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   VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892   

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https://dejure.org/2011,18888
VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892 (https://dejure.org/2011,18888)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.2011 - 9 BV 09.2892 (https://dejure.org/2011,18888)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 2011 - 9 BV 09.2892 (https://dejure.org/2011,18888)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Verbot des Schlachtens ohne Betäubung (Schächten); Ausnahmegenehmigung; Religionsgemeinschaft; Schlachten mit Elektrokurzzeitbetäubung; Darlegungslast; zwingende Vorschriften; Erforderlichkeit; Nebenbestimmungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Schlachten ohne Betäubung (sog. "Schächten"); Berücksichtigung des Bedürfnisses von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften; Vereinbarkeit einer ausnahmsweisen Erlaubnis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Schlachten ohne Betäubung (sog. "Schächten"); Berücksichtigung des Bedürfnisses von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften; Vereinbarkeit einer ausnahmsweisen Erlaubnis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Schächten für muslimisches Opferfest erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schächten zum muslimischen Opferfest

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schächten für muslimisches Opferfest erlaubt

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Schafe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schächten für muslimisches Opferfest unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit erlaubt - Schlachtung von mehr als 100 Schafen jedoch nicht nachvollziehbar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 1 u. 2, Art. 12 Abs. 1 GG; § 4 a TierSchG
    Betäubungsloses Schlachten (Schächten)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Die Entscheidung genügt insoweit nicht den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die inmitten stehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen aufgestellt haben (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 Az. 1 BvR 1783/99, = BVerfGE 104, 337; BVerwG vom 23.11.2006 Az. 3 C 30/05, = BVerwGE 127, 183).

    Gerade diese weiteren Ausnahmen zeigen, dass der Gesetzgeber dort, wo sachliche Gesichtspunkte oder auch Gründe des Herkommens und der gesellschaftlichen Akzeptanz Ausnahmen vom Betäubungszwang nahelegen, Durchbrechungen des Betäubungsgebots als mit dem Ziel eines ethischen Tierschutzes vereinbar angesehen hat (so schon BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 48).

    Hierbei bleibt der Behörde zumindest die Möglichkeit, durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass den zu schlachtenden Tieren alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart und so auch bei einer Schächtung die Belange des Tierschutzes hinreichend gewahrt werden (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNrn. 51, 58).

    Hieran hat sich durch die Verankerung des auch schon zuvor als Gemeinwohlbelang von hohem Stellenwert (so BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 45) angesehenen Tierschutzes im Grundgesetz nichts geändert (vgl. BVerwG vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 12).

    Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG ist weiterhin erforderlich, aber auch ausreichend, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substanziiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt (vgl. BVerwG vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 13; BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O., RdNr. 58; BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 CE 09.2917, RdNr. 3).

    Als Religionsgemeinschaften im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet, wenn diese Glaubensrichtung für sich bei Opfertieren die zwingende Notwendigkeit des betäubungslosen rituellen Schächtens als anerkannt bindende Verhaltensregel betrachtet (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 56; BVerwG vom 23.11.2000 Az. 3 C 40/99 = BVerwGE 12, 227; vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 8).

    Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG ist auch nach der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 (mit Wirkung vom 1. August 2002) erfolgten Einfügung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG weiterhin ausreichend, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung zur Versorgung der Mitglieder einer (Religions-) Gemeinschaft benötigt, substanziiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 58; BVerwG vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 13).

    Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 58 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 23/30).

    Die sich aus der angeführten Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 15.1.2002 a.a.O.) ergebenden Grundsätze, an die der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist (§ 31 BVerfGG), gelten unverändert fort.

    Dass die Genehmigungsbehörde durch Nebenbestimmungen zur Ausnahmegenehmigung und deren Überwachung sicherstellen darf, dass den zu schlachtenden Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und beim Schächtvorgang selbst alle vermeidbaren Schmerzen oder Leiden erspart werden, und auch Anforderungen an die Eignung der Schlachträume, an die Einrichtungen und Hilfsmittel sowie an die Sachkunde und die persönliche Eignung der antragstellenden Personen gestellt werden dürfen, steht außer Frage (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 40).

    Wie sich aus den Motiven des Gesetzgebers zum Tierschutzgesetz ergibt, sollten nämlich durch das Erfordernis der Ausnahmegenehmigung Haus- und sonstige Privatschlachtungen, bei denen ein ordnungsgemäßes Schächten häufig nicht gesichert ist, möglichst unterbunden, Schlachtungen in zugelassenen Schlachthäusern stattdessen angestrebt werden (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 40 unter Hinweis auf BT-Drs. 10/5259, S. 39 zu Art. 1 Nr. 5).

    Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass mit der gesetzlichen Regelung der Ausnahmegenehmigung letztlich die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden sollten (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 58; BVerwGE 112, 227/236).

  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 40.99

    Schächten; betäubungsloses Schlachten; Religionsgemeinschaft; zwingende

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Als Religionsgemeinschaften im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet, wenn diese Glaubensrichtung für sich bei Opfertieren die zwingende Notwendigkeit des betäubungslosen rituellen Schächtens als anerkannt bindende Verhaltensregel betrachtet (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 56; BVerwG vom 23.11.2000 Az. 3 C 40/99 = BVerwGE 12, 227; vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 8).

    Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass mit der gesetzlichen Regelung der Ausnahmegenehmigung letztlich die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden sollten (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 58; BVerwGE 112, 227/236).

  • VGH Bayern, 05.12.2008 - 9 CE 08.3225

    Tierschutz; betäubungsloses Schlachten; Schächten; islamisches Opferfest

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 (Az. 9 CE 08.3225) den vorgenannten Beschluss dahin ab, dass der Beklagte verpflichtet wurde, für das islamische Opferfest 2008 ausnahmsweise das Schlachten von 100 Schafen ohne Betäubung zu dulden.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakten des Verfahrens einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes(Az. 9 CE 08.3225) und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Beschwerdeverfahren betreffend das islamische Opferfest 2009 (Az. 9 CE 09.2917) Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 CE 09.2917

    Keine Erlaubnis zum Schächten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakten des Verfahrens einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes(Az. 9 CE 08.3225) und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Beschwerdeverfahren betreffend das islamische Opferfest 2009 (Az. 9 CE 09.2917) Bezug genommen.

    Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG ist weiterhin erforderlich, aber auch ausreichend, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substanziiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt (vgl. BVerwG vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 13; BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O., RdNr. 58; BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 CE 09.2917, RdNr. 3).

  • Drs-Bund, 17.08.2007 - BT-Drs 16/6233
    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Bestrebungen des Bundesrats (vgl. BT-Drs. 16/6233 vom 17.8.2007; ebenso BT-Drs. 17/1226 vom 24.3.2010), den Konflikt zwischen den unterschiedlichen Verfassungsgütern auf gesetzgeberischem Wege durch Änderung des § 4a TierSchG in der Weise zu lösen, dass die Erteilung einer Ausnahme an deutlich strengere Voraussetzungen, nämlich im Sinne einer "doppelten" Nachweispflicht des Antragstellers bezüglich des Begriffs der zwingenden Rechtsvorschriften und der Vermeidung zusätzlicher Leiden, geknüpft wird, wurden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bisher nicht umgesetzt (vgl. hierzu im Einzelnen die Stellungnahme der Bundesregierung zu den Gesetzentwürfen des Bundesrats BT-Drs. 16/6233 und 17/1226, jeweils S. 8/9).
  • Drs-Bund, 24.03.2010 - BT-Drs 17/1226
    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Bestrebungen des Bundesrats (vgl. BT-Drs. 16/6233 vom 17.8.2007; ebenso BT-Drs. 17/1226 vom 24.3.2010), den Konflikt zwischen den unterschiedlichen Verfassungsgütern auf gesetzgeberischem Wege durch Änderung des § 4a TierSchG in der Weise zu lösen, dass die Erteilung einer Ausnahme an deutlich strengere Voraussetzungen, nämlich im Sinne einer "doppelten" Nachweispflicht des Antragstellers bezüglich des Begriffs der zwingenden Rechtsvorschriften und der Vermeidung zusätzlicher Leiden, geknüpft wird, wurden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bisher nicht umgesetzt (vgl. hierzu im Einzelnen die Stellungnahme der Bundesregierung zu den Gesetzentwürfen des Bundesrats BT-Drs. 16/6233 und 17/1226, jeweils S. 8/9).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 58 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 23/30).
  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 29.84

    Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger - Entgegenstehen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Die Klage ist im Hinblick auf das (erledigte) Verpflichtungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. BVerwG vom 17.10.1985 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155; vom 31.03.1987 - BVerwGE 77, 164).
  • BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05

    Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Die Entscheidung genügt insoweit nicht den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die inmitten stehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen aufgestellt haben (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 Az. 1 BvR 1783/99, = BVerfGE 104, 337; BVerwG vom 23.11.2006 Az. 3 C 30/05, = BVerwGE 127, 183).
  • VG München, 03.12.2008 - M 18 E 08.5876

    Ausnahmegenehmigung für Schächten von Schafen aus religiösen Gründen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 (Az. M 18 E 08.5876) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.
  • VGH Hessen, 24.11.2004 - 11 UE 317/03

    Ausnahmegenehmigung zum Schächten

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