Rechtsprechung
   BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9614
BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10 (https://dejure.org/2011,9614)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2011 - 9 B 78.10 (https://dejure.org/2011,9614)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 9 B 78.10 (https://dejure.org/2011,9614)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,9614) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, Art 3 Abs 1 GG
    Vergnügungssteuer; Spielautomatenbesteuerung auf der Grundlage des Spieleinsatzes

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung einer mangelnden Sachaufklärung

  • rewis.io

    Vergnügungssteuer; Spielautomatenbesteuerung auf der Grundlage des Spieleinsatzes

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergnügungssteuer; Spielautomatenbesteuerung auf der Grundlage des Spieleinsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Erfordernis der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung einer mangelnden Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass fehlende technische Möglichkeiten die Wahl eines Besteuerungsmaßstabes rechtfertigen können, mit dem der Vergnügungsaufwand des Spielers nur pauschal erfasst wird, soweit ein zumindest lockerer Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand besteht (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, 24).

    Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367) genügt hierzu nicht.

    Soweit die Beschwerde für nicht nachvollziehbar hält, welche Anforderungen das Oberverwaltungsgericht an den lockeren Bezug zwischen Vergnügungsaufwand und Besteuerungsmaßstab stellt und die Beantwortung der Frage des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) Rn. 25 vermisst, greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht an, womit ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

  • BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95

    Atomrecht: Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlicher Veränderung des

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in einer mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in einer mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Weshalb sich aus den Erwägungen des Bundesfinanzhofes in den Beschlüssen vom 27. November 2009 (II B 75/09) und vom 19. Februar 2010 (II B 122/09) zur Auslegung des Spieleinsatzes nach dem Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll, erschließt sich schon deshalb nicht, weil der Bundesfinanzhof sich in seinen Erwägungen nicht mit der Frage der aus technischen Gründen nicht erfassten Rückbuchung von Spielbeträgen vom Punktespeicher in den Geldspeicher befasst hat.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in einer mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Weshalb sich aus den Erwägungen des Bundesfinanzhofes in den Beschlüssen vom 27. November 2009 (II B 75/09) und vom 19. Februar 2010 (II B 122/09) zur Auslegung des Spieleinsatzes nach dem Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll, erschließt sich schon deshalb nicht, weil der Bundesfinanzhof sich in seinen Erwägungen nicht mit der Frage der aus technischen Gründen nicht erfassten Rückbuchung von Spielbeträgen vom Punktespeicher in den Geldspeicher befasst hat.
  • BVerwG, 13.07.1982 - 9 C 53.82

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Die Beschwerde rügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine solche Feststellung hier nicht vorliegen (vgl. Urteile vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 31.72 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15 S. 32 und vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127 S. 13).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15).
  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 31.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10
    Die Beschwerde rügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine solche Feststellung hier nicht vorliegen (vgl. Urteile vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 31.72 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15 S. 32 und vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127 S. 13).
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

    Der Senat folgt insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 68 bis 80, und Beschl. v. 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 3 bis 9; BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 9 B 78.10 -, juris Rn. 5, und v. 21. Juni 2012 - 9 B 13.12 -, juris Rn. 6), die durch die vorliegenden Unterlagen, insbesondere durch die aktenkundigen Stellungnahmen der PTB und die Daten der Beklagten, bestätigt wird.24 Danach erfasst die Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 zwar hinreichend zuverlässig im Geldspeicher anfallende Spieleinsätze und Gewinne, so dass in den Geldspeicher eingeworfenes und von dort unverspielt wieder ausgeworfenes Geld nicht als Spieleinsatz registriert wird.
  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

    Abgesehen davon, dass sich die Fragen ganz überwiegend auf die Umstände des vorliegenden Falles beziehen und daher nicht verallgemeinernd beantwortet werden können, lässt die Beschwerde jede Auseinandersetzung mit der unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. Juni 2010 (OVG Münster - 14 A 597/09 -) erfolgten maßgeblichen Erwägung des Oberverwaltungsgerichts vermissen, dass der Maßstab des durch den Auslesestreifen des Spielgerätes dokumentierten "Spieleinsatzes" im Durchschnitt einen sicheren Schluss auf den tatsächlichen Spieleraufwand erlaube, weil die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen technischen Defizite der Erfassung des Aufwandes (Verwendung von Gewinnen zum Weiterspielen und Rückbuchungen aus dem Punktespeicher ohne Spiel) sich statistisch gleich auf alle Punktespeichergeräte verteilten (vgl. bereits Beschluss vom 13. Juli 2011 - BVerwG 9 B 78.10 - juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 14 A 1948/13

    Besteuerung des Aufwandes für sexuelle Vergnügungen i. R. einer gewerblichen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2011- 9 B 78.10 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht