Rechtsprechung
   BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,402
BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90 (https://dejure.org/1991,402)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 (https://dejure.org/1991,402)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1991 - 9 C 126.90 (https://dejure.org/1991,402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 231
  • NVwZ 1992, 679
  • DVBl 1992, 832
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90
    Er darf jedoch, wie der Senat im Hinblick auf § 2 AsylVfG ausgesprochen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen (BVerwGE 79, 347 (349) [BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]).

    Das Grundrecht will eine durch Verfolgung und Flucht entstandene ausweglose Lage des politisch Verfolgten beseitigen und greift demzufolge nicht ein, wenn diese Situation bereits vor dem Erreichen der Bundesrepublik Deutschland behoben ist (BVerwGE 79, 347 (349) [BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]; 88, 226 (229) [BVerwG 28.05.1991 - 1 C 33/88]).

  • BVerwG, 28.05.1991 - 9 C 6.91

    Asylverfahren Asylversagung - Voraufenthalt - Ausschlußgrund - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90
    Das Grundrecht will eine durch Verfolgung und Flucht entstandene ausweglose Lage des politisch Verfolgten beseitigen und greift demzufolge nicht ein, wenn diese Situation bereits vor dem Erreichen der Bundesrepublik Deutschland behoben ist (BVerwGE 79, 347 (349) [BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]; 88, 226 (229) [BVerwG 28.05.1991 - 1 C 33/88]).

    Im Asylverfahrensgesetz ist damit die Erkenntnis einfachrechtlich umgesetzt, daß die Asylgewährung - wie dargelegt - die politische Verfolgung und die Schutzbedürftigkeit des Ausländers voraussetzt, auch wenn das letztgenannte Merkmal im geschriebenen Tatbestand der - lapidar formulierten (BVerfGE 74, 51 (57) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) - Verfassungsnorm nicht unmittelbar Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwGE 88, 226 (229) [BVerwG 28.05.1991 - 9 C 6/91]).

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86

    Verfolgungsgefahr - Asylbewerber - Erneuerung/Verlängerung des Passes

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1987 (BVerwGE 78, 152), in dem er eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf Asylbewerber verneint hat, den Unterschied zur Erneuerung des Nationalpasses durch einen anerkannten Asylberechtigten darin gesehen, daß dieser nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) einen Reiseausweis erhält, der auch zu Reisen außerhalb der Bundesrepublik berechtigt, so daß für ihn der Besitz eines gültigen Passes seines Herkunftslandes allerdings grundsätzlich entbehrlich ist.
  • VG Köln, 11.03.1983 - 2 K 13729/81
    Auszug aus BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90
    Denkbar sind auch Fälle, in denen Asylberechtigte deshalb in ihr Herkunftsland reisen wollen, um Verwandten oder Freunden bei deren Flucht zu helfen (VG Köln NVwZ 1983, 498 [VG Köln 11.03.1983 - 2 K 13729/81]).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90
    Im Asylverfahrensgesetz ist damit die Erkenntnis einfachrechtlich umgesetzt, daß die Asylgewährung - wie dargelegt - die politische Verfolgung und die Schutzbedürftigkeit des Ausländers voraussetzt, auch wenn das letztgenannte Merkmal im geschriebenen Tatbestand der - lapidar formulierten (BVerfGE 74, 51 (57) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) - Verfassungsnorm nicht unmittelbar Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwGE 88, 226 (229) [BVerwG 28.05.1991 - 9 C 6/91]).
  • BGH, 08.10.1965 - IV ZR 255/64

    "Flüchtling" im Sinne der Genfer Konvention - Verlust der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90
    Mit der Unterschutzstellung ist, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Oktober 1965 - IV ZR 255/64 - DVBl. 1966, 113) zutreffend erkannt hat, nicht die Rückkehr in die Heimat gemeint, für die der Sondertatbestand der Nr. 4 des Art. 1 Abschnitt C GK geschaffen ist, sondern vor allem die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung des Landes ihrer Staatsangehörigkeit.
  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19

    Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche

    b) Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 ) Repressalien für Dritte zur Folge hätte.
  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. Februar 2007 - 23 B 06.31053 u.a. - juris Rn. 52 und UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf, Dezember 2011, Deutsche Version 2013, Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention Rn. 119 ff.) führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung.

    Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 ).

    So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 ; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 10 m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 19.12.2011 - 11 A 2138/11

    Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft

    Es kann nämlich in tatsächlicher Hinsicht Zweifel geben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, so dass für die Betroffenen ein Bedürfnis nach rechtsverbindlicher behördlicher Feststellung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - NVwZ 1992, 679 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2000 - 1 Bf 223/98 - juris, Rn. 23; Schäfer in: GK-AsylVfG, Rn. 50 zu § 72).

    Es handelt sich um eine gegenüber § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, welcher das Erlöschen der Anerkennung allgemein für den Fall regelt, dass sich Flüchtling wieder dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit unterstellt, speziellere Vorschrift (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 a.a.O., S. 681).

    § 72 AsylVfG regelt nämlich Handlungen, aus denen im Regelfall abzuleiten ist, dass das Schutzbedürfnis des politisch Verfolgten entfallen ist und dies so einfach festgestellt werden kann, dass hierfür eine sachverständige Beurteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem Widerrufsverfahren (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) nicht erforderlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 a.a.O., S. 680).

    Nicht ausreichend ist deshalb etwa eine Rückkehr in das Heimatland zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 a.a.O., S. 681); auch bloße sich nicht über längere Zeiträume erstreckende Besuchsaufenthalte im Heimatland stellen noch keine Niederlassung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.99 - juris, Rn. 19; Bergmann a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht