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   BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10   

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https://dejure.org/2011,8836
BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10 (https://dejure.org/2011,8836)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2011 - 9 B 77.10 (https://dejure.org/2011,8836)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - 9 B 77.10 (https://dejure.org/2011,8836)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, Art 3 Abs 1 GG
    Vergnügungsteuer; Spielautomatenbesteuerung nach Maßgabe des Spieleinsatzes

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen Steuermaßstab und Spieleraufwand i.R.d. Vergnügungssteuer nach dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit

  • rewis.io

    Vergnügungsteuer; Spielautomatenbesteuerung nach Maßgabe des Spieleinsatzes

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergnügungsteuer; Spielautomatenbesteuerung nach Maßgabe des Spieleinsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 8 S. 1
    Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen Steuermaßstab und Spieleraufwand i.R.d. Vergnügungssteuer nach dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Vergnügungsteuer; Spielautomatenbesteuerung nach Maßgabe des Spieleinsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 13.08

    Verfassungsmäßigkeit der Leipziger Vergnügungsteuersatzung weiterhin offen

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10
    Es ist vor allem eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, ob im Einzelfall ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe Rückschlüsse auf die erdrosselnde Wirkung zulassen kann (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 46).

    Die Beschwerde zeigt auch keinen Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 13.08 - juris) auf, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein könnte.

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10
    Die in der aufgeworfenen Frage genannte Bezugsgröße diente in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218) dazu zu ermitteln, ob der pauschale Stückzahlmaßstab einen ausreichenden Bezug zum Spieleraufwand aufweist, indem die Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mit den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten einer Gemeinde verglichen werden.

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 a.a.O.) geltend macht, genügt diese Rüge schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil mit ihr kein divergierender abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung bezeichnet wird.

  • BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95

    Atomrecht: Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlicher Veränderung des

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass fehlende technische Möglichkeiten die Wahl eines Besteuerungsmaßstabes rechtfertigen können, mit dem der Vergnügungsaufwand des Spielers nur pauschal erfasst wird, soweit ein zumindest lockerer Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand besteht (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, 24).
  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10
    Weshalb sich aus der Feststellung im Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 19. Februar 2010 (II B 122/09 - juris Rn. 23), dass sich im Falle der Einsatzbesteuerung die Bemessungsgrundlage der Steuer problemlos ermitteln lässt, wenn die Kontrolleinrichtung, die ein Spielgerät nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 SpielV beinhalten muss, korrekt funktioniert, die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ergeben soll, erschließt sich schon deshalb nicht, weil sich diese Frage gerade auf den Fall technischer Defizite bezieht.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15).
  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

    Generell ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb über längere Zeit fortführen und sogar noch weitere Spielgeräte anschaffen oder neue Spielhallen eröffnen sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 B 77.10 - juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Auch sind wirtschaftlich schwächere Betriebe desselben Unternehmers nicht in der Lage, über einen längeren Zeitraum hinweg eine Quersubventionierung zu durchstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 9 B 77.10 - juris Rn. 7; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 -, a. a. O., Rn. 41; - 9 KN 226/16 - a. a. O., Rn. 83; - 9 KN 68/17 - a. a. O., Rn. 173; vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 26 und vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 48; - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 27).

    Denn es wäre eine zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten widersprüchliche Annahme, dass sich Unternehmer zur Eröffnung neuer Spielhallen in dem Bewusstsein entschließen, dass damit im Regelfall keine Gewinne erzielt werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 718/09 - juris Rn. 108, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 9 B 77.10 - juris).

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

    Sofern die Klägerin bei den Steueranmeldungen vom Spieleinsatz im Sinne des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG ausgegangen sein sollte, ohne dass die von ihr eingesetzten Spielgeräte dessen zutreffende Ermittlung ermöglicht haben, muss sie es hinnehmen, dass möglicherweise auch Beträge als Einsatz erfasst wurden, die die Spieler nach der Umbuchung in den Punktespeicher in den Geldspeicher zurückgebucht haben, ohne sie zum Spielen eingesetzt zu haben (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011 II R 51/10, BFH/NV 2012, 790; BVerwG-Beschluss vom 15. Juni 2011 9 B 77/10, juris).
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