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   BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02   

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BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02 (https://dejure.org/2003,1124)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 9 C 12.02 (https://dejure.org/2003,1124)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 9 C 12.02 (https://dejure.org/2003,1124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 1; AO § 227; KiStG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1
    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1 und 3
    Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt; Kirchensteuer, Steuerprogression

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Billigkeit einer der Einkommensteuerprogression unterliegenden Kirchensteuer; Voraussetzungen für das Vorliegen des Verstoßes gegen Bundesrecht; Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die Erhebung einer Kirchensteuer; Stärkung der Bindung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3... ; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 3; ; VwGO § 137 Abs. 1; ; AO § 227; ; KiStG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 2 Satz 1; ; KiStG Rheinland-Pfalz § 14 Abs. 4 Satz 1

  • steuer-forum-kirche.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss ausgetretener Kirchenmitglieder von einer Kirchensteuerermäßigung zulässig

  • IWW (Kurzinformation)

    Kirchenaustritt spart Kirchensteuer - außer bei der Kirchensteuerkappung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach dem Kirchenaustritt keine Kirchensteuerermäßigung mehr für Ex-Unternehmerin

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Ausschluss der Kirchensteuerermäßigung bei Kirchenaustritt // Kirchensteuerermäßigung dient der Bindung an die Kirche

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 201
  • NJW 2003, 3001
  • DVBl 2003, 1217
  • DVBl 2003, 1218
  • DÖV 2003, 993
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Zu diesem Ergebnis ist es in Anwendung und Auslegung von Vorschriften der Abgabenordnung gelangt (§§ 228, 229 sowie § 37 und § 47 AO), die zwar Teil des Bundesrechts sind, aber im Streitfall lediglich über den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in § 3 Abs. 1 Nr. 5a bzw. Nr. 2b KAG BW 1982 (wie KAG BW 2005) Geltung beanspruchen, insoweit in das irrevisible Landesrecht inkorporiert werden und daher nicht Maßstab einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sein können (stRspr, vgl. zuletzt die Urteile vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 und vom 20. August 2008 - BVerwG 9 C 9.07 - DVBl 2008, 1506).
  • VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18

    Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer

    Dies vermag mit Blick auf den aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuer- bzw. Abgabenrechts (der auch für den Steuererlass eine ausreichende normative Grundlage verlangt, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2003 - 9 C 12/02 -, BVerwGE 118, 201, juris Rn. 21) nicht zu überzeugen.
  • BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07

    Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer;

    Die durch diese Vorschrift des Bundesrechts angeordnete Korrektur des Halbeinkünfteverfahrens erfolgt mithin für die Berechnung der Kirchensteuer durch die Bezugnahme in § 2 HessKiStG auf § 51a EStG und somit kraft Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers, weshalb das Verwaltungsgericht insoweit Landesrecht angewandt hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 m.w.N.).

    Das von der Kirchensteuer betroffene Kirchenmitglied ist in seiner Entscheidung, ob es aus der Kirche austreten oder zur Erlangung der Steuerermäßigung in der Kirche verbleiben will, ebenso frei wie bereits zuvor bei der Entscheidung, ob es trotz Kirchensteuerpflicht Mitglied der Kirche bleiben will (vgl. Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 28 S. 9).

  • FG Köln, 09.07.2008 - 11 K 3041/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vornahme eines Teilerlasses der

    Die Erhebung von Kirchensteuern - insbesondere wenn Sie unter Zuhilfenahme der staatlichen Finanzverwaltung erfolgt - ist Ausübung von Hoheitsgewalt, in deren Rahmen die dazu nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV ermächtigten Religionsgemeinschaften an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte, gebunden sind (BVerwG-Urteil vom 21.5.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2000 2 L 11/99, KirchE 38 (2000), 314; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl., 2008, Art. 140 Rz. 31; Ehlers in Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 140 GG Art. 137 WRV Rz. 29).
  • FG Münster, 15.06.2021 - 4 K 1768/20

    Ablehnung der Erstattung von Kirchensteuern aufgrund der Kirchensteuerkappung

    Begründet wird dies damit, dass die Kirchensteuer andere Zwecke als die staatliche Steuer verfolge und die mit der Steuerprogression verbundene Umverteilung nicht übernommen werden soll (vgl. BVerwG-Urteil vom 21.05.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201).

