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   BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00   

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https://dejure.org/2000,1427
BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00 (https://dejure.org/2000,1427)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2000 - 9 B 77.00 (https://dejure.org/2000,1427)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 (https://dejure.org/2000,1427)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Sinn und Zweck des § 117 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Voraussetzungen des groben Formmangels des Fehlens von Gründen - Extreme Gefahrenlage bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00
    Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozeßrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. den Beschluß des Senats vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290).

    Wie die Beschwerde unter Zitierung des angeführten Beschlusses des erkennenden Senats vom 5. Juni 1998 a.a.O. selbst ausführt, liegt der "grobe Formmangel" fehlender Gründe nach § 138 Nr. 6 VwGO nur vor, wenn die Entscheidungsgründe so mangelhaft sind, daß sie ihre bereits angesprochene Doppelfunktion nicht mehr erfüllen können.

    Das setzt indessen voraus, daß dem Tenor der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung "völlig unverständlich und verworren ist, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind" (Beschluß vom 5. Juni 1998 a.a.O.).

    Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (Beschluß vom 5. Juni 1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00
    Die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - (BVerwGE 108, 77) ab, weil es die dort verlangte "Feststellung einer alsbald nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Gefahr des sicheren Todes oder schwerster Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit" nicht feststelle (Beschwerdebegründung unter 1., S. 2 f.).

    Es trifft zwar zu, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 8. Dezember 1998 a.a.O. den Rechtssatz aufgestellt hat, daß individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden können, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefährdungslage sind.

  • BVerwG, 23.03.1999 - 9 B 866.98

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Frage, ob sich aus einer allgemeinen Gefahr eine extreme Gefährdungslage für alle betroffenen Personen oder einzelne von ihnen ergibt, stets anhand einer sogenannten Gesamtschau, nämlich mit Blick auf sämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten (Beschluß vom 23. März 1999 - BVerwG 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 17).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Das Berufungsgericht hat ebenfalls im Wesentlichen einzelne Risiken festgestellt und bewertet, sie aber nicht im Rahmen einer umfassenden Gesamtgefahrenprognose gewürdigt (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 31).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Aus der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ergeben sich keine gesteigerten Begründungsanforderungen für das Gericht, die über die Pflicht zur Niederlegung der für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Entscheidungsgründe nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinausgehen (Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31).
  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

    21 3.3 Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die Entscheidung des Berufungsgerichts sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen (Abschnitt 1 lit. c) der Beschwerdebegründung), greift ebenfalls nicht durch, weil die von der Beschwerdebegründung selbst als Maßstab bezeichnete Voraussetzung, dass dem Tenor der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung "völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind" (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2000 BVerwG 9 B 77.00 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31; stRspr) schon nicht dargelegt ist, jedenfalls in der Sache nicht vorliegt.
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