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   BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15   

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BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15 (https://dejure.org/2016,45125)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 (https://dejure.org/2016,45125)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 (https://dejure.org/2016,45125)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1
    Aufwandsbegriff; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Leihe; Leihverhältnis; Miteigentum; Tatsachenfeststellungen; Verfügungsmacht; Zweitwohnungssteuer; jederzeitige Rückforderung; mietrechtliche Kündigungsbestimmungen; unentgeltliche Überlassung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 598 BGB, § 986 Abs 1 S 1 BGB, § 604 Abs 3 BGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB
    Zweitwohnungssteuerpflicht von Gesamthands- und Miteigentümern

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit von Gesamthands- und Miteigentümern bei unentgeltlicher Überlassung im Rahmen eines Leihverhältnisses; Gemeinschaftliche Verfügungsmacht als Voraussetzung der Zweitwohnungssteuerpflicht von Miteigentümern

  • doev.de PDF

    Zweitwohnungssteuerpflicht von Gesamthands- und Miteigentümern

  • rewis.io

    Zweitwohnungssteuerpflicht von Gesamthands- und Miteigentümern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsbegriff; Miteigentum; unentgeltliche Überlassung; Verfügungsmacht; Leihe; mietrechtliche Kündigungsbestimmungen; jederzeitige Rückforderung; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Tatsachenfeststellungen; Leihverhältnis

  • rechtsportal.de

    Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit von Gesamthands- und Miteigentümern bei unentgeltlicher Überlassung im Rahmen eines Leihverhältnisses; Gemeinschaftliche Verfügungsmacht als Voraussetzung der Zweitwohnungssteuerpflicht von Miteigentümern

  • datenbank.nwb.de

    Zweitwohnungssteuerpflicht von Gesamthands- und Miteigentümern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuerpflicht von Gesamthands- und Miteigentümern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 1031
  • DÖV 2017, 257
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316 ; BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn. 12).

    Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).

    Der steuerpflichtige Inhaber der Wohnung begibt sich der Verfügungsmacht über sie nicht dadurch, dass er sie dem Dritten nur tatsächlich zur Nutzung überlässt (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 26; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 29 Rn. 4).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316 ; BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn. 12).

    Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).

    Er kann Inhaber der Wohnung sein, soweit er sie weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ), sich also die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316 ; BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn. 12).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Da es sich bei der Ermittlung des Inhalts von Verträgen um Tatsachenfeststellungen handelt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 ), kann das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Auslegung auch nicht selbst vornehmen.
  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 247/80

    Wohnrecht für ehemalige Haushälterin - § 598 BGB, §§ 516, 517 BGB, vertraglich

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Die Leihe begründet ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1981 - V ZR 247/80 - BGHZ 82, 354 ), das der Verleiher während der Leihzeit weder dem Entleiher entziehen noch sonst beeinträchtigen darf (Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 598 Rn. 20).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 9 B 25.12

    Zweitwohnungssteuer; Überlassen der Wohnung ohne Entgelt an Familienangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Der steuerpflichtige Inhaber der Wohnung begibt sich der Verfügungsmacht über sie nicht dadurch, dass er sie dem Dritten nur tatsächlich zur Nutzung überlässt (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 26; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 29 Rn. 4).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Er kann Inhaber der Wohnung sein, soweit er sie weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ), sich also die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29).
  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Er kann Inhaber der Wohnung sein, soweit er sie weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ), sich also die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29).
  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15
    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316 ; BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn. 12).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16

    Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee

    Zwar begibt er sich mit dieser Vermietung formal seiner Befugnis, als Eigentümer jederzeit selbst zu bestimmen, ob, wann und wie er die Wohnung selbst nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - Buchholz 406.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 32 Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21

    Heranziehung von Miterben zur Zweitwohnungssteuer

    Für das Innehaben einer Wohnung und die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer genügt nach der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 19 ff., Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - juris Rn. 15) eine gemeinschaftliche (tatsächliche) Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis.

    Damit können auch Miteigentümer eine Wohnung innehaben, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 19 ff.).

