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   VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T   

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VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T (https://dejure.org/2018,11031)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T (https://dejure.org/2018,11031)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 9 C 1852/14.T (https://dejure.org/2018,11031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    DIN 4109 Ausgabe 1989, § 7 FLärmSchG, § 9 FLärmSchG, Art 14 GG, Art 2 GG, Art 3 GG, Art 6 GG, § 75 HVwVfG, 2. FlugLSV § 3, 2. FlugLSV § 4, 2. FlugLSV § 5
    Luftverkehrsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftverkehrsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm; passiver Schallschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    An solchen weitergehenden Regelungen fehlt es hier aber, nachdem mit dem ausdrücklich auf das Fluglärmschutzgesetz 2007 gestützten und in dessen Anwendung erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch die Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main geändert wurde (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff. [insbes. 592 f., 595-597]), darin die 2001 und 2002 geänderten Teile der Betriebsregelung nicht beibehalten und weitergehende Regelungen nur zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke getroffen wurden (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 884 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 428 ff.).

    Soweit die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nicht überschritten würden, könnten Lärmbetroffene unter Berufung auf anderweitige Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aber keine Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung mehr mit Erfolg geltend machen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609).

    Der gegen diese vom Gesetzgeber unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe es versäumt, die neuesten lärmmedizinischen Erkenntnisse auszuwerten, blieb unbeanstandet, da es dem Gesetzgeber unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung freistehe zu entscheiden, welche Erkenntnisse er mit welchem Gewicht seiner Regelung zugrunde legt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 608).

    Denn § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG stellt sicher, dass die im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare Schwelle der fachplanerischen Unzumutbarkeit von Fluglärm durch die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG bestimmt wird und damit die heftig umstrittene Frage nach den Grenzwerten für die fachplanerische Zumutbarkeit von Fluglärm durch § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG mit Verbindlichkeit auch gegenüber dem Planfeststellungsverfahren entschieden worden ist, und die dort normierten Grenzwerte deshalb auch die Schwelle bestimmen, an der das planerische Ermessen der Planfeststellungsbehörde ende und das Vorhaben nur mit Schutzauflagen zulässig sei (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 614 ff.).

    Die Fluglärmbelastung wurde nach alledem zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und auch in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt sowie - mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr - in nicht zu beanstandender Weise bewertet (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Den Feststellungen in den Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss folgend ist vielmehr im Zusammenwirken mit den von der Planfeststellungsbehörde noch ergänzend angeforderten Sensitivitätsrechnungen von Intraplan die Bedarfsprognose in dem Gutachten G 8 als im Ergebnis methodisch einwandfrei und auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden und, da die Gutachten von Intraplan und das ergänzend herangezogene Gutachten der TUHH danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung darstellen, in den Musterverfahren davon abgesehen worden, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 327, 330).

    Damit hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 648 ff.) bereits auseinandergesetzt und dies verneint.

    Die von der Beigeladenen (in den Musterklageverfahren) beschriebene Ermittlung der Korridorbreiten genügt demnach und zur Überzeugung des erkennenden Senats den Anforderungen an die Ermittlungstiefe, die für die Bewertung der Lärmschutzbelange im Rahmen der planerischen Gesamtabwägung erforderlich ist (Hess. VGH, a.a.O., 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 698); diese Feststellungen zu dem Ermittlungsrahmen der Fluglärmbelastung hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den Musterklageverfahren nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 -BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 198).

    Der 11. Senat dieses Gerichts hat dazu schon in den Musterverfahren entschieden, dass derartige gesetzliche Vorgaben für die Lärmermittlung ebenfalls verbindliche gesetzliche Maßstäbe für die Bewertung von Fluglärm sind (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 803).

    Im Übrigen sind die damit vorgetragenen Schwankungen der Betriebsrichtungsnutzung - wie gleichfalls oben schon dargestellt - bei der Festsetzung berücksichtigt worden, indem diesen durch den Korrekturfaktor Sigma begegnet wurde, der ebenfalls schon in den Musterverfahren zum Planfeststellungsbeschluss unbeanstandet geblieben ist (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 663 ff.).

