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   AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16   

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AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16 (https://dejure.org/2016,48469)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 21.09.2016 - 9 C 148/16 (https://dejure.org/2016,48469)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 21. September 2016 - 9 C 148/16 (https://dejure.org/2016,48469)
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    Unpünktliche Mietzahlungen: Kündigung bei nur geringen Verzögerungen?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.08.1998 - XII ZR 167/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    (1) Mag die Beklagte aufgrund seiner hier erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch erhebliche Schwierigkeiten bekommen, eine neue Wohnung (in Berlin) zu finden - zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern, so ist dies aber weder von Vornherein noch auf Dauer - "nicht zu ersetzenden (Schaden)" - ausgeschlossen, zumal ihr Ehemann (schon länger) finanzielle staatliche Unterstützung erhält und sie eine Erwerbsminderungs-Rente (= Blatt 35, oben, beziehungsweise Blatt 38, oben, der Akten) und sich die Beklagte gegebenenfalls zeitweise mit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen zufrieden geben muss, um ihre Obdachlosigkeit sowie diejenige ihrer übrigen Familienmitglieder zu vermeiden (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2000, 3008 mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 1998, 1603 mit weiteren Nachweisen; Herget, in: Zöller, am angegebenen Ort, § 712, Randnummer 1, in Verbindung mit § 719, Randnummer 6 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 219/06

    Haftung des neuen Eigentümers für die Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    (e) Schließlich ist die Klägerin ist auch gemäß §§ 495, 265 Absatz 2 Satz 1 ZPO berechtigt, den aus dem entweder noch von ihr oder aber erst von der xxx GmbH & Co. KG wirksam beendeten Mietverhältnis zu der Beklagten, in das die xxx GmbH & Co. KG hier materiell-rechtlich seit dem 04. Februar 2016 gemäß § 566 Absatz 1 BGB auf Vermieterseite eingetreten ist (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2007, 1818 mit weiteren Nachweisen; Streyl, in: Schmidt-Futterer, am angegebenen Ort, § 566, Randnummer 51 mit weiteren Nachweisen), folgenden Räumungs- und Herausgabeanspruch gerichtlich geltend zu machen aus den für zutreffend erachteten Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 05. September 2016 (= Blatt 135 bis 146 der Akten) (vergleiche auch Bundesgerichtshof, NJW 2010, 1069; …
  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    Im Übrigen kam eine informelle Anhörung der Beklagte gemäß § 141 Absatz 1 Satz 1 ZPO hier nicht in Betracht, weil dies nur möglich ist, wenn die gegnerische Partei beweisbelastet ist und keinen ("neutralen") Zeugen aufbietet, nicht aber, wenn - wie hier - die beweisbelastete Partei keinen Zeugen anbietet (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 2001, 2531 mit weiteren Nachweisen; Bundesgerichtshof, MDR 2006, 285 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, OLGR 2009, 454, 455 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2014, Geschäftszeichen: 3 U 1045/13, zitiert nach BeckRS 2014, 05668; Landgericht Berlin, NJW 2014, 3585, 3586 f. mit weiteren Nachweisen; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage (2016), § 448, Randnummer 2a mit weiteren Nachweisen, in Verbindung mit § 141, Randnummer 3).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    Indes kann hier nach Auffassung des Gerichtes dem Rechtsgedanken des § 167 ZPO, dass dem Schriftsatz-Einreicher keine Nachteile dadurch entstehen sollen, dass sich die Zustellung der Abschriften des Schriftsatzes nur durch gerichtsinterne Abläufe verzögert (vergleiche Bundesgerichtshof, GE 2016, 601, 602 f. und 201 f. mit weiteren Nachweisen; NJW 2015, 2666 mit weiteren Nachweisen; Greger, in: Zöller, am angegebenen Ort, § 167, Randnummern 1, 5 bis 6 und 10 bis 15 mit weiteren Nachweisen), entnommen werden, dass die Einreichung des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. November 2015 nach Aktenlage am 01. beziehungsweise 04. Dezember 2015 unter Anderem mit der Aufforderung an das Gericht, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben (= Blatt 15, unten, der Akten), genügte, um sich dann später auf die Wirkungen des § 265 Absatz 1 und 2 Satz 1 (in Verbindung mit § 495) ZPO berufen zu können: Denn dieser Aufforderung ist das Gericht auf die richterliche Verfügung vom 08. Dezember 2015 (= Blatt 16 der Akten) geschäftsstellenmäßig nach Aktenlage erst am 16. Februar 2016 nachgekommen (vergleiche Blatt 19 der Akten).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    (α) Denn entgegen der Auffassung der Beklagten beziehungsweise ihrer Prozessbevollmächtigten genügten die verspätetem Zahlungen - angeblich - des JobCenters für ihren Ehemann als wichtiger Grund für die Klägerin im Sinne des § 543 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB, weil die Beklagte selbst für ihre mit §§ 3; 4 Ziffer 1. des Mietvertrages (Anlage K 1) eingegangene Zahlungsfähigkeit gegenüber der Klägerin (in Verbindung mit § 566 Absatz 1 BGB) einzustehen hatte (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2016, 2085, 2086 (Randziffer 17); NZM 2015, 196, 197 (Randziffern 19 und 20) mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 274/07