    Soweit die Klägerin in ihrer Antragsschrift auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall einer ausschließlichen Übertragung des Verfügungsrechts auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 31), führt dies bereits deshalb nicht weiter, weil es sich bei der ungeteilten Erbengemeinschaft anders als bei der BGB-Gesellschaft nicht um eine (teil-)rechtsfähige Gesellschaft handelt, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

    Denn die Klägerin konnte auch nach der unentgeltlichen Überlassung des Hauses an ihre Tante gemeinschaftlich mit den anderen Miterben bzw. mit Stimmenmehrheit über die Benutzung des Hauses entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 22).

  • VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter

    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, 316 ; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28/15 -, juris, Rn. 12, vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn. 1213 und vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23).

    Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, juris, Rn. 12 - 13; Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).

    Da materiell-rechtlich das Eigentum der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Immobilie nicht den Gesellschaftern, sondern der GbR selbst zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, juris, Rn. 10), kann die (Mit-)Inhaberschaft eines Gesellschafters an der Wohnung ausgeschlossen sein, wenn das Verfügungsrecht von Anfang an ausschließlich der GbR zustand, was in tatsächlicher Hinsicht zu klären ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - juris, Rn. 31).

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen

    Er muss für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen können, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 - juris Rn. 4; Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 LB 14/16 - juris Rn. 40), wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese Verfügungsbefugnis tatsächlich nutzt, oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 - juris 21; Urteil vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 - 5 LA 1/21 - juris, Rn. 17; Urteil vom 14. September 2017 - 2 LB 14/16 - juris Rn. 40; Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 - juris Rn. 32).

    Bei der unentgeltlichen Überlassung an einen Angehörigen oder einen Dritten verleibt das Innehaben der Wohnung bei dem Nutzungsberechtigen, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsbefugnis nicht begibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 14; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 - juris Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 LB 14/16 - juris Rn. 40 f.; Urteil vom 27. März 2012 - 4 LB 1/12 - n.v.).

    Bei der Beurteilung sind alle Tatsachen und Gegebenheiten des Einzelfalls umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 - juris Rn. 4; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 LB 14/16 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Aufwandsbegriff; Innehaben

    Unter solchen Umständen darf er die Wohnung gemäß § 604 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst zurückfordern, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat oder hätte machen können (wie BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15).

    lässt sich auf der Grundlage des inzwischen ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - (juris Rn. 13 f., 17, 28) beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

    Hiervon ausgehend weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - (juris) ab.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 LB 14/16

    Zweitwohnungssteuer bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

    Es bedarf stets einer Auslegung im Einzelfall (Fortführung der Rechtsprechung OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -, Anschluss BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, Beschluss vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 -).

    Er kann Inhaber der Wohnung sein, soweit er sie weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -), sich also die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -und vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, Rn. 14, juris).

    Allerdings ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 (9 C 28.15) eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Familienangehörige zu Wohnzwecken dann kein zweitwohnungssteuerpflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wenn die Wohnung für unbestimmte Zeit im Rahmen eines Leihverhältnisses überlassen wird, das nur nach den Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB für ein Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt werden kann, oder wenn der Verleiher im Einvernehmen mit dem Entleiher eine Zweckbestimmung getroffen hat und die Wohnung daher nur nach Maßgabe von § 604 Abs. 2 BGB zurückfordern kann (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, juris, rn 17f.;BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 -, Rn. 4, juris; vorgehend OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -).

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17

    Verwaltungsgericht billigt Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

    Es kommt auch nicht darauf an, ob auch der Kläger durch die Überlassung an seine Tochter zweitwohnungssteuerpflichtigen Aufwand verursacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - BVerwG 9 C 28.15 -, juris Rn. 13 ff., 28).
  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10002/21

    Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand des Faktors Gebäudeart; Verstoß gegen

    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris, Rn. 75 und vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - juris, Rn. 89; BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris, Rn. 12, vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris, Rn. 12 und vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - juris, Rn. 16).

    Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris, Rn. 12 - 13; Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).