    Da es sich bei dem Sigma-Zuschlag nicht um eine reine Berechnungsvorschrift handelt, die einer physikalisch-akustischen Gesetzmäßigkeit geschuldet ist, sondern diese als ein in das Berechnungsverfahren eingebauter (politischer) Kompromiss für die Bewertung von Fluglärm und damit als Bewertungsmaßstab für die Planfeststellungsbehörde, die Gerichte und die zur Lärmschutzbereichsfestsetzung berufene Behörde verbindlich ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 664), vermögen die Äußerungen des sachverständigen Beistands der Klägerin dazu, dass sich in dem seit Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn durchgeführten Monitoring über den Fluglärm der Korrekturfaktor Sigma als fehlerhaft erwiesen habe und geändert werden müsse, zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

    Der 11. Senat hat in den Musterklageverfahren dazu festgestellt, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte, anhand der örtlichen Windrichtungsverteilung vorgenommene Ermittlung von Sigma-Zuschlägen für den wechselnden Betrieb der Bahnen bei der Fluglärmermittlung den Anforderungen an den Detaillierungsgrad genügt, und das dazu gewählte methodische Vorgehen unter Berücksichtigung der meteorologisch bedingten Betriebsrichtungsverteilung in einem Zeitraum von zehn Jahren einschließlich der sogenannten Rückenwindkomponente nicht zu beanstanden ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 211; Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 665 ff. [Rn. 675]).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    An solchen weitergehenden Regelungen fehlt es hier aber, nachdem mit dem ausdrücklich auf das Fluglärmschutzgesetz 2007 gestützten und in dessen Anwendung erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch die Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main geändert wurde (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff. [insbes. 592 f., 595-597]), darin die 2001 und 2002 geänderten Teile der Betriebsregelung nicht beibehalten und weitergehende Regelungen nur zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke getroffen wurden (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 884 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 428 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152 ff.) die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Auslösewerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) FLärmSchG (L Aeq Nacht = 53 dB(A) und L Amax = 6 mal 57 dB(A) für die Nacht-Schutzzone) sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG für die Tag-Schutzzone 1 (L Aeq Tag = 60 dB(A)) und die Tag-Schutzzone 2 (L Aeq Tag = 55 dB(A)) ausdrücklich als zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend erachtet.

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten ist nicht zu erkennen (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 154 f.).

    Mit der Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss des Flughafens Frankfurt Main wurden die nunmehr maßgeblichen Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) und außerdem entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert hat.

    Soweit sich die Klägerin ferner darauf beruft, dass der Gesetzgeber das Kriterium der sechsmaligen Überschreitung des Pegels von 53 dB im Innenraum festgelegt habe, das einem Außenpegel von 6 mal 68 dB bei einem gekippten Fenster entspreche (Gutachten Bock S. 6, Bl. III/0354 GA), übersieht sie, dass genau dieser, erst für die ab 2011 neuen oder baulich wesentlich erweiterten Flugplätze geltende Grenzwert des § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) FLärmSchG bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs schon zugrunde gelegt wurde, obwohl es für den vor dem 31. Dezember 2010 planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - wie der 11. Senat des erkennenden Gerichts bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) festgestellt hat - auf Maximalpegel innen von 6 mal 57 dB(A) und damit außen von 72 dB(A) ankommen würde.

    Eine solche Klagemöglichkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die rechtzeitige Festsetzung der Lärmschutzbereiche unterblieben oder das ausgewiesene Gebiet "zu klein" festgesetzt worden ist (BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 165; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 13 ff.; vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 814/13.T -, Urteilsabdruck S. 21).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Musterklageverfahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main aus Anlass des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten Erlasses der Lärmschutzbereichsverordnung festgestellt, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 9 und 4 FLärmSchG und der daraus folgenden Verpflichtung zum Erlass der den Anspruch auf passiven Schallschutz vermittelnden Lärmschutzbereichsverordnung ausreichend dafür Sorge getragen habe, dass Grundeigentümer, die durch Fluglärm in unzumutbarer Weise betroffen werden, im Regelfall (jedenfalls) spätestens mit der Inbetriebnahme des planfestgestellten Vorhabens Erstattung ihrer Aufwendungen für baulichen Schallschutz beanspruchen können (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, a.a.O.).