    Eine derart allgemeine Tarifkorrektur kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 227 AO finden (zutreffend BVerwG-Urteil vom 21.05.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201; FG Köln, Urteil vom 25.11.1992 11 K 1660/92, EFG 1993, 401; VG Wiesbaden, Urteil vom 13.03.2012 1 K 596/11, juris; Hammer , Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 364, 468).

    Denn einer solchen Regelung fehlt es an der notwendigen Vorgabe der Erlassvoraussetzungen und sei es auch nur generalklauselartig (BVerwG-Urteil vom 21.05.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201).

  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04

    Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung

    In einer neueren Entscheidung vom 21.05.2003 9 C 12.02 habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es unter keinem rechtlichen Aspekt zu beanstanden sei, wenn ein Erlass oder Teilerlass der Kirchensteuer gegenüber aus der Kirche ausgetretenen Mitgliedern nicht gewährt werde.
  • FG Münster, 25.11.2011 - 4 K 597/10

    Erhebung von Kirchensteuer bei Mitgliedschaft in der polnischen

    Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass der Einzelne sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückziehen kann (BVerfG-Beschluss vom 8.2.1977 1 BvR 2237/73, BVerfGE 44, 37; BVerwG-Urteil vom 21.5.2003 9 C 12/02, BVerwGE 118, 201).
  • BVerwG, 08.01.2008 - 9 B 33.07

    Kommunalabgabenrecht: Stundung eines Beitrags // Beschwerde gegen Nichtzulassung

    Das gilt auch, soweit diese Vorschriften auf - vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene - Regelungen der Abgabenordnung verweisen (Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 ; stRspr) oder durch Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben wie den vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ergänzt werden (Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 9 B 47.04 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 152/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht

    Sie wird bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003 9 C 12/02 (BVerwGE 118, 201, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3001, m.w.N.), auf die sich auch die Vorentscheidung bezieht und wonach die Kirchen als Beteiligte in einem öffentlich-rechtlichen Besteuerungsverfahren gleichermaßen wie staatliche Behörden an den Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung gebunden sind.
  • FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02

    Kirchensteuererlass bei Veräußerungsgewinnen

    Unmissverständlich hat das Bundesverwaltungsgericht - oberste Instanz, soweit für Streitigkeiten in Sachen Kirchensteuer in anderen Bundesländern, z.B. in Rheinland-Pfalz, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist - in seinem Urteil vom 21. Mai 2003 9 C 12/02 (BFH/NV 2003, Beilage 4, 245, NJW 2003, 3001) folgendes ausgeführt:.
  • VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12

    Abfallgebühren

  • BVerwG, 28.11.2002 - 9 B 62.02

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Bindung eines Steuerpflichtigen an den Fortbestand der

  • VGH Bayern, 16.06.2011 - 6 ZB 11.248

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Erlass; Billigkeit; Darlehensaufnahme;

  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 K 1127/07

    (Kein) abfallfreies Grundstück; Abfallgebühren Stadt Cottbus; Abweichung von der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.2002 - 9 B 62.02, 9 C 12.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,50629
BVerwG, 28.11.2002 - 9 B 62.02, 9 C 12.02 (https://dejure.org/2002,50629)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2002 - 9 B 62.02, 9 C 12.02 (https://dejure.org/2002,50629)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2002 - 9 B 62.02, 9 C 12.02 (https://dejure.org/2002,50629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Bindung eines Steuerpflichtigen an den Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft i.R.d. Gewährung von Kirchensteuerermäßigungen

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17094
OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02 (https://dejure.org/2002,17094)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.05.2002 - 9 C 12/02 (https://dejure.org/2002,17094)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 9 C 12/02 (https://dejure.org/2002,17094)
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