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   AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11   

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https://dejure.org/2011,8180
AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11 (https://dejure.org/2011,8180)
AG Bremen, Entscheidung vom 20.10.2011 - 9 C 430/11 (https://dejure.org/2011,8180)
AG Bremen, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11 (https://dejure.org/2011,8180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Forderungen aus Verträgen über Telefondienstleistungen dürfen nicht an Inkassounternehmen abgetreten werden

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Telekommunikationsvertrag - Abtretung von Forderungen

  • rabüro.de

    Zur Rechtswidrigkeit der Forderungsabtretung aus Telefonvertrag wegen Verstoß gegen Fernmeldegeheimnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Inkasso von Forderungen aus Telekommunikationsleistungen?

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Fernmeldegeheimnis durch Forderungsabtretung verletzt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vollständige Übermittlung von TK-Verbindungsdaten an Zessionar rechtswidrig

  • it-rechts-praxis.de (Kurzinformation)

    Abtretung von Forderungen aus TK-Vertrag dann unzulässig, wenn gleichzeitig vollständige Einzelverbindungsnachweise übergeben werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auskunftsdienst darf Forderung nicht an Inkassobüro abtreten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Inkasso für dubiose Telefondienstleister

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Deggendorf, 19.07.2011 - 13 S 141/10

    Call-by-Call-Verträge - Tarifveröffentlichung

    Auszug aus AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11
    9 § 97 I 3 TKG stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Erlaubnistatbestand zur Übermittlung der Daten an den Zessionar dar (a.A.: LG Deggendorf, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 13 S 141/10 unter Berufung auf eine im Palandt-Kommentar fehlerhaft zitierte Entscheidung des OLG München (s.u.); AG Bremen, Urteil vom 23.11.2010, Az.: 4 C 237/10-JURIS).
  • AG Bremen, 23.11.2010 - 4 C 237/10
    Auszug aus AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11
    9 § 97 I 3 TKG stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Erlaubnistatbestand zur Übermittlung der Daten an den Zessionar dar (a.A.: LG Deggendorf, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 13 S 141/10 unter Berufung auf eine im Palandt-Kommentar fehlerhaft zitierte Entscheidung des OLG München (s.u.); AG Bremen, Urteil vom 23.11.2010, Az.: 4 C 237/10-JURIS).
  • AG Hamburg-Altona, 08.08.2006 - 316 C 59/06

    Unwirksame Forderungsabtretung von Netzbetreiber an Inkassobüro

    Auszug aus AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11
    v 10 § 97 I 3 TKG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf solche Verträge, die der Dienstanbieter mit einem Dritten "zum Einzug des Entgelts", also zur Geltendmachung eigener Forderungen, abschließt und nicht auf Verträge, durch welche die Forderungen abgetreten werden (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 08.08.2006, Az.: 316 C 59/06, CR 2007, 238-JURIS).
  • OLG München, 19.11.1997 - 7 U 2511/97

    Übertragung von Geschäftsanteilen; Wirksamkeit bei Beurkundung durch schweizer

    Auszug aus AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11
    Bereits aus diesem Grunde ist die Abtretung unwirksam (so: OLG München, Urteil vom 19.11.1997, Az.: 7 U 2511/97, NJW-RR 1998, 758-JURIS (im Palandt, a.a.O., fehlerhaft als a.A. kommentiert; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2001, Az.: 6 (b) S 76/01-JURIS für anders gelagerten Sachverhalt: vertraglicher Ausschluss der Übermittlung der Verbindungsdaten entgegen § 402 BGB).
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11

    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die

    b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand haben, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen.
  • BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der

    bb) Nach einer von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung erlaubt aber § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG die Datenübermittlung vom Diensteanbieter an einen Dritten nur im Rahmen eines Vertrags, der lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand hat, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belässt.
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