    Beweislast für das Fehlschlagen einer Nachbesserung des Verkäufers

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    (α) Ihre diesbezügliches - und pauschales - gegenteiliges Leugnen (= Blatt 35, unten, beziehungsweise Blatt 73, oben, der Akten) hilft der Beklagten hier indes nichts: Denn sie als Mieterin und Miet-Schuldnerin - aber nicht die Klägerin - hat die entsprechende Zahlung der in Rede stehenden Brutto-warm-Miete - als Erfüllung im Sinne des § 362 Absatz 1 BGB - hier darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2009, 1341 mit weiteren Nachweisen; Grüneberg, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 363, Randnummer 1 mit weiteren Nachweisen).
  • AG Düsseldorf, 26.11.2010 - 44 C 10106/10

    Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs im Falle der Demontage

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    (bb) Das ist unter Anderem dann gegeben, wenn der Mieter trotz entsprechender und mit einer Kündigungsandrohung versehner Abmahnung durch den Vermieter seine unpünktliche Mietzahlung in nicht unerheblicher Weise fortsetzt (vergleiche Bundesgerichtshof, GE 2012, 57, 58 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht Düsseldorf, GE 2009, 51, 52 mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, GE 2016, 126 mit weiteren Nachweisen; GE 2014, 1652 und 195 f. mit weiteren Nachweisen; GE 2011, 1621, 1622 mit weiteren Nachweisen; GE 2011, 343 mit weiteren Nachweisen; Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, GE 2015, 1229 f. mit weiteren Nachweisen; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage (2015), § 543, Randnummer 172 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage (2016), § 543, Randnummer 36 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 03.02.2014 - 3 U 1045/13

    Beweisaufnahme: Voraussetzungen einer im Ermessen des Gerichts stehenden

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    Im Übrigen kam eine informelle Anhörung der Beklagte gemäß § 141 Absatz 1 Satz 1 ZPO hier nicht in Betracht, weil dies nur möglich ist, wenn die gegnerische Partei beweisbelastet ist und keinen ("neutralen") Zeugen aufbietet, nicht aber, wenn - wie hier - die beweisbelastete Partei keinen Zeugen anbietet (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 2001, 2531 mit weiteren Nachweisen; Bundesgerichtshof, MDR 2006, 285 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, OLGR 2009, 454, 455 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2014, Geschäftszeichen: 3 U 1045/13, zitiert nach BeckRS 2014, 05668; Landgericht Berlin, NJW 2014, 3585, 3586 f. mit weiteren Nachweisen; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage (2016), § 448, Randnummer 2a mit weiteren Nachweisen, in Verbindung mit § 141, Randnummer 3).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    Dass die Hausverwaltung der Klägerin daneben beziehungsweise hilfsweise die fristgemäße Kündigung im Sinne des § 573 Absatz 1 und 2 Nummer 1 BGB erklärt hat (Anlage K 3), war ihr entgegen der Auffassung der Beklagten beziehungsweise deren Prozessbevollmächtigten unbenommen (vergleiche nur Bundesgerichtshof, NZM 2005, 334 mit weiteren Nachweisen; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, NJW-RR 2001, 153 mit weiteren Nachweisen; Ehlert, in: Beck\u0092scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01. August 2012, § 543, Randnummer 16 mit weiteren Nachweisen ).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

    Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 21.09.2016 - 9 C 148/16
    Im Übrigen kam eine informelle Anhörung der Beklagte gemäß § 141 Absatz 1 Satz 1 ZPO hier nicht in Betracht, weil dies nur möglich ist, wenn die gegnerische Partei beweisbelastet ist und keinen ("neutralen") Zeugen aufbietet, nicht aber, wenn - wie hier - die beweisbelastete Partei keinen Zeugen anbietet (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 2001, 2531 mit weiteren Nachweisen; Bundesgerichtshof, MDR 2006, 285 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, OLGR 2009, 454, 455 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2014, Geschäftszeichen: 3 U 1045/13, zitiert nach BeckRS 2014, 05668; Landgericht Berlin, NJW 2014, 3585, 3586 f. mit weiteren Nachweisen; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage (2016), § 448, Randnummer 2a mit weiteren Nachweisen, in Verbindung mit § 141, Randnummer 3).
  • LG Berlin, 25.09.2014 - 67 S 198/14

    Räumungsprozess: Parteivernehmung bei Eigenbedarfskündigung; freie

  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 131/15

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Zustellung der Klage

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   LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16   

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LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16 (https://dejure.org/2016,107244)
LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2016 - 9 C 148/16 (https://dejure.org/2016,107244)
LG Berlin, Entscheidung vom 29. November 2016 - 9 C 148/16 (https://dejure.org/2016,107244)
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  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unzulässigkeit der Zahlungsverzugskündigung trotz mehrfacher unpünktlicher Mietzahlung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    Beide Kündigungsformen erfordern eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung des Mieters (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Tz. 18; Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Tz. 15 f.; Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16, juris Tz. 5 f.).

    Es kommt hinzu, dass die verspätet entrichteten Beträge nicht geeignet waren, die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin - bei der gebotenen absoluten Betrachtung - hinreichend spürbar zu gefährden (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Tz. 20) oder die Verwaltung der Zahlungseingänge nachhaltig zu erschweren.

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06

    Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    Die Beklagte hätte wegen ihrer nicht anders zu beseitigenden Beweisnot - ihrem Antrag entsprechend - entweder gemäß § 448 ZPO vernommen oder gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angehört werden müssen (vgl. BAG, Beschl. v. 22. Mai 2007 - 3 AZN 1155/06, NJW 2007, 2427 Tz. 17).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 911/80

    Verletzung des Willkürverbots durch sachlich schlechthin unhaltbare Würidung

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    Das angefochtene Urteil beruht hinsichtlich der noch allein in Frage stehenden Kündigung vom 26. April 2016 in mehrfacher Hinsicht auf einer fehlerhaften Behandlung des Parteivorbringens durch das Amtsgericht, da es zwischen den Parteien streitige Tatsachen als unstreitig behandelt und eindeutiges Parteivorbringen offensichtlich sachwidrig und damit objektiv fehlerhaft gewürdigt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 1981 - 2 BvR 911/80, BVerfGE 57, 42; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 538 Rz. 18 m. w. N.):.
  • BGH, 14.09.2011 - VIII ZR 301/10

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    Damit hätte sie - vorbehaltlich der von ihr behaupteten abweichenden Fälligkeitsabrede für die Zeit nach Erteilung der Abmahnung - auch pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.9. 2011 - VIII ZR 301/10, NJW-RR 2012, 13 Tz. 15).
  • LG Berlin, 20.10.2016 - 67 S 214/16

    Wohnraummiete: Ordentliche Vermieterkündigung wegen eines geringfügigen

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    Beide Kündigungsformen erfordern eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung des Mieters (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Tz. 18; Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Tz. 15 f.; Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16, juris Tz. 5 f.).
  • LG Berlin, 29.11.2016 - 67 S 329/16

    Räumungsklage gegen den Wohnraummieter: Wirksamkeit einer Kündigung bei

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    LG Berlin, Urteil vom 29.11.2016, Az.: 67 S 329/16.
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 173/15

    Wohnraummiete: Sozialbehörde als Erfüllungsgehilfe des Mieters bei Erbringung

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    Beide Kündigungsformen erfordern eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung des Mieters (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Tz. 18; Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Tz. 15 f.; Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16, juris Tz. 5 f.).
  • BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09

    Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    Die Kammer hat das ihr insoweit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • LG Berlin, 06.10.2016 - 67 S 203/16

    Wohnraummiete: Kündigung des Mieters wegen unbefugter oder nicht angezeigter

    Auszug aus LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16
    Das wäre - gegebenenfalls im Rahmen einer weiteren Beweiserhebung - aufzuklären, da ein unredliches Prozessverhalten der Klägerin vor und bei Ausspruch der Kündigung vom 26. April 2016 die aus der bloßen Unpünktlichkeit der Mietzahlung resultierende Pflichtverletzung der Beklagten als derart geringfügig erscheinen ließe, dass sie ohne das Hinzutreten weiterer - und hier nicht gegebener - gewichtiger Umstände nicht geeignet wäre, ihrem unpünktlichen Zahlungen das für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erhebliche Gewicht zu verleihen (vgl. Kammer, Urt. v. 6. Oktober 2016 - 67 S 203/16, juris Tz. 18).
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