    Der Vortrag, in seinem Falle sei keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben, trägt nicht, da in dem Innehaben der Zweitwohnung allein die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris, Rn. 75 und vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - juris, Rn. 89; BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris, Rn. 12, vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris, Rn. 12 und vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - juris, Rn. 16).

  • VG Schleswig, 09.11.2021 - 4 B 29/21

    Zweitwohnungssteuer; Ehegattenwohnung; Gleichartigkeit mit der Grundsteuer

    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris, Rn. 75 und vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - juris, Rn. 89; BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 - 9 C 28/15 - juris, Rn. 12, vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris, Rn. 12 und vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - juris, Rn. 16).

    Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris, Rn. 12 - 13; Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).

  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 4 B 17.48

    Zweitwohnungsteuer bei Miteigentümern

    Auf die vom Senat zugelassene Revision hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2016 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2015 auf und verwies die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück (Az. 9 C 28.15).

    Denn selbst wenn eine solche Personengesellschaft, deren Stellung als Wohnungseigentümer die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von vornherein ausschließen würde (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 9 C 28/15 - juris Rn. 29, 31) nicht zustande gekommen oder wegen eines beabsichtigten Umgehungsgeschäfts nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 42 AO zweitwohnungsteuerrechtlich als unwirksam anzusehen wäre, könnte die Klägerin aufgrund ihrer dann zwingend anzunehmenden Miteigentümerstellung nicht als Inhaberin der Wohnung für die streitgegenständlichen Zeiträume angesehen werden, da es ihr jedenfalls an der erforderlichen Verfügungsmacht gefehlt hat.

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2022 - 5 MB 44/21

    Fehlende Ausnahmeregelung von der Steuerpflicht für Erwerbszweitwohnungen

  • VG Köln, 13.02.2019 - 24 K 200/17
  • VG München, 13.10.2022 - M 10 K 19.3100

    Rechtmäßige Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch die Landeshauptstadt München

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

  • VG Schleswig, 04.07.2017 - 2 B 33/17

    Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Schleswig, 04.08.2021 - 4 B 16/21

    Zweitwohnungssteuer 2017 - 2020 - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Schleswig, 29.11.2021 - 4 B 32/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zweitwohnungssteuerfestssetzung für die Jahre

  • VG Schleswig, 01.02.2022 - 4 B 10006/21

    Zweitwohnungsteuer bei Mischnutzung

  • VG München, 07.05.2020 - M 10 K 19.327

    Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2022 - 5 MB 23/22

    Zweitwohnungsteuer; Zutrittsverbot zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord-

  • VG München, 20.10.2022 - M 10 K 21.1982

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Überlassung einer Wohnung an die eigene

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

  • VG Schleswig, 02.03.2022 - 4 B 10005/21

    Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2018 und 2020

  • VG Schleswig, 17.11.2017 - 2 A 139/16

    Eigenschaft als Zweitwohnung im Zusammenhang mit Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 4 B 10001/21

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 4 B 27/21

    Zweitwohnungssteuer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 9 N 27.14

    Zweitwohnungssteuer; weitere Wohnung; berufliche Gründe; Beibehaltung bisheriger

  • VG Schleswig, 27.06.2022 - 4 B 14/22

    Zweitwohnungssteuer - Anforderungen an den Eigennutzungsausschluss; Aufenthalt zu

  • VG Schleswig, 16.09.2022 - 4 B 24/22

    Zweitwohnungsteuer; Zutrittsverbot zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord-

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10009/21

    Zweitwohnungssteuer: Innehaben der Zweitwohnung

  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 4 B 23/21

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 19.09.2017 - 2 B 43/17

    Zweitwohnungssteuer; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG München, 20.07.2023 - M 10 K 19.5708

    Zugrundlegung eines progressiven (Stufen-) Steuersatzes bei Erhebung der

  • VG Schleswig, 09.11.2022 - 4 B 29/22

    Zweitwohnungssteuer; Prüfung von Satzungsmängeln im Eilverfahren;

  • VGH Bayern, 24.11.2022 - 4 N 20.2783

    Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Sonthofen verstößt nicht gegen höherrangiges

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