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   BVerwG, 26.07.1996 - 9 C 2.96   

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https://dejure.org/1996,5959
BVerwG, 26.07.1996 - 9 C 2.96 (https://dejure.org/1996,5959)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1996 - 9 C 2.96 (https://dejure.org/1996,5959)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1996 - 9 C 2.96 (https://dejure.org/1996,5959)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Einreise in das Bundesgebiet aus einem sicheren Drittstaat - Erfordernis des Nachweises der Einreise aus einem bestimmten Drittstaat - Würdigung der persönlichen Umstände des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Hessen, 16.09.1996 - 12 UE 3033/95

    Ausschluß des Asylgrundrechts nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat - keine

    Mit der Feststellung, daß ein Ausländer auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.05.1996, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73/95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197; 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) die Voraussetzungen für den Ausschluß des Ausländers vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts grundsätzlich erfüllt.

    Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil hinsichtlich der Frage, ob die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 GG die Feststellung der Einreise aus einem bestimmten Drittstaat voraussetzt, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73.95 - Buchholz 402.25 § 26a AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1996, 197 sowie 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) abweicht und die Entscheidung wegen der ansonsten erforderlichen anderen Tenorierung auch auf dieser Abweichung beruht (siehe dazu Senat, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 16.09.1996 - 12 UE 3641/95

    Nachweis der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Religionsgemeinschaft (hier:

    Mit der Feststellung, dass ein Ausländer auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.05.1996, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73/95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197; 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) die Voraussetzungen für den Ausschluß des Ausländers vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts grundsätzlich erfüllt.

    Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil hinsichtlich der Frage, ob die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 GG die Feststellung der Einreise aus einem bestimmten Drittstaat voraussetzt, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73.95 - Buchholz 402.25 § 26a AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1996, 197 sowie 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) abweicht und die Entscheidung wegen der ansonsten erforderlichen anderen Tenorierung auch auf dieser Abweichung beruht (siehe dazu Senat, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 8/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Diesen schätzt die Kammer nach den Feststellungen der Vorjahre (z.B. Beschluss vom 20. März 1996 - 9 C 2/96 u.a. -) auf 3, 00.
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