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   BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16   

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BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16 (https://dejure.org/2017,43820)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2017 - 9 C 16.16 (https://dejure.org/2017,43820)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 (https://dejure.org/2017,43820)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 104a ff.; WHG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5; BBergG § 1, 31 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 2; WasEG NRW §§ 1, 2
    Abgabenbemessung; Abgabensatz; Auswahl des Abgabengegenstandes; Baggersee; Bergbauunternehmen; Berufsausübungsfreiheit; Bodenschatzgewinnung; Bodenschatzgewinnung; Braunkohleförderung; Braunkohletagebau; Differenzierungsmerkmale; Durchlaufkühlung; Erlaubnis; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 104aff GG, Art 104a GG, § 8 Abs 1 WHG 2009
    Wasserentnahmeentgelt für Beseitigung von Sümpfungswasser durch Tagebaubetrieb

  • Wolters Kluwer

    Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für die Beseitigung von Sümpfungswasser durch einen Tagebaubetrieb; Beseitigung des Grundwassers zum Zweck der Braunkohleförderung ohne anderweitige Nutzung ; Vermittlung eines Sondervorteils durch die Erlaubnis der ...

  • doev.de PDF

    Wasserentnahmeentgelt für Beseitigung von Sümpfungswasser durch Tagebaubetrieb

  • rewis.io

    Wasserentnahmeentgelt für Beseitigung von Sümpfungswasser durch Tagebaubetrieb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wasserentnahmeentgelt; Sümpfungswasser; Braunkohletagebau; Braunkohleförderung; finanzverfassungsrechtliche Anforderungen; nichtsteuerliche Abgabe; Vorteil; Sondervorteil; Vorteilsabschöpfungsabgabe; sachliche Rechtfertigung; Abgabenbemessung; Abgabensatz; Gut der ...

  • rechtsportal.de

    Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für die Beseitigung von Sümpfungswasser durch einen Tagebaubetrieb; Beseitigung des Grundwassers zum Zweck der Braunkohleförderung ohne anderweitige Nutzung; Vermittlung eines Sondervorteils durch die Erlaubnis der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Entgelt für Ressourcennutzung durch die Industrie: Der NRW-Wassercent bleibt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 160, 354
  • NVwZ-RR 2018, 983
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831).

    Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 f.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht ausführt, der in der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit liegende Vorteil werde nicht nach seinem rechtlichen, sondern seinem tatsächlichen Umfang abgeschöpft (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ), bezieht sich dies nicht auf die Bestimmung des Vorteils als solchen, sondern nur auf den Umfang der Abschöpfung, der sich - so auch hier gemäß § 1 Abs. 1 WasEG - nach der entnommenen Menge bemisst.

    b) Aus der Abhängigkeit von dem sich aus der Menge entnommenen Wassers ergebenden Umfang des Vorteils folgt zugleich, dass sich das Wasserentnahmeentgelt hinreichend scharf von Steuern unterscheidet, für welche die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung konstitutiv ist (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht selbst Entgeltsätze für die Wasserentnahme von 5 cent/m3 sowie 10 bis 50 cent/m³ nicht beanstandet (vgl. zu diesen Zahlenangaben die Darstellung in BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die Zweckbindungen eine Einengung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers in unvertretbarem Ausmaß stattfände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 123; Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ).

    Neben den bereits genannten Merkmalen der Verfügbarkeit und der freiheitsrechtlichen Relevanz kann der Spielraum des Gesetzgebers durch das Ausmaß der mit der Steuerverschonung bewirkten Ungleichbehandlung eingeschränkt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 124 ff.).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 121).

    Es gilt hier ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 121 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - NVwZ 2017, 1689 Rn. 82 ff., jeweils m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die eine gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 122).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 123; Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ).

    Neben den bereits genannten Merkmalen der Verfügbarkeit und der freiheitsrechtlichen Relevanz kann der Spielraum des Gesetzgebers durch das Ausmaß der mit der Steuerverschonung bewirkten Ungleichbehandlung eingeschränkt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 124 ff.).

  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff WasG ND -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831).

    Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 f.).