    Die Fluglärmbelastung wurde nach alledem zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und auch in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt sowie - mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr - in nicht zu beanstandender Weise bewertet (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Der erkennende Senat folgt insoweit den in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen, dass die zu erwartende Lärmbelastung in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Entwürfe der Ersten Fluglärmschutzverordnung und der AzB ermittelt wurde (BVerwG, Urteil vom 04.04.2018 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 202 ff.).

    Die von der Beigeladenen (in den Musterklageverfahren) beschriebene Ermittlung der Korridorbreiten genügt demnach und zur Überzeugung des erkennenden Senats den Anforderungen an die Ermittlungstiefe, die für die Bewertung der Lärmschutzbelange im Rahmen der planerischen Gesamtabwägung erforderlich ist (Hess. VGH, a.a.O., 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 698); diese Feststellungen zu dem Ermittlungsrahmen der Fluglärmbelastung hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den Musterklageverfahren nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 -BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 198).

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06

    Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dazu von der Klägerin angeführten Entscheidung des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 2007 (Hess. VGH - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66).

    Schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes wurde vor dem Hintergrund der Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbar beabsichtigten gesetzlichen Grenzwertfestlegungen in der Rechtsprechung zwar darauf verwiesen, dass von lärmmedizinischer Seite für ein Nachtschutzkonzept die Vermeidung von im Schlafraum auftretenden Maximalpegeln von über 65 dB(A) gefordert werde (Hess. VGH, 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 unter Hinweis auf die DLR-Studie, Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, S. 114 und S. 119).

    Für das belüftete Rauminnere der zum Schlafen geeigneten Räume wurde deshalb ein Maximalpegel von 52 dB(A) L max bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers als geeignet erachtet, das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium zu erreichen, dieser wurde jedoch nicht als maßgeblicher Grenzwert beurteilt (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66).

    Zutreffend wendet auch die Beigeladene deshalb ein, dass in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts dazu festgestellt wurde, dass Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen dem Eigentümer obliegen und deshalb bei der Gewährung von Schutzmaßnahmen unberücksichtigt bleiben (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 65 und 75).

    Gleiches gilt für die ebenfalls angeführte Entscheidung des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Juni 2007 (11 A 2061/06 - juris), dem ein - wie oben festgestellt - vorliegend nicht mehr geltendes konkretes Schallschutzkonzept nach den Bescheiden des Beklagten vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 zugrunde lag, nicht aber die hier allein anwendbaren Bestimmungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung.

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    Werden dabei - wie hier bspw. mit den von der Klägerin angeführten Begriffen "Bauschalldämm-Maß" und "Umfassungsbauteil" - unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, so kann zu deren Konkretisierung auch auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" oder deren allgemein anerkannte Ausprägung in der Form technischer Regelwerke - wie vorliegend der DIN-Normen - verwiesen werden (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 106 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 39).

    Gleiches gilt für eine dynamische Verweisung insbesondere dann, wenn damit einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Standes der Technik Rechnung getragen werden soll (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 43; Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 7C 10.03 -, juris Rn. 21).

    Zudem muss die Norm ihrerseits für die Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein (zuletzt dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die DIN-Normen nicht unentgeltlich erhältlich sind (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16 ff.).

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    Erforderlich ist jedoch, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten, d.h. in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (vgl. zuletzt dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 10).

    Wie oben dargestellt, muss ein Gesetz zwar so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind jedoch von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 10).

  • LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04

    Prüfung von Vereinbarkeit von Landesrecht mit Landesverfassung oder Grundgesetz -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    Zwar besteht insoweit wegen des Wahlrechtes des Gerichts zur Prüfung von Verstößen auch gegen die Grundrechte der Landesverfassung, soweit diese - wie hier - in Übereinstimmung mit Art. 1 - 18 GG gewährleistet werden (Art. 133 Abs. 1 Hess. Verf., vgl. dazu Hess. LSG, Urteil vom 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 -, juris Rn. 70) grundsätzlich die Möglichkeit zur Vorlage an den Hessischen Staatsgerichtshof.
  • StGH Hessen, 04.04.2006 - P.St. 2027

    Begründung; Begründungspflicht, Darlegung; Darlegungspflicht; konkrete

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    Die Vorlage scheitert hier jedoch schon daran, dass der Frage der Gültigkeit der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche aus den vorstehend aufgeführten Gründen nicht die erforderliche Entscheidungserheblichkeit zukommt (vgl. zu diesem Erfordernis Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, juris).
  • BVerwG, 15.09.1981 - 4 B 117.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Festsetzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    Zwar spricht für eine solche Gleichsetzung, dass dem Verordnungsgeber sowohl in Bezug auf die Grenzen des Lärmschutzbereichs als auch hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der Schutzzonen kein normgeberischer Gestaltungsspielraum eingeräumt wurde, sondern diese sich zwangsläufig aus der Berücksichtigung der äquivalenten Dauerschallpegel ergeben, die nach Maßgabe des § 3 FLärmSchG ermittelt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.09.1981 - BVerwG 4 B 117/81 -, juris Rn. 3 zum FLärmG 1971; so auch Reidt/Fellenberg in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 13.07.2017, FlugLärmG § 4 Rn. 76).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 37/71

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschsätze "zur Vereinfachung der Verwaltung" bei der

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    Dass auch zur Vereinfachung der Vollzugspraxis vorgesehene Pauschalierungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 37/71 -, juris), deren Zweckmäßigkeit wurde in der mündlichen Verhandlung letztlich auch vom sachverständigen Beistand der Klägerin, Dipl.-Ing.
  • BVerwG, 18.12.1995 - 4 B 250.95

    Abwasserrecht: Einleiten von Abwasser, Regeln der Technik

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
    Auch der Verweis auf DIN-Normen als zu verwendende Regeln der Technik ist, wie oben schon dargestellt, nicht als grundsätzlich ungeeignet zu bewerten (vgl. dazu BVerwG; Beschluss vom 18.12.1995 - BVerwG 4 B 250.95 -, juris Rn. 5); die Klägerin hat auch keine Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten aufzeigen können, die hier zur Ungeeignetheit des Verweises führen könnten.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01

    Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 6 A 22.14

    Verkehrsflughafen Berlin-Tegel; Schutz vor Fluglärm; Anspruch auf nachträgliche

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 14.14

    Flughafen Berlin-Tegel-Anwohner müssen Fluglärm aushalten

  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

    Allerdings kommt den auf der Grundlage dieser Bescheide gewährten Schallschutzmaßnahmen für die Bestimmung der heute zu erstattenden Aufwendungen keine erhebliche Bedeutung zu, da diese Bescheide nach Erlass des Fluglärmschutzgesetzes 2007 und des auf dieser Grundlage ergangenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 13 FLärmSchG nicht mehr anwendbar sind (vgl. dazu im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, juris Rn. 27 ff.).
  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

    Nur für den hier nicht streitgegenständlichen und damit nicht rechtserheblichen Fall, dass die Umfassungsbauteile nicht in den dort aufgeführten Ausführungsbeispielen enthalten sind, wird auf den aktuellen Stand der Schallschutztechnik verwiesen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, Urteilsabdruck S. 15 ff.); der Beklagte hat seinem Bescheid deshalb zu Recht die in der schalltechnischen Objektbeurteilung anhand der DIN 4109-1989 vorgenommene Berechnung des bewerteten Schalldämm-Maßes R' w,res zugrunde gelegt.
  • VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17

    Keine Fluglärm-Entschädigung für Eigentümer eines Flüchtlingsheims

    Die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen oder eine Entschädigung für Belastungen des Außenwohnbereichs sollte grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen, deren Ansprüchen bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13; vgl. dazu sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, juris Rn. 66 ; Urteil vom 03.05.2018 - 9 C 2037/14.T -, juris Rn. 41 ).
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