Rechtsprechung
AG Wipperfürth, 31.03.2015 - 9 C 249/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,66923) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Winterliche Räum- und Streupflicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund Sturzes wegen Glätte bzgl. Räumpflicht und Streupflicht
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wipperfürth, 31.03.2015 - 9 C 249/13
- LG Köln, 31.05.2016 - 11 S 158/15
- BGH, 14.02.2017 - VI ZR 254/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 10.09.2008 - 7 U 237/07
Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Sturz wegen …
Auszug aus AG Wipperfürth, 31.03.2015 - 9 C 249/13
Auch besteht keine Veranlassung zu vorbeugenden Streumaßnahmen, wenn nicht voraussehbar ist, dass an der Unfallstelle Wasser austreten und am Boden gefrieren wird (vergl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 386 f.). - BGH, 12.06.2012 - VI ZR 138/11
Glatteisunfall eines Fußgängers: Grenzen der Streupflicht eines …
Auszug aus AG Wipperfürth, 31.03.2015 - 9 C 249/13
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (BHH NJW 2012, 2727 f.). - BGH, 26.02.2009 - III ZR 225/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die …
Auszug aus AG Wipperfürth, 31.03.2015 - 9 C 249/13
Denn der Anscheinsbeweis greift erst dann ein, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste (BGH NJW 2009, 3302).
- LG Köln, 31.05.2016 - 11 S 158/15
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Räumpflichten und Streupflichten …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.03.2015, Az. 9 C 249/13 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.03.2015 (9 C 249/13) zu verurteilen, als Gesamtschuldner 4.288,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 26.04.2013 an die Klägerin zu zahlen.