Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 22.06.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.08.2001 - 9 C 3.01   

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BVerwG, 21.08.2001 - 9 C 3.01 (https://dejure.org/2001,20314)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2001 - 9 C 3.01 (https://dejure.org/2001,20314)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 2001 - 9 C 3.01 (https://dejure.org/2001,20314)
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 22.06.2001 - 9 C 3/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12939
VG Schleswig, 22.06.2001 - 9 C 3/01 (https://dejure.org/2001,12939)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2001 - 9 C 3/01 (https://dejure.org/2001,12939)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 (https://dejure.org/2001,12939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Festgesetzte Kapazität; Numerus-clausus-Verfahren; Veränderung des Deputatstundenangebots; Unbereinigtes Lehrdeputat

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; Zulassungszahlenverordnung v. 06. November 2000 SH § 1 a); ; Zulassungszahlenverordnung v. 06. November 2000 SH § 1 aa)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 11/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 5/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 7/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 8/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 6/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 4/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 9/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 3/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • VG Schleswig, 29.05.2002 - 9 C 2/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03

    Studiengang Zahnmedizin, Sommersemester 2003, Christian-Albrechts-Universität zu

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