    Er darf sich dabei allerdings weder an sachfremden Merkmalen orientieren, noch darf die Höhe der Abgabe in einem groben Missverhältnis zur Bewertung des Vorteils, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien, stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

    bb) Zu der Vorteilsabschöpfung tritt somit ein Lenkungszweck hinzu, für dessen Verfolgung der Gesetzgeber nicht auf das wasserwirtschaftliche Benutzungsregime beschränkt ist, sondern sich auch des Abgabenrechts bedienen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

    Denn dass der Lenkungseffekt nicht in jedem Einzelfall greift, liegt in der Natur des Einsatzes der Abgabe als ökologisches Steuerungsinstrument, ohne ihre grundsätzliche Eignung zu Lenkungszwecken auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

    cc) Ungeachtet der Frage, ob nur bei einer Abgabenerhebung zum Zwecke des Vorteilsausgleichs oder auch bei der Erhebung zu Lenkungszwecken die Abgabenhöhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen darf (dazu, dass soziale Zwecke eine die Kosten übersteigende Höhe rechtfertigen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2193/04 - juris Rn. 14), spricht gegen die Annahme eines groben Missverhältnisses im Übrigen eine Gegenüberstellung mit den in anderen Ländern für die Wassernutzung festgesetzten Abgaben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    (2) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Entgeltbefreiung der Wasserkraftnutzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG) durch deren ökologische Förderungswürdigkeit gerechtfertigt (so schon BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 18).

    Auch kann er standort- und wettbewerbspolitische Gesichtspunkte und damit den Umstand berücksichtigen, dass hohe Herstellungskosten zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 17) und Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einer Verlagerung ihrer Produktionsstätten veranlassen können.

    Der sachgerechte Grund für die Minderung des Entnahmeentgelts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG besteht zudem - neben der Verhinderung eines zu großen Anreizes zugunsten der ökologisch ebenfalls nachteiligen Kreislaufkühlung - in dem Bestreben, Wettbewerbsnachteile durch das verwendete Kühlungssystem zu verringern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 16), ohne diese indes vollständig zu beseitigen.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831).

    Wegen der unterschiedlichen Vorteile, deren Abschöpfung die Förderabgabe und das Wasserentnahmeentgelt bezwecken, kommt es zudem zu keiner unzulässigen mehrfachen Heranziehung der Klägerin (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).

    Er darf sich dabei allerdings weder an sachfremden Merkmalen orientieren, noch darf die Höhe der Abgabe in einem groben Missverhältnis zur Bewertung des Vorteils, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien, stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    (1) Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt erst dann vor, wenn eine Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    Es gilt hier ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 121 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - NVwZ 2017, 1689 Rn. 82 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    aa) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - BVerfGE 137, 350 Rn. 69 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    (1) Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt erst dann vor, wenn eine Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16
    cc) Ungeachtet der Frage, ob nur bei einer Abgabenerhebung zum Zwecke des Vorteilsausgleichs oder auch bei der Erhebung zu Lenkungszwecken die Abgabenhöhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen darf (dazu, dass soziale Zwecke eine die Kosten übersteigende Höhe rechtfertigen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2193/04 - juris Rn. 14), spricht gegen die Annahme eines groben Missverhältnisses im Übrigen eine Gegenüberstellung mit den in anderen Ländern für die Wassernutzung festgesetzten Abgaben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95

    Nr.

  • BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20

    Grundwasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in jüngerer Zeit in einem Urteil betreffend das Zutagefördern und Ableiten von ansonsten nicht genutztem Grundwasser (sog. Sümpfungswasser) zum Zweck der Braunkohleförderung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354).

    Insoweit stellte sich das Gebrauchmachen von der wasserrechtlichen Erlaubnis als werthaltiger Sondervorteil dar (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - a.a.O. Rn. 19).

    Die Höhe des Grundwasserentnahmeentgelts richtet sich dabei gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GwEEG nicht nach der maximal zulässigen, sondern nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge; hierdurch wird der Vorteil realitätsgerecht erfasst und bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 173/16 - NVwZ 2021, 56 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354 Rn. 27).

    b) Die staatliche Leistung der Gewährung eines Zugriffs auf das Grundwasser als Gut der Allgemeinheit steht schließlich in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Wasserentnahmeentgelts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354 Rn. 24).

  • OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17

    Grundwasserentnahmeentgelt; Grubenwasserhaltung; Beendigung des

    Jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 - und - 9 C 16.16 -) für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die ungenutzte Einleitung entnommenen Wassers in Oberflächengewässer nichts am Vorliegen eines Sondervorteils ändere, weil durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme ein Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit vorliege.

    1.2.1 Die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 104a ff. GG) an eine nicht-steuerliche Abgabe sehen - soweit fallbezogen relevant und zwischen den Beteiligten im Streit - vor, dass nicht-steuerliche Abgaben - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen und sie sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.(BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 148 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 9; Beschluss vom 18.12.2002, wie vor, Rdnr. 67; Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, Juris, Rdnr. 52; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16 -, Juris, Rdnr. 14).

    Zum Begriff des Sondervorteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei neueren Entscheidungen vom 16.11.2017 geäußert, die zum einen die - jeweils behördlich erlaubte - Hebung von Grundwasser und ungenutzte Einleitung in Gewässer zur Braunkohleförderung im Tagebau(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16. -, Juris) und zum anderen die - jeweils mit behördlicher Erlaubnis erfolgte - Entnahme aus einem und Wiedereinleitung von Wasser in einen Baggersee zum Zwecke der Nassabgrabung von Quarzkies(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, Juris) zum Gegenstand hatten.

  • VG Freiburg, 02.07.2018 - 2 K 8116/17

    Nachforderung von Wasserentnahmeentgelten bei Vorbehalt der späteren Nachprüfung

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Erhebung des Wasserentgelts hier in die Nähe einer Abgabe rückt, die Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt, weil ihre Höhe das Gewerbe in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1963 - 1 BvL 29/56 - juris, Rn. 7) bzw. regelmäßig erdrosselnde Wirkung haben würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 - juris, Rn. 133; BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16/16 - juris, Rn. 33 ff.).

    Auch würde hier - jenseits von § 17d Nr. 4 WG 2010 - die Nutzung von qualitativ hochwertigem Grundwasser zu Kühlungszwecken privilegiert, statt insofern wie sonst üblich und gewollt auf Oberflächenwasser zuzugreifen und das Grundwasser insbesondere der Trinkwasserversorgung vorzubehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - juris, Rn. 178; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Grundwasser in Deutschland, August 2008, S. 5, 25 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16/16 - juris, Rn. 20).

  • VGH Bayern, 28.10.2022 - 8 BV 20.1918

    Umweltschäden beim Bau des Kramertunnels müssen saniert werden

    Es reicht allerdings aus, dass sie - wie vorliegend - notwendiges Zwischenziel bzw. unerwünschte Begleiterscheinung eines anderweitig verfolgten Zweckes ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354 = juris Rn. 18; Pape in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand April 2022, § 9 WHG Rn. 59; Czychowski/Reinhardt, 12. Aufl. 2019, WHG § 9 Rn. 5).
  • BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 173/16

    Verfassungsbeschwerde gegen Heranziehung zu Wasserentnahmeentgelt für Entnahme

    Die Privilegierung der Kühlwassernutzung ist durch den weiten Spielraum des Gesetzgebers gerechtfertigt (vgl. auch BVerwGE 160, 354 zu einem gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Privilegierung).
  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 8 C 21.2256

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen einen

    Der Beschwerde fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.16.392 - BeckRS 2016, 46019 Rn. 10 f.).
  • VG Aachen, 11.10.2019 - 7 K 5360/17
    Das Wasserentnahmeentgelt stellt insoweit einen ökologischen Kostenfaktor dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16/16 -, juris; Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz, LT Drucksache 13/4528, Seite 29.
  • VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19

    Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentgelterhebung in Form einer

    Die aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung folgende besondere sachliche Rechtfertigung, die bei Sonderabgaben eine zentrale Zulässigkeitsanforderung darstellt und nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Sonderabgabe gilt, erfasst hier auch die Entgeltgestaltung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 37, 51 ff. wonach die Abgabenbemessung nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen Abgabenzweck stehen darf; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 138 ff., 145, wonach eine Verletzung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen ausscheide, weil mit der Entgelterhebung lediglich der Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme in einem bestimmten Umfang abschöpft werde; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 114 ff., 120; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 123 und 125: kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für Wasserentnahmen mit und ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz gelte; unabhängig davon, ob bereits an die Eröffnung der Möglichkeit zur Wasserentnahme oder erst auf die Wasserbenutzung selbst abgestellt wird, ist die Bemessung der Abgabesätze nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers nicht zwingend, vgl. auch Gawel, DVBl. 2011, 1001 ff. und 1006 f., wonach die Entnahmevorgänge in der quantitativen Extraktion einander zunächst gleichstünden, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 14, 21 zur Verleihungsgebühr und Festlegung der Gebührensätze sowie zum weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Entgeltsätze und die Privilegierungen, insbesondere dann, wenn sich - wie grundsätzlich auch beim Wasserentnahmeentgelt - der Vorteil für den Abgabenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln lasse oder kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existierten, aus dessen Nutzung oder der Möglichkeit dazu der in einem bestimmten Umfang abzuschöpfende Vorteil beruht; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16/16 -, juris Rn. 26 zum nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 179 f. zufolge sind Freistellungen - wie sie etwa auch § 16 Abs. 2 LWaG M-V vorsieht - zulässige Subventionsentscheidungen, soweit sie sich durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen; auch folgt nicht etwa aus Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie -, wonach die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage einer näher beschriebenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, dass in den §§ 16 ff. LWaG M-V eine Differenzierung nach Sektoren fehle und Entgelte allein zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 34/20 -, juris Rn. 15 ff.).
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