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   BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97   

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https://dejure.org/1997,6347
BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97 (https://dejure.org/1997,6347)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97 (https://dejure.org/1997,6347)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 (https://dejure.org/1997,6347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen psychischer Schäden - Voraussetzungen des Vorliegens der Divergenzrüge - Begriff des Schockschadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
    Schockschaden im Opferentschädigungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97
    Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin zu 1 Abweichung des LSG von einer Entscheidung des Senats (BSGE 49, 98) und die Klägerin zu 2 grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

    Diese würde allenfalls dann bestehen, wenn der angezogenen Entscheidung des Senats (BSGE 49, 98) tatsächlich der Rechtssatz zugrunde läge, den ihr die Klägerin entnimmt.

  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97
    Ihre (verneinende) Beantwortung steht nämlich außer Zweifel (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 116; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr. 4 sowie BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97
    Ihre (verneinende) Beantwortung steht nämlich außer Zweifel (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 116; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr. 4 sowie BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 08.12.1982 - 9a RV 18/82

    Gesundheitsschädigungen durch Schädigungsfolgen; Begründung eines

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97
    Diese sehen eine Entschädigung grundsätzlich nur für unmittelbare Schäden vor (vgl den unveröffentlichten Beschluß des Senats vom 14. Januar 1997 - 9 BVg 81/96 - und BSGE 54, 206 sowie SozR 3100 § 5 Nr. 6).
  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer -

    Soweit der Beklagte dazu unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1997 (- 9 BVg 5/97 -) die Auffassung vertritt, die Klägerin könne deswegen keinen "Schock" erlitten haben, weil die psychische Erkrankung erst rund fünf Monate nach der Nachrichtenübermittlung manifest aufgetreten sei, beruht dies auf einem Missverständnis der Bedeutung des Begriffs "Schock" im Rahmen der Rechtsprechung zur Sekundäropferversorgung nach dem OEG.
  • SG Halle, 10.07.2013 - S 12 VE 15/10

    Opferentschädigungsrecht: Ansprüche von Angehörigen eines Gewaltopfers aus

    Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG sehen eine Entschädigung grundsätzlich nur für unmittelbare Schäden vor (BSGE 54, 206; BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    An dem Erfordernis der unmittelbaren Schädigung ist im Grundsatz auch für das OEG festzuhalten (BSGE 49, 99, 102 ff; BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Daher können Schockschäden auch nur ausnahmsweise als unmittelbare Schäden angesehen werden (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Die "Nachricht" in diesem Sinne ist jedoch nur ein zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindender kommunikativer Vorgang und kein Dauerzustand, wie das Vorliegen von geänderten familiären Lebensumständen (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Als "Schockschaden" ist ein zu einem datierbaren Zeitpunkt ausgelöster, plötzlich eintretender Beginn einer psychischen Beeinträchtigung (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Unter Schockschäden sind nur solche Schäden zu verstehen, die durch einen derartigen "Schock" ausgelöst worden sind, mag auch die sich anschließende psychische Gesundheitsstörung Dauercharakter haben (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Nur durch ein zeitlich begrenztes Ereignis ausgelöste Schäden kommen als Schockschäden in Betracht, nicht aber psychische Beeinträchtigungen, die aufgrund veränderter Lebensumstände - ggf allmählich - eingetreten sind (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer

    Die grundsätzliche Einschränkung, daß nur die Folgen unmittelbarer Schädigungen entschädigt werden (vgl auch den unveröffentlichten Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97), entfällt für den Anwendungsbereich des OEG nicht etwa deswegen, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch eine Person anspruchsberechtigt sein kann, die durch einen auf eine andere Person verübten Angriff geschädigt wird ("aberratio ictus").
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