Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 19.02.2003 | VG Schleswig, 02.10.2003

Rechtsprechung
   VG Schleswig, 14.08.2002 - 9 B 85/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19340
VG Schleswig, 14.08.2002 - 9 B 85/02 (https://dejure.org/2002,19340)
VG Schleswig, Entscheidung vom 14.08.2002 - 9 B 85/02 (https://dejure.org/2002,19340)
VG Schleswig, Entscheidung vom 14. August 2002 - 9 B 85/02 (https://dejure.org/2002,19340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches bei Prüfungserschwernis durch eine Behinderung; Prüfungsrechtlicher Grundsatz der Chancengleichheit; Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung auf Gewährung einer jeweils 30-minütigen Schreibzeitverlängerung je ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; ÄAppO § 14

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Nachteilsausgleich bei Legasthenie - Schreibzeitverlängerung für die ärztliche Vorprüfung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.1980 - 2 A 49/79
    Auszug aus VG Schleswig, 14.08.2002 - 9 B 85/02
    Deshalb gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit keine Rücksicht auf außergewöhnliche Belastungen, wenn der Prüfling (auch) beweisen soll, dass er trotz seiner persönlichen Disposition mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt (vgl. OVG Rheinland Pfalz, DVBl 1981, 591; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 155.).
  • BVerwG, 30.08.1977 - 7 C 50.76

    Prüfungsverfahren - Antwort-Wahlverfahrens - Prüfung - Sehstörung - Antwortbogen

    Auszug aus VG Schleswig, 14.08.2002 - 9 B 85/02
    Hierauf kommt es aber auch nicht an, denn bei bestehenden Behinderungen ergibt sich der Anspruch auf Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gem. Art. 3 GG (vgl. BVerwG, 30.08.1977, VII C 50.76.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02   

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https://dejure.org/2003,3870
BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02 (https://dejure.org/2003,3870)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.2003 - 9 B 85.02 (https://dejure.org/2003,3870)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 9 B 85.02 (https://dejure.org/2003,3870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1
    Vertragsanpassung; clausula rebus sic stantibus; Anpassungsverlangen; Leistungsklage; Anfechtungsklage; Verwaltungsakt; Negativattest.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1
    Anfechtungsklage; Anpassungsverlangen; Leistungsklage; Negativattest; Vertragsanpassung; Verwaltungsakt; clausula rebus sic stantibus

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Vertragsanpassung im behördlichen Verfahren; Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

  • Judicialis

    VwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 60 Abs. 1 S. 1
    Vertragsanpassung; clausula rebus sic stantibus; Anpassungsverlangen; Leistungsklage; Anfechtungsklage; Verwaltungsakt; Negativattest

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 470
  • DVBl 2003, 750 (Ls.)
  • DÖV 2003, 866
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02
    Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Urteil der Vorinstanz nicht auf einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - (BVerwGE 97, 331 ff.).

    Falls dem Urteil vom 26. Januar 1995 (a.a.O.) - wie die Beschwerde annimmt - noch Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, ist diese Rechtsprechung überholt und damit ungeeignet, eine Divergenzrüge zu begründen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 55.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 300 m.w.N.).

    Soweit die Beschwerde die Antwort auf diese Frage unter Hinweis auf das Urteil vom 26. Januar 1995 (a.a.O.) für zweifelhaft hält, wird damit ein Klärungsbedarf nicht dargelegt.

  • BVerwG, 17.04.1991 - 5 B 55.91
    Auszug aus BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02
    Falls dem Urteil vom 26. Januar 1995 (a.a.O.) - wie die Beschwerde annimmt - noch Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, ist diese Rechtsprechung überholt und damit ungeeignet, eine Divergenzrüge zu begründen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 55.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 300 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02
    Wie aus den von der Vorinstanz angeführten (UA S. 18 f.) Urteilen vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - (Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1) und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - (Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6) zu entnehmen ist, sind von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich Ausnahmen zugelassen worden.
  • BVerwG, 25.11.1966 - VII C 35.65
    Auszug aus BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02
    Diese Entscheidungen haben zwar daran festgehalten, dass sich der Vertragsinhalt bei Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen nicht automatisch ändert (so noch vor In-Kraft-Treten des § 60 VwVfG Urteil vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 ).
  • BVerwG, 24.09.1997 - 11 C 10.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02
    Wie aus den von der Vorinstanz angeführten (UA S. 18 f.) Urteilen vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - (Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1) und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - (Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6) zu entnehmen ist, sind von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich Ausnahmen zugelassen worden.
  • VGH Bayern, 22.12.2016 - 3 ZB 13.1321

    Kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu auswärtigen Ärzten

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Anpassung des Vergleichs gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG geltend gemacht hätte (BVerwG, B. v. 19.2.2003 - 9 B 85.02 - juris Rn. 3).

    Zudem steht einem Anpassungsanspruch entgegen, dass der Bescheid vom 29. November 2000, wonach ausdrücklich nur erforderliche Fahrten i. S. d. § 8 HeilVfV zu erstatten sind, bestandkräftig geworden ist, obwohl der Kläger mit einer hiergegen gerichteten Klage die Möglichkeit gehabt hätte, einen etwaigen Anpassungsanspruch gerichtlich überprüfen zu lassen (BVerwG, B. v. 19.2.2003 a. a. O. Rn. 5).

    Soweit der Kläger schließlich - sinngemäß - eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2003 (9 B 85.02 - NVwZ-RR 2003, 470) i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) behauptet, hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2015 - 2 L 2/14

    Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs; Kostenerstattung für die

    Indes hat auch das Verwaltungsgericht die Kostenschätzung nicht als bedeutungslos angesehen, sondern geprüft, ob dem Erfüllungsanspruch der Klägerin wegen der im Verhältnis zur Kostenschätzung erheblichen Kostensteigerung die rechtsvernichtende Einrede eines Anspruchs auf Vertragsanpassung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.09.1997 - BVerwG 11 C 10.96 -, NVwZ 1998, 1975; Beschl. v. 19.02.2003 - BVerwG 9 B 85.02 -, DVBl 2003, 750) entgegensteht.
  • BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 86.02

    Flughafen Düsseldorf; Angerland-Vergleich; vertragliche Bindung der

    Der Beigeladene zu 1 kritisiert diese Erwägungen der Vorinstanz zwar als unzutreffend, führt darüber hinaus aber für die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage lediglich den Gedanken an, dass die Fallgestaltung, die Gegenstand des Verfahrens OVG 20 D 145/97.AK (= BVerwG 9 B 85.02) geworden sei, die "eigenständige Bedeutung" ihrer vertraglichen Verpflichtung belege.
  • BVerwG, 10.05.2005 - 4 B 24.05

    Anpassung eines Stellplatzvertrag möglich?

    Um dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung zu tragen, ist es jedoch für zulässig erachtet worden, das Anpassungsverlangen auch einredeweise einem im Klagewege verfolgten Anspruch aus dem Vertrag entgegenzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1997 BVerwG 11 C 10.96 NVwZ 1998, 1075 und vom 18. Oktober 2001 BVerwG 3 C 1.01 NVwZ 2002, 486; Beschluss vom 19. Februar 2003 BVerwG 9 B 85.02 Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 7).
  • VGH Bayern, 25.03.2004 - 13 A 01.1464
    Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Anpassungsverlangen aber auch einredeweise bei einer Klage wegen des Anspruchs aus dem Vertrag geltend gemacht werden (BVerwG vom 19.2.2003 NVwZ-RR 2003, 470).
  • VG Berlin, 06.12.2018 - 1 K 440.17

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich möglich, dass eine Vertragsanpassung nicht nur durch eine auf die Anpassung gerichtete Leistungsklage durchgesetzt werden kann, sondern auch einredeweise einem im Klageweg verfolgten Anspruch entgegengehalten werden kann, sodass eine "inzidente" Überprüfung des Anpassungsverlangens in einem Anfechtungsprozess erfolgt (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2003 - 9 B 85/02 - juris Rn. 3).
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 02.10.2003 - 9 B 85/02   

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https://dejure.org/2003,62981
VG Schleswig, 02.10.2003 - 9 B 85/02 (https://dejure.org/2003,62981)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02.10.2003 - 9 B 85/02 (https://dejure.org/2003,62981)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 9 B 85/02 (https://dejure.org/2003,62981)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Freiburg, 30.08.2007 - 2 K 1667/07

    Keine Nachteilsausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit der Klausur im

    Dieser strukturelle Unterschied in der Einordnung von Legasthenie und ADHS wird auch deutlich bei der - vor Berücksichtigung der Behinderung im Rahmen der Prüfung anzustellenden (vgl. Niehues, aaO., Rn. 122, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 2.10.2003 - 9 B 85/02 -, in Juris) - Kontrollüberlegung, inwieweit eine Kompensationsmöglichkeit der Behinderung im späteren Berufleben besteht.
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 ME 309/08

    Vorläufiger Anspruch auf Fortsetzung einer Prüfung bei bislang fehlender

    Da die aus der Legasthenie resultierenden Behinderungen überwiegend durch den Einsatz von Hilfsmitteln - etwa von Leseprogrammen bzw. Spracherkennungs- und Diktierprogrammen am PC oder von Diktiergeräten - ausgeglichen werden können, liegt es nahe, derartige Behinderungen, die nur den Nachweis der uneingeschränkten fachlichen Befähigung erschweren, in der jeweiligen Prüfung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 122, m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 2. Oktober 2003, - 9 B 85/02 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 2 ME 7/15

    Isolierte Rechtschreibschwäche; Legasthenie; Nachteilsausgleich; Notenschutz;

    Der Nachteilsausgleich ist auf eine Änderung der äußeren Bedingungen der Leistungsfeststellung gerichtet (z.B. Schreibzeitverlängerung, Nutzung technischer Hilfsmittel) und einzusetzen, soweit sich die Behinderung lediglich auf die Umsetzung der durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse beschränkt, die gestörte Leistungsfähigkeit selbst also gerade nicht prüfungsrelevant ist (OVG Sachsen-Anh., Beschl. v. 10.2.2014 - 3 M 358/13 -, NVwZ-RR 2014, 560, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 2.10.2003 - 9 B 85/02 -, juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 260).
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