantragt hätte, die nur deshalb unterblieben ist, weil das Berufungsgericht den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 f.).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03

    Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Entscheidend für diese - und mögliche vergleichbare - Konstellationen der begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (Urteile vom 3. Februar 1989 a.a.O., vom 22. April 1994 a.a.O. S. 6 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 2.03 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 38 S. 8 und Leitsatz 4, dort zu einer Fallkonstellation mit zwei Eckgrundstücken im unbeplanten Innenbereich).
  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 13.08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem anderen als vom

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen eines Beteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - NVwZ 2008, 1027).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich wäre, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden kann (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f. , vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f. und vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 2).
  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Entscheidend ist, ob sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - juris Rn. 10; Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris Rn. 26).

    Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - juris Rn. 24; Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 57).

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Diese beiden Konstellationen sind nur beispielhaft und nicht abschließend (BVerwG, B.v. 21.7.2009 - 9 B 71.08 - KStZ 2009, 172).
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18

    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche

    Entscheidend für mögliche vergleichbare Konstellationen der begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - juris Rn. 10 m. w. N.; kritisch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 17 Rn. 45 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2017 - 15 A 705/15
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 9 B 71.08 -, BRS 75 Nr. 106 = juris Rn. 10; vgl. weiterhin BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, BVerwGE 71, 363 = juris Rn. 11,vom 4. Oktober 1990 - 8 C 1.89 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 = juris Rn. 22, und vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 = juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 -, KStZ 2013, 55 = juris Rn. 20; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 52.

    Soweit er sich darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang allgemein die Möglichkeit in Erwägung gezogen, die planungsrechtlich begründete Vermutung einer begrenzten Erschließungswirkung könne durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden, wäre eine solche Rechtsauffassung jedenfalls durch die eindeutigen Ausführungen in dem unmittelbar nachfolgenden Urteil vom 4. Oktober 1990, - 8 C 1.89 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 = juris Rn. 22, sowie in seiner weiteren Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 9 B 71.08 -, BRS 75 Nr. 106 = juris Rn. 10, (stillschweigend) aufgegeben bzw. nicht weiterverfolgt worden.

  • VGH Bayern, 06.11.2012 - 6 ZB 12.187

    Erschließungsbeitragsrecht; (Teil-)Hauptsacheerledigung; Begründung des

    e) Eine begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans kommt - ausnahmsweise - nur dann in Betracht, wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (BVerwG, B. v. 21.7.2009 - 9 B 71.08 - KStZ 2009, 172 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 2 S 1419/12

    Voraussetzungen für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung.

    Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
  • BVerwG, 24.06.2013 - 9 B 3.13

    Anforderungen an das Erschlossensein von Hinterlieger-Grundstücken bzgl.

    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen, auch wenn sie sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB anlehnen (vgl. etwa Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32 f., Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 9 B 71.08 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 119 Rn. 10), nicht auf der Auslegung und Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorschriften, sondern der §§ 39 f. KAG BW.
  • VG Münster, 12.09.2011 - 3 K 126/11

    Fehlende Einbeziehbarkeit eines im Zeitpunkt der Entstehung einer Beitragspflicht

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 -, KStZ 2009, 172 = NVwZ 2009, 1374 = juris, Rdn. 10 und Beschluss vom 22.1.1998 - 8 B 5.98 -, DVBl. 1998, 713 = juris, Rdn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 26.9.2008 - 1 Bf 443/03 -, juris, Rdn. 71; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.6.2006 - 6 A 10158/06 -, KStZ 2006, 171 = juris, Rdn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29.9.2005 - 3 A 4430/02 -, KStZ 2006, 36 = juris, Rdn. 2; Bay. VGH, Urteil vom 11.4.2001 - 6 B 96.522 -, juris, Rdn. 16. .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 15 A 1096/13

    Beitragserhebung bei Beschränkung der von der Erschließungsanlage ausgehenden

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 9 B 71.08 -, NVwZ 2009, 1374 (1375); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 -, KStZ 2013, 55.
  • VGH Bayern, 10.08.2010 - 6 CS 10.985

    Erschließungsbeitragsrecht; Unterschrift des Sachbearbeiters; kein

    Nach der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009 (NVwZ 2009, 1374 ff. = KStZ 2009, 172 ff.) ist für eine begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten entscheidend, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt.
  • VG Hannover, 18.12.2012 - 9 A 4772/11

    Straßenausbaubeitrag für auf Verkehrsfläche stehendes Gebäude

  • VG München, 08.11.2011 - M 2 K 10.5553

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; Verzicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2014 - 5 N 5.14

    Erschließungsbeitrag; Nacherhebungsbescheide; Mehrfacherschließung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2014 - 5 S 4.14

    Heranziehung; Beitragspflicht; Grundstück; -sfläche; Tiefenbegrenzung; bauliche

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 9 B 71.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26955
OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 9 B 71.08 (https://dejure.org/2009,26955)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 9 B 71.08 (https://dejure.org/2009,26955)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. November 2009 - 9 B 71.08 (https://dejure.org/2009,26955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Duldung einer Herstellung eines zur öffentlichen Anlage gehörenden Revisionsschachtes auf dem Grundstück; Zwangsanschluss an eine leitungsgebundene Schmutzwasseranlage

  • rechtsportal.de

    Duldung einer Herstellung eines zur öffentlichen Anlage gehörenden Revisionsschachtes auf dem Grundstück; Zwangsanschluss an eine leitungsgebundene Schmutzwasseranlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 9 B 71.08
    Sie hat keine Gesetzesqualität, weil die kommunale Rechtssetzungsfähigkeit dem Bereich der Verwaltung und nicht dem der Gesetzgebung zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.03.1997 - 1 BGs 65/97
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 9 B 71.08
    Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt nicht nur die Wohnung im engeren Sinn, sondern auch den Wohnaußenbereich einschließlich der zum Wohnhaus gehörenden Grundstücksfläche (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97 -, juris; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2004, Art. 13 Rdnr. 19).
  • VG Cottbus, 26.02.2021 - 6 L 462/19

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Ferner gibt es auch kein Gesetz auf das sich der Antragsgegner berufen könnte, dass den Eingriff hier rechtfertigen würde (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - OVG 9 B 71.08 -, juris, zur Duldung der Herstellung eines Grundstücksanschlusses durch den Einrichtungsträger).

    An einer solchen fehlt es hier aber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.).

    Ein solches bedarf vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, die auch dem Zitiergebot genügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.; zum Ganzen mit Blick auf den Kostenersatz auch Kluge, in: Becker u. a., KAG-Kommentar, Stand: August 2018, § 10 Rdnr. 35 m.w.N. aus der Rspr., insbesondere des VG Cottbus).

    Sie ist kein Zwangsmittel, sondern selbst Vollstreckungstitel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.).

    Nachdem sich die Duldungsverfügung als rechtswidrig erwiesen hat, ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 1144/19) gegen die mit der Duldungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO anzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - OVG 9 B 71.08 -, Rn. 24, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 18.02.2011 - 5 K 828/07
    Um die Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr geht es vorliegend unstreitig nicht (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - 9 B 71.08 - juris RdNr 17).

    Unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt zu ihrer Wirksamkeit vielmehr ihrerseits einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - 9 B 71.08 - juris RdNr 18) An einer solchen fehlt es hier.

    § 10 Abs. 3 KAG ist danach eine rein abgabenrechtliche Vorschrift, die keine Aussage hinsichtlich etwaiger Herstellungsvorbehalte und damit verbundener Betretungsrechte treffen will... " (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - 9 B 71.08 - juris, RdNr. 19 f.).

    Die Duldungsanordnung ist aber kein Zwangsmittel, sondern selbst Vollstreckungstitel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - 9 B 71.08 - juris, Rdnr. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11

    Klageänderung; zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung; Anschluss- und

    ee) Das gleiche gilt, soweit die Klägerin weitere Mängel der Satzung rügt, auf die die Anschlussverfügung gestützt worden ist, insbesondere eine nur unbestimmte satzungsmäßige Regelung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, eine unter Verstoß gegen das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) erfolgte satzungsmäßige Regelung von Betretungsrechten (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. November 2009, OVG 9 B 71.08, juris), eine satzungsmäßige Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs trotz von der Klägerin behaupteter Privatisierung der Entsorgungsaufgabe, eine Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs trotz von der Klägerin geltend gemachter erkennbarer Überhöhung der Entsorgungsabgaben.

    Sie ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 und nach den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben, womit auch den aus Art. 13 GG herrührenden Bedenken des Senats an entsprechenden ausnahmslosen Herstellungsvorbehalten der öffentlichen Hand Rechnung getragen ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. November 2009, OVG 9 B 71.08, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 M 46/20

    Abfallrechtliche Entsorgungsanordnung; Änderung der Zweckbestimmung der

    Unabhängig davon, ob erst die Durchführung und nicht bereits die Androhung der Ersatzvornahme ein Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Recht der Unverletzlichkeit der "Wohnung" bewirken kann, stellen die formell-gesetzlichen Bestimmungen über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme - hier §§ 55 Abs. 1 SOG LSA - eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der grundrechtlich geschützten "Wohnung" auch gegen den Willen des Bewohners dar (vgl. OVG BB, Urteil vom 18. November 2009 - OVG 9 B 71.08 - juris Rn. 23).
  • VG Potsdam, 18.04.2012 - 8 K 1748/09

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

    Der Weg über eine nur auf Satzungsrecht gestützte Duldungsverfügung ist in diesen Fällen verwehrt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - OVG 9 B 71.08 -, zit. nach juris; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 13 Rn. 10